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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2023/058

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Beratungsfolge

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Unterrichtung/Beteiligung

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

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Beschlussvorschlag

Es wird beschlossen, die 31. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Schleswig - Gebiet „Bullenland“ westlich der Kreisfeuerwehrzentrale und des Betriebshofes der Kreisverkehrsbetriebe und östlich der Straße „Klappschau“ - aufzustellen.

 

Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll erfolgen.

 

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauBG soll gemäß den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden.

 

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Sachverhalt

1. Zuständigkeit

 

Gemäß § 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsordnung entscheidet der Bau- und Umweltausschuss über Aufstellungsbeschlüsse sowie Entwurfs- und Auslegungsbeschlüsse in der Bauleitplanung.

 

2. Sachdarstellung

 

Zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung im Rahmen der baulichen und sonstigen Nutzung wird für das o.g. Plangebiet die 31. Änderung des Flächennutzungsplanes aufgestellt. In dieser wird die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung in den Grundzügen dargestellt.

 

Die Aufstellung der Flächennutzungsplanänderung wird notwendig, um in dem Planbereich auf einer Gesamtfläche von ca. 2,51 ha eine den Funktionsbedürfnissen der Stadt Schleswig entsprechende notwendige Nutzung zu ermöglichen.

 

Auslöser für die notwendige Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Angebots­situation im angrenzenden Gewerbegebiet St. Jürgen. Das Gewerbegebiet ist mit Bebauungsplänen überlagert, die die bauliche Entwicklung in gewerblicher Hinsicht steuern. Von den insgesamt sechs Bebauungsplänen mit ihren entsprechenden Änderungen sind zwei Bebauungspläne zu nennen, die sich durch ihre zurzeit unbebaute Situation auszeichnen. Der Bebauungsplan Nr. 93 am nördlichen Rand des Gewerbegebietes und die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 40 C nördlich der bestehenden Biogasanlage (s. Lageplan) sollen die bestehenden Bedarfe an gewerblichen Bauflächen kurzfristig decken.

 

Zur Umsetzung dieses Planungszieles wurde ein Ingenieurbüro mit der Erschließungs­planung beauftragt. In diesem Zusammenhang wurde auch die Klärung der Abwasser­situation abgefordert. Als Ergebnis blieb festzuhalten, dass neben der Eigen­versickerung von anfallendem Oberflächenwasser auf den Gewerbegrundstücken eine Sammelregenrückhaltung im jeweiligen Gewerbegebiet zu veranschlagen war. In Anbetracht der knappen Ressourcen von Gewerbeflächen im Stadtgebiet wurde über Alternativplanungen nachgedacht. Man kam zu der Überlegung das anfallende Oberflächenwasser der geplanten Bebauungspläne Nr. 93 und 40 C zusammen­zuführen und der bestehenden Rückhaltung westlich der St. Jürgener Straße zuzuführen.

 

Da die bestehende Dimensionierung der vorhandenen Regenrückhaltung als nicht ausreichend zu bewerten war, wurde nach entwässerungstechnischer Prüfung eine Neudimensionierung erarbeitet. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass eine Vergrößerung der bestehenden Rückhaltung auf die jetzt ausgewiesene Dimensionierung für ausreichend zu erachten ist.

 

Mit dieser Erkenntnis wurde ein Ortstermin mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Schleswig-Flensburg vereinbart, um die grundsätzliche Machbarkeit des geplanten Vorhabens abzuprüfen. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass seitens der Naturschutzbehörde keine Bedenken hinsichtlich der aufgezeigten Planung vorgetragen wurden. Für die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung wurde ein Verhältnis von 1 : 2 benannt.

 

Zur Umsetzung der aufgezeigten Vorgehensweise sind planungsrechtliche Bearbeitungen erforderlich.

 

Die zu entwickelnden Flächen sind zurzeit im aktuellen Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Die Erweiterungsflächen sind im Besitz der Stadt Schleswig und nicht verpachtet. Die Entwicklung und Umsetzung kann somit ohne Zeitverzögerung erfolgen.

 

Für das Vorhaben wird diese Flächennutzungsplanänderung erforderlich, die die Gebietskategorie entsprechend ihrer zukünftigen Nutzung (Fläche für die Abwasser­beseitigung) darstellt. Das umfängliche Verfahren gemäß BauGB soll hierbei zur Anwendung kommen.

 

Die Aufstellung einer notwendigen Bebauungsplanänderung (2. Änderung B-Plan 40 B) soll im Parallelverfahren erfolgen.

 

3. Handlungsbedarf

 

Um eine Erweiterung des Anlagenstandortes zu ermöglichen, ist neben der Aufstellung der 31. Änderung des Flächennutzungsplans die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 40 B erforderlich.

 

Die Flächennutzungsplanänderung stellt die vorbereitende Bauleitplanung für den zukünftigen Bebauungsplan Nr. 40 B - 2. Änderung - dar.

 

4. Finanzielle Auswirkungen

 

Die Stadt Schleswig wird als Vorhabenträgerin die Planungs- und Erschließungskosten übernehmen.

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Anlagen

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