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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung öffentlich - VO/2023/052

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Beratungsfolge

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Unterrichtung/Beteiligung

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

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Sachverhalt

1. Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Kultur-, Sport und Tourismusausschusses ergibt sich aus § 4 Nr. 7 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Schleswig

 

2. Sachdarstellung

 Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2017 hat sich die Haftungsverpflichtung der Kommunen in Bezug auf die Badesicherheit erheblich erhöht. In Schleswig-Holstein wurde hierzu im Jahr 2020 das Badsicherheitsgesetz und im Jahr 2021 die ausführende Badesicherheitsverordnung erlassen.

 

 Auf Anraten des Kommunalen Schadenausgleichs Schleswig-Holstein (KSA) hat die Stadt Schleswig ein Gutachten zur Badesicherheit in Schleswig in Auftrag gegeben, welches Anfang 2022 vorlag.

 

 Das Gutachten empfiehlt den Rückbau oder die vollständige Umzäunung aller Stege und stellt gleichzeitig fest, dass eine Ausschilderung zur Sicherheit nicht ausreichend sei. Nach interner Abstimmung mit allen beteiligten Dienststellen wurde entschieden, ab der Badesaison 2022 als Badesicherheitsmaßnahme die Stege am Netzetrockenplatz mit einem abschließbaren Tor zu sichern. Anschließend stellte sich heraus, dass die Akzeptanz bei der Nachbarschaft und in der Bevölkerung für diese Maßnahmen sehr gering war. Infolgedessen wurde nach bundesweiten Umfragen und einer weiteren Abstimmung mit den Holmer Fischern und dem Gutachter eine Weiterentwicklung und Neusortierung der Badesituation am Netzetrockenplatz erarbeitet.

 

 Es ist geplant, diese Neusortierung, die sich aus dem anliegenden Plan ergibt, zur Badesaison 2023 umzusetzen. Die entsprechende Ausschilderung u. a. mit dem Hinweis ‚Hineinspringen verboten‘ sowie ‚Zutritt zum Wasser verboten, Baden verboten‘ mit passenden Piktogrammen wird beschafft und rechtzeitig zum Beginn der Badesaison installiert.

 

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Anlagen

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