Beschlussvorlage öffentlich - VO/2023/077
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss über die Satzung des Bebauungsplans Nr. 98 der Stadt Schleswig für das Gebiet der ehemaligen Kleingartenanlage 'Altstädter Schützenkoppel',
westlich Schützenredder, östlich Voßkuhl und südlich Dachsbau
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- Fachdienst Stadtentwicklung
- Beteiligt:
- Gleichstellungsbeauftragte
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bau- und Umweltausschuss
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Vorberatung
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06.06.2023
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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04.03.2024
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Beschlussvorschlag
Die öffentliche Auslegung nach § 3 (2) BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 (2) BauGB wurde im Zeitraum vom 14.02.2023 bis zum 16.03.2023 durchgeführt.
Die von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit eingereichten Stellungnahmen werden in der anhängenden Abwägungstabelle aufgeführt. Über die abgegebenen Stellungnahmen wird wie folgt entschieden (vgl. anhängende
Abwägungstabelle):
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB:
Abfallwirtschaft Schleswig-Flensburg GmbH, Schleswig
Die im Bebauungsplan eingezeichneten Bäume sind ohne Standortbindung festgesetzt. Die genauen Standorte der Bäume und die Art der Bepflanzung wird im Rahmen der Erschließungsplanung festgelegt. Die Hinweise werden daher aufgenommen und an den Fachdienst Tiefbau zur weiteren Berücksichtigung übergeben.
Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Vorplanung der Erschließungsanlagen ist bereits auf die Befahrbarkeit mit dreiachsigen Müllsammelfahrzeugen ausgelegt. Wo die Befahrbarkeit mit den entsprechenden Müllsammelfahrzeugen nicht möglich ist, werden an geeigneter Stelle Müllsammelplätze eingerichtet (vgl. Planzeichnung, Flächen für die Abfallbeseitigung).
Kenntnisnahme
Landesamt für Umwelt – technischer Umweltschutz, Flensburg
Kenntnisnahme.
Die Lichtimmissionen wurden geprüft und die Begründung wurde um den Punkt 3.7.2 (Lichtimmissionen) ergänzt. Negative Auswirkungen durch Lichtimmissionen sind nicht zu erwarten, da u. a. der Abstand des geplanten Wohngebietes zu der Flutlichtanlage ca. 110 m beträgt. Der Abstand der vorhandenen Wohnbebauung zu der Anlage beträgt in Richtung Norden ca. 40 m und in Richtung Osten ca. 30 m. Damit ist festzustellen, dass das geplante Wohngebiet mehr als doppelt so weit von der Flutlichtanlage entfernt ist, wie die bestehende Wohnbebauung. Zudem liegt der Trainingsplatz mit der Flutlichtanlage mind. 3 m tiefer als das geplante Wohngebiet, was die möglichen Lichtimmissionen weiter reduziert.
Sollten zukünftig dennoch Maßnahmen an der Flutlichtanlage erforderlich werden, so kann die Stadt Schleswig als Eigentümerin der Sportanlagen diese auch umsetzen.
Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein, Schleswig
Kenntnisnahme. Es erfolgt ein Hinweis in der Begründung.
Kreis Schleswig-Flensburg, Schleswig - Vorbeugender Brandschutz
Kenntnisnahme. Es erfolgt ein Hinweis in der Begründung.
Kreis Schleswig-Flensburg, Schleswig - Untere Wasserbehörde
Kenntnisnahme.
Kreis Schleswig-Flensburg, Schleswig - Untere Bodenschutzbehörde
Der Stellungnahme wird gefolgt. Da Bodenverunreinigungen nicht ausgeschlossen werden können, wurde der Altlastenverdacht für das gesamte Plangebiet in die Planzeichnung übernommen. Die Stadt verpflichtet den Eigentümer, der zugleich auch Erschließungsträger ist, in einem städtebaulichen Vertrag zur Durchführung der geforderten orientierenden Untersuchung nach den Vorgaben der Unteren Bodenschutzbehörde sowie zur Beseitigung möglicher Altlasten noch vor Beginn sämtlicher Bauarbeiten im Plangebiet.
Kreis Schleswig-Flensburg, Schleswig - Untere Naturschutzbehörde
Da der geplante Knick nicht als Ausgleich angerechnet werden kann, werden dem Vorschlag entsprechend weitere 32 m aus dem Knickökokonto abgebucht. Die ursprüngliche Festsetzung zur Herstellung des Knicks wurde durch en Pflanzgebot ersetzt.
Kenntnisnahme.
Die vorgeschlagenen alternativen Standorte für die Baumpflanzungen sind nicht geeignet. Um das Niederschlagswasser im Plangebiet aufzufangen wird nahezu die gesamte Grünfläche im Norden mit einer Rigole unterbaut, weshalb das Pflanzen von Bäumen auf dieser Fläche nicht umsetzbar ist. Da es sich bei der Grünachse im Plangebiet ebenfalls um private Flächen handelt, lässt sich das befürchtete Kontrollproblem durch die Verortung der Bäume an der Grünachse nicht lösen. Insofern ist auch die private Grünachse aus Sicht der Stadt nicht besser geeignet, als die bisherige Festsetzung zur Pflanzung von Bäumen auf den Privatgrundstücken.
Wie in der Begründung dargestellt werden im Plangebiet mindestens 90 Bäume neu gepflanzt werden. Auch wenn diese nicht vollständig als Ausgleich für die Baumfällungen anerkannt werden können, handelt es sich aus Sicht der Stadt um eine nachhaltige Maßnahme zur Stadtbegrünung und zum Artenschutz.
