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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung öffentlich - VO/2023/136

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Beratungsfolge

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Unterrichtung/Beteiligung

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

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Sachverhalt

1. Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Sozial-, Kultur-, und Tourismusausschusses ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Buchstabe d) der Hauptsatzung der Stadt Schleswig.

 

Ferner ist der Sozial,- Kultur- und Tourismusausschuss gem. § 4 Ziff. 1 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Schleswig (ZustO) zuständig für die Entscheidung über Angelegenheiten der Kultur- und Bildungseinrichtungen, an denen die Stadt beteiligt ist bzw. die die Stadt bezuschusst.

 

Die Zuständigkeit des Finanzausschusses ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Buchstabe c) der Hauptsatzung der Stadt Schleswig.

 

2. Sachdarstellung

In den Anlagen wird der Jahresbericht sowie das Jahresergebnis der Volkshochschule für das Jahr 2022 dargestellt.

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Anlagen

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