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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung öffentlich - VO/2023/134

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Beratungsfolge

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Unterrichtung/Beteiligung

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

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Sachverhalt

1. Zuständigkeit

 

Der Finanzausschuss ist zuständig gemäß Grundsatzbeschluss zum Berichtswesen.

 

2. Sachdarstellung

 

Der Landesrechnungshof (LRH) überwacht die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung der kommunalen Körperschaften. Dabei ist er gemäß Kommunalprüfungsgesetz (KPG) vorrangig zuständig für die überörtliche Prüfung der Kreise, der kreisfreien Städte sowie der übrigen Städte über 20.000 Einwohner. Als besondere Form der überörtlichen Prüfung kann der LRH Querschnittsprüfungen durchführen. Dabei wurden alle 63 schleswig-holsteinischen Städte in eine vergleichende Prüfung einbezogen. Die Stadt Schleswig gehörte zu den geprüften Gemeinden.

 

Mit der durchgeführten Querschnittsprüfung hat der LRH erstmalig landesweit die Aufwandsteuern sowie die beitragsähnlichen Entgelte betrachtet. Dabei hat der LRH untersucht, wo Optimierungspotenzial besteht. Um Entwicklungstendenzen nachvollziehen zu können, erstreckte sich der Prüfungszeitraum auf 5 Jahre und umfasste die Jahre 2017 bis 2021.

 

Die Stadt Schleswig erhebt nachfolgende kommunale örtliche Aufwandssteuern (sog. Bagatellsteuern) wie:

 

 Zweitwohnungssteuer

 Vergnügungssteuer (Spielgerätesteuer)

 Hundesteuer

 

welche gemessen am Haushaltsvolumen nur einen geringen Einnahmeanteil von rd. 1,1 % erzielen.

 

Der LRH erkennt an, dass sich die Kommunen beim Erheben örtlicher Aufwandsteuern in einem Spannungsfeld zwischen ihren gesetzlichen Pflichten der auskömmlichen Einnahmenbeschaffung, des wirtschaftlichen Handelns und des steuerlichen Lenkungszwecks befinden. Ziel der Querschnittsprüfung war daher eine Wirtschaftlichkeits- und Rechtmäßigkeitsbetrachtung der Bagatellsteuern nach § 3 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG) und der beitragsähnlichen Entgelte nach § 10 KAG.

 

Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeits- und Rechtmäßigkeitsbetrachtung der Bagatellsteuern findet die Stadt Schleswig im Bericht des LRH in einigen Prüfungsfeldern positive Erwähnung.

 

So gehört die Stadt Schleswig zu den nur 8 von 63 Städten, die Personalaufwendungen für ihre Steuersachbearbeitung umfassend mitgeteilt hat. Mit einem Personalaufwand für die erweiterte Steuersachbearbeitung (Mahnung, Vollstreckung und Buchhaltung) von 35 % im Verhältnis zu den Gesamtpersonalaufwendungen für die Steuersachbearbeitung hat die Stadt Schleswig den geringsten Aufwandsanteil. Der Durchschnitt beträgt 57 % (Seite 67 LRH-Bericht).

 

Auch beim Verwaltungsaufwand im Verhältnis zum Ertrag aus der Spielgerätesteuer und der Zweitwohnungsteuer sticht die Stadt Schleswig positiv hervor. Entsprechende Darstellungen und Erläuterungen sind dem LRH-Bericht auf den Seiten 73 und 76 zu entnehmen.

 

Weiterhin hat eine Überprüfung der Abgabensatzungen durch den LRH auf offenkundige Rechtsmängel stattgefunden. Von 199 geprüften Abgabensatzungen wiesen 85 Satzungen offenkundige Rechtsmängel auf. Die Fehlerquote liegt insgesamt bei 43 %. Die Überprüfung hat bei der Stadt Schleswig zu keinen Beanstandungen geführt.

 

Die Ergebnisse der Querschnittsprüfung sind dieser Drucksache als Anlage beigefügt.

 

 

 

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