Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2023/065

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Unterrichtung/Beteiligung

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Es wird beschlossen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 18 der Stadt Schleswig „Stadtweg 66 – 70“ – Gebiet zwischen der Michaelisallee und dem Stadtweg sowie zwischen der Moltkestraße und dem Grundstück Stadtweg 64 – aufzustellen.

 

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 18 wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt. Von der frühzeitigen Unterrichtung und der Erörterung wird nach § 13a BauGB abgesehen.

 

Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

Reduzieren

Sachverhalt

1. Zuständigkeit

Gemäß § 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsordnung entscheidet der Bau- und Umweltausschuss über Aufstellungsbeschlüsse sowie Entwurfs- und Auslegungsbeschlüsse in der Bauleitplanung.

 

2. Sachdarstellung

Ein wesentliches Sanierungsziel der Innenstadtsanierung ist weiterhin, dass auf den ehemaligen Hertie-Grundstücken (Stadtweg 66 – 68 sowie Teilfläche Stadtweg 70) im westlichen Eingangsbereich der Fußgängerzone eine qualitätsvolle, private Neubebauung mit attraktiven Nutzungen entsteht. Die Verwaltung hat aufgrund des Beschlusses des Bau- und Umweltausschusses vom 28.06.2022 (VO/2022/089) mit der Bietergemeinschaft Peters + Gruf Grundvermögen GmbH / Highstreet Development GmbH eine Anhandgabevereinbarung geschlossen.

 

In der ersten Phase der Anhandgabe haben die Anhandnehmer die Grundlagen ihres Projekts geklärt und ein Nutzungskonzept sowie einen Vorentwurf für das zukünftige Bauvorhaben erarbeitet. Hinsichtlich des baulichen Nutzungskonzepts ist festzustellen, dass mit den eingereichten Unterlagen die gemäß Rahmenplanung vorgesehene Gebäudehöhe überschritten wird. Die Überschreitung hat zur Folge, dass eine Bebauung nach § 34 BauGB ohne Bebauungsplan nicht möglich ist und ein Bauleitplanverfahren erforderlich wird.

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 28.03.2023 (VO/2023/054) die Fortführung der Anhandgabe auf Grundlage der vorgestellten Planung beschlossen. Mit den Anhandnehmern wurde abgestimmt, dass eine Ergänzung zur bestehenden Anhandgabevereinbarung erfolgt. Diese Ergänzung umfasst die Durchführung einer nun erforderlich gewordene Bauleitplanung in Form eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Die ursprünglich am Ende der Phase A vorgesehene Bauvoranfrage entfällt hingegen. Aufgrund der Änderung des Verfahrensablaufs der Anhandgabe wird für die mit Unterzeichnung der Ergänzungsvereinbarung zur Anhandgabe startende Phase B eine Dauer von 18 Monaten angesetzt.

 

3. Handlungsbedarf

Gemäß § 13 a BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Vorteile dieses beschleunigten Verfahrens sind bei einer Größe der Grundfläche von weniger als 20.000 qm, dass neben dem möglichen Verzicht auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung eine Umweltprüfung nicht durchgeführt werden muss und Eingriffe nicht auszugleichen sind. Falls der Bebauungsplan von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, kann er auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist.

 

Das Vorhaben erfüllt die aufgezeigten Voraussetzungen des § 13 a BauGB. Es wird daher empfohlen, den Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 18 zu fassen.

 

4. Finanzielle Auswirkungen

Die Vorhabenträgerin übernimmt die Planungskosten,

Reduzieren

Anlagen

Loading...