Da der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wird, ist der Ausgleich der Baumfällungen aus rechtlicher Sicht darüber hinaus nicht erforderlich. Die aus artenschutzrechtlicher Sicht erforderlichen Baumpflanzungen sind auch ohne die Baumpflanzungen auf den Privatgrundstücken in ausreichender Anzahl gesichert.
Den Festsetzungsvorschlägen kann daher nicht gefolgt werden.
Deutsche Telekom Technik GmbH, Lübeck
Kenntnisnahme.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in der Erschließungsplanung berücksichtigt.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn
Kenntnisnahme.
Kenntnisnahme. Es erfolgt ein Hinweis in der Begrün-dung.
Schleswiger Stadtwerke
Kenntnisnahme. Die Regenwasserbeseitigung wurde und wird eng mit den Schleswiger Stadtwerken – Abwasserbetriebe und der UWB abgestimmt. In die Erschließungsplanung werden die Schleswiger Stadtwerke – Abwasserbetriebe weiterhin mit eingebunden
Kenntnisnahme.
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB
Öffentlichkeit Nr. 1 von 1
Unter der Grünfläche im Norden ist eine zusammenhängende Rigole geplant, um das anfallende Niederschlagswasser aufzufangen. Aufgrund der Topographie und des erforderlichen Speichervolumens ist die Verlegung der Rigole nicht möglich, sinnvoll oder zielführend. Der entfallende Knick wird ausgeglichen. Eine Gefährdung spielender Kinder ist nicht wahrscheinlich, da die Straßen als verkehrsberuhigte Bereiche mit den entsprechenden baulichen Maßnahmen zur Geschwindigkeitsreduktion ausgebaut werden sollen.
Da die Stadt Schleswig keine eigenen Carsharingautos besitzt bzw. selbst kein entsprechendes Angebot hat, ist die Stadt diesbezüglich auf Drittanbieter angewiesen. Der Vorschlag wird jedoch grundsätzlich begrüßt und an die Straßenverkehrsbehörde weitergegeben. Bei Bedarf und dem entsprechenden Angebot kann diese die erforderlichen straßenverkehrsrechtlichen Regelungen treffen. Auf Ebene des Bebauungsplans kann dieser Vorschlag jedoch leider nicht berücksichtigt werden.
Von den übrigen Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen oder die eingegangen Stellungahmen enthielten ausschließlich Hinweise, die für den Bebauungsplan nicht relevant sind.
Die Verwaltung wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
Aufgrund des § 10 BauGB beschließt die Ratsversammlung den Bebauungsplans Nr. 98 für das Gebiet der ehemaligen Kleingartenanlage 'Altstädter Schützenkoppel', westlich Schützenredder, östlich Voßkuhl und südlich Dachsbau, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung. Die dazugehörige Begründung wird gebilligt.
Der Beschluss des Bebauungsplans durch die Ratsversammlung ist nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit der Begründung während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Zusätzlich ist in der Bekanntmachung anzugeben, dass der rechtskräftige Bebauungsplan ins Internet unter der Adresse „www.schleswig.de“ eingestellt ist und über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich ist
Sachverhalt
1. Zuständigkeit
Entscheidungen über den Satzungsbeschluss von B-Plänen sind der Ratsversammlung vorbehalten. Nach § 2 Nr. 1 a der Zuständigkeitsordnung bereitet der Bau- und Umweltausschuss die Beschlüsse für die Ratsversammlung in Bauleitplanverfahren vor
2. Sachdarstellung
Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Schleswig hat in seiner Sitzung am 17.01.2023 den Entwurf des Bebauungsplan Nr. 98 für das Gebiet der ehemaligen Kleingartenanlage 'Altstädter Schützenkoppel', westlich Schützenredder, östlich Voßkuhl und südlich Dachsbau, gebilligt und dessen öffentliche Auslegung beschlossen.
Die öffentliche Auslegung nach § 3 (2) BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 (2) BauGB wurde im Zeitraum vom 14.02.2023 bis zum 16.03.2023 durchgeführt.
Die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden in der beigefügten Abwägungstabelle dargestellt. Eingegangene Hinweise werden berücksichtig. Hervorzuheben ist hier die Stellungnahme des Kreises Schleswig-Flensburg, der u. a. einen Altlastenverdacht auf der Fläche der ehemaligen Kleingartenanlage angemerkt hat. Um das Verfahren nicht zu verzögern, wurde in Abstimmung mit der zuständigen Unteren Bodenschutzbehörde festgelegt, dass die Prüfung und die Beseitigung möglicher Altlasten über den noch zu schließenden städtebaulichen Vertrag geregelt werden. Daher wird im Bebauungsplan zunächst das gesamte Plangebiet als Altlastenverdachtsfläche gekennzeichnet. Diese und einige weitere Stellungnahme führen zu Änderungen in den Unterlagen, die jedoch keine weitere öffentliche Auslegung der Planunterlagen erforderlich machen.
Die Verwaltung empfiehlt, mit den vorliegenden Unterlagen den Satzungsbeschluss zu fassen und damit die planungsrechtliche Grundlage für die Schaffung eines neuen Wohnbaugebietes in Schleswig zu schaffen.
3. Finanzierung
Die Planung und die Erschließung des Plangebietes erfolgen durch die Vorhabenträgerin und sollen durch einen städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB gesichert werden. Der Stadt entstehen keine Kosten.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe |
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1
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(wie Dokument)
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3,1 MB
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2
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(wie Dokument)
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383 kB
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3
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(wie Dokument)
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5,2 MB
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4
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(wie Dokument)
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2,1 MB
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5
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(wie Dokument)
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2,9 MB
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6
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(wie Dokument)
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5 MB
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7
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(wie Dokument)
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259,5 kB
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