Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2023/101

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Unterrichtung/Beteiligung

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Es wird beschlossen, der 1. Fassung des Schulentwicklungsplanes städtischer Schulen zuzustimmen.

Reduzieren

Sachverhalt

1. Zuständigkeit

Gemäß § 5 der Zuständigkeitsordnung (ZustO) entscheidet der Schul-, Jugend- und Sportausschuss über:

  • Entscheidung über Angelegenheiten des Schulträgers einschließlich Schulgebäudeplanung bis Abschluss Leistungsphase 3 (Ziffer 1)

 

2. Sachdarstellung

Der Landesgesetzgeber hat die Schulträger nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Schulgesetz (SchulG) dazu verpflichtet, Schulentwicklungspläne aufzustellen und regelmäßig fortzuschreiben.

 

Bisher wurden die Schulentwicklungspläne für alle Schulen im Kreis Schleswig-Flensburg direkt vom Kreis erstellt. Mit einem Schreiben vom 23.11.2022 wurden die einzelnen Schulträger dazu aufgefordert, eigenständige Schulentwicklungspläne zu erstellen und diese dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur zuzusenden. Dies ist mit einer Frist bis zum 31.07.2023 verbunden.

 

Im Bereich der Stadt Schleswig gibt es derzeit 17 Schulen (Grundschulen, Gemeinschaftsschulen, Gymnasien, Berufsschule und Förderzentren). Die Stadt Schleswig ist Schulträger von insgesamt 8 Schulen und einem Förderzentrum. Hierauf bezieht sich auch die städtische Schulentwicklungsplanung. Die anderen 9 Schulen in Schleswig sind dem Kreis Schleswig-Flensburg, dem Land Schleswig-Holstein oder dem Dansk Skoleforening for Sydslesvig e.V. als Schulträger zuzuordnen. Für die Schulentwicklungsplanungen dieser Schulen sind die einzelnen Schulträger verantwortlich.

Reduzieren

Anlagen

Loading...