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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2023/100

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Beratungsfolge

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Unterrichtung/Beteiligung

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

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Beschlussvorschlag

Es wird beschlossen, dass eine 8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 25 der Stadt Schleswig für das Gebiet östlich des Holmer Noorweges, nördlich der Straße „Ilensee“ und südlich der Bergkoppel und Hopfenwiese aufgestellt wird.

 

Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll erfolgen.

 

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauBG soll gemäß den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden.

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Sachverhalt

1. Zuständigkeit

 

Gemäß § 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsordnung entscheidet der Bau- und Umweltausschuss über Aufstellungsbeschlüsse sowie Entwurfs- und Auslegungsbeschlüsse in der Bauleitplanung.

 

2. Sachdarstellung

 

Zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung im Rahmen der baulichen und sonstigen Nutzung wird für das o. g. Plangebiet die 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 25 aufgestellt. Er trifft innerhalb seines räumlichen Geltungsbereiches rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Entwicklung entsprechend der kommunalen Zielsetzungen.

 

Die Aufstellung der Bebauungsplanänderung wird notwendig, um in dem Planbereich auf einer Gesamtfläche von ca. 5,78 ha eine den Funktionsbedürfnissen der Stadt Schleswig entsprechende notwendige Nutzung zu ermöglichen.

 

Auslöser für die notwendige Änderung des Bebauungsplanes Nr. 25 sind die Bestrebungen eines Vorhabenträgers, der Eigentümer einer Fläche innerhalb des bestehenden Gewerbegebietes ist und dort Wohngebäude errichten möchte. Die Errichtung von Gebäuden für Wohnnutzungen ist grundsätzlich in Gewerbegebieten nicht zulässig und erfordert bei geplanter Umsetzung eine Überarbeitung der planungsrechtlichen Situation.

 

Aus städtebaulicher Sicht ist die Änderung des Bebauungsplans erforderlich, da der Gebietscharakter bereits jetzt nicht mehr einem Gewerbegebiet entspricht und das geltende Planrecht an diese Situation angepasst werden sollte. Insofern sieht der Entwurf des Bebauungsplans eine Untergliederung des Areals in drei Teilbereiche (Allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet und Gewerbegebiet) vor, die sich bereits jetzt an den tatsächlich vorhandenen Nutzungen orientieren.

 

Das umfängliche Verfahren gemäß BauGB soll hierbei zur Anwendung kommen.

 

3. Handlungsbedarf

 

Um eine Erweiterung des Standortes mit angedachter Wohnnutzung zu ermöglichen, ist die Aufstellung der 8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 25 notwendig. Die Aufstellung einer 32.Flächennutzungsplanänderung ist im Parallelverfahren erforderlich, da Teilbereiche der überplanten Fläche im gültigen Flächennutzungsplan noch als Mischbaufläche dargestellt sind. Zur Angleichung der planungsrechtlichen Situation wird der überplante Bereich dann als Wohnbaufläche dargestellt.

 

Der Bebauungsplan setzt die angestrebten Planungen in baurechtliche Festsetzungen um.

 

4. Finanzielle Auswirkungen

 

Der Stadt Schleswig entstehen durch das Umnutzungsvorhaben keine investiven Kosten.

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Anlagen

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