Beschlussvorlage öffentlich - VO/2023/031
Grunddaten
- Betreff:
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Aufstellungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 113 für das Gebiet "beidseitig der Flensburger Straße zwischen der Bundesstraße B201 im Norden und der Straße ‚Zum Schliekieker‘ im Süden und bis einschließlich des Grundstücks Flensburger Straße 134 im Osten sowie angrenzend an den nördlich liegenden B-Plan Nr. 50"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- Fachdienst Stadtentwicklung
- Beteiligt:
- Gleichstellungsbeauftragte
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bau- und Umweltausschuss
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Entscheidung
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28.03.2023
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Beschlussvorschlag
Aufstellungsbeschluss
Es wird beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 113 aufzustellen.
Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll erfolgen.
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauBG soll gemäß der gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden.
Sachverhalt
1. Zuständigkeit
Gemäß § 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsordnung entscheidet der Bau- und Umweltausschuss über Aufstellungsbeschlüsse sowie Entwurfs- und Auslegungsbeschlüsse in der Bauleitplanung.
2. Sachdarstellung
Ziel der Planung ist die Neufassung und Erweiterung der bestehenden Bebauungsplanfestsetzungen insbesondere hinsichtlich der Einschränkung innenstadtrelevanter Sortimente.
Anlass für die Beschränkung der Sortimente ist die durch Städtebaufördermittel unterstützte Innenstadtsanierung. Das Ziel der Sanierung und der Fördermittelgeberin ist es sicherzustellen, dass die eingebrachten Fördermittel nicht durch förderschädliche Maßnahmen konterkariert werden. Eine solche Maßnahme wäre zum Beispiel die Schaffung von Ansiedlungsmöglichkeiten und Inbetriebnahmen von zentrenrelevanten Sortimentsangeboten in der Peripherie, die zu negativen Auswirkungen auf die Entwicklung des innerstädtischen Einzelhandels führen können.
Zum Schutz des innerstädtischen Einzelhandels soll das Angebot an zentrenrelevanten Sortimenten im Bereich der bestehenden Bebauungspläne Nr. 36, Nr. 38A und Nr. 38B eingeschränkt werden. In einem 2015 erstellten Einzelhandelskonzept, welches 2022 fortgeschrieben wurde, wird empfohlen, zukünftig den Entwicklungsschwerpunkt in dem Bereich auf die nicht-zentrenrelevanten Sortimente zu fokussieren. Die bestehenden Betriebe genießen Bestandsschutz.
Die B-Pläne Nr. 36, Nr. 38A und 38B befinden sich im Nordwesten des Schleswiger Stadtgebietes. Es handelt sich um eine Agglomeration von Fachmärkten beidseitig der Flensburger Straße. Verkaufsflächenseitig stellt das Gebiet die stärkste Einzelhandelslage im Schleswiger Stadtgebiet dar. Damit kommt dem Standort eine zentralitätstragende Funktion für Schleswig und für das Marktgebiet des Schleswiger Einzelhandels zu.
Der B-Plan Nr. 36 (ca. 1,2 ha) setzt ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung ‚Handelsbetriebe‘ fest. Der B-Plan Nr. 38A (rund 11 ha) beinhaltet im Wesentlichen ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung 'Einkaufszentrum' sowie ein Gewerbegebiet. Der B-Plan Nr. 38B (etwa 4,6 ha) setzt ein Gewerbegebiet sowie ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung 'Einzelhandel' fest.
Die Festsetzungen in den B-Plänen stimmen teilweise nicht mit der tatsächlichen Nutzung überein und entsprechen auch nicht mehr den aktuellen Zielen der Stadtentwicklung hinsichtlich der Ansiedlung von zentrenrelevanten Einzelhandelsbetrieben im Stadtgebiet.
3. Handlungsbedarf
Da der Bereich mit den zu ändernden Festsetzungen größtenteils die Geltungsbereiche dreier B-Plangebiete einnimmt (B-Plan Nr. 36 und 38A komplett, B-Plan Nr. 38B größtenteils), soll der aufzustellende B-Plan eine eigene Nummer (B-Plan Nr. 113) mit eigener Gebietsbezeichnung erhalten. Auf diese Weise wird die parallele Aufstellung dreier einzelner B-Planänderungen vermieden. Parallel zu der Aufstellung des B-Plans soll der F-Plan geändert werden (30. Änderung des F-Plans).
Für den derzeitigen Geltungsbereich der 2. Änderung des B-Plans 38B werden die bestehenden Festsetzungen in den B-Plan Nr. 113 übernommen. Weiterhin werden die im städtebaulichen Vertrag über das Projekt „Real-Erweiterung“ (Beschlussvorlage VO/2015/200) getroffenen Regelungen über die Sortimente als Festsetzungen übernommen. Auch die festgesetzte Waldfläche im bestehenden B-Plan Nr. 38A wird unverändert übernommen.
Für den B-Plan Nr. 38A wurde bereits 2020 der Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung sowie eine Veränderungssperre beschlossen, welche Ende 2022 für ein weiteres Jahr verlängert wurde (Beschlussvorlage VO/2022/159). Für den Bereich der Veränderungssperre wird die ursprüngliche Plankonzeption im Rahmen des B-Plans Nr. 113 weiterverfolgt. Daher gilt die Verlängerung der Veränderungssperre weiterhin bis Ende 2023.
Da der aufzustellende B-Plan den Bestand überplant und vorhandene Nutzungen zum Teil einschränkt, wird davon ausgegangen, dass durch die Bauleitplanungen Entschädigungsansprüche nach § 42 BauGB ausgelöst werden können. Die Stadt lässt sich daher während der Planaufstellung rechtlich beraten.
Es wird empfohlen, den Aufstellungsbeschluss für den B-Plan Nr. 113 zu fassen.
4. Finanzielle Auswirkungen
Die Kosten für die Bauleitplanung übernimmt die Stadt Schleswig. Die Finanzierung ist im Haushalt bereits berücksichtigt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe |
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1
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(wie Dokument)
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8,2 MB
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