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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2023/129

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Beratungsfolge

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Unterrichtung/Beteiligung

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

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Beschlussvorschlag

Der Jahresabschluss und Lagebericht mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes für das Haushaltsjahr 2021 wird in der Fassung der Drucksache VO/2023/129 beschlossen. Die im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses entstandenen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen (Seiten 375 und 377) werden zur Kenntnis genommen.

 

Der Jahresüberschuss in Höhe von 529.848,22 € ist der Ergebnisrücklage zuzuführen.

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Sachverhalt

1. Zuständigkeit

Gemäß § 92 Abs. 3 GO legt der Bürgermeister nach Abschluss der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt den Jahresabschluss und den Lagebericht mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes der Ratsversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vor. Die Ratsversammlung beschließt über den Jahresabschluss und über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages. Der Finanzausschuss ist nach § 8 Abs. 1 Buchst. c) der Hauptsatzung der Stadt Schleswig für das Finanzwesen zuständig.

 

2. Sachdarstellung

Die Stadt hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Er muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Stadt vermitteln und ist zu erläutern. Der Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Ihm ist ein Lagebericht beizufügen.

 

Für das Haushaltsjahr 2021 wurde der Jahresabschluss und der Lagebericht erstellt (siehe Anlage 1) und dem Rechnungsprüfungsamt zur Prüfung vorgelegt. Das Prüfergebnis ist in einem Schlussbericht zusammengefasst, der dieser Drucksache ebenfalls als Anlage 2 beigefügt ist.

 

Der Jahresabschluss und dessen wesentlichen Aussagen wurden dem Finanzausschuss darüber hinaus bereits in seiner Sitzung am 23.11.2022 zur Kenntnis gegeben.

 

3. Faktoren

Soweit es im Rahmen der Prüfung zu Feststellungen des Rechnungsprüfungsamtes gekommen ist, führen sie nicht zu einer anderen Einschätzung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Stadt Schleswig. Insoweit wird im zusammengefassten Prüfungsergebnis auch bestätigt, dass

 

  1. der Haushaltsplan eingehalten wurde,
  2. die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig begründet und belegt wurden,
  3. bei den Erträgen und Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie bei der Vermögens- und Schuldenverwaltung nach den geltenden Vorschriften verfahren wurde,
  4. das Vermögen und die Schulden richtig nachgewiesen wurden,
  5. der Anhang zum Jahresabschluss vollständig und richtig ist und
  6. der Lagebericht zum Jahresabschluss vollständig und richtig ist.

 

Des Weiteren stellt das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Schleswig fest, dass der Jahresabschluss 2021 insgesamt unter Beachtung der Vorgaben der GO, GemHVO-Doppik sowie der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Stadt Schleswig vermittelt. Es wird die Empfehlung ausgesprochen, über den Jahresabschluss 2021 gemäß § 92 Abs. 3 GO zu beraten und zu beschließen. In diesem Zusammenhang ist außerdem über die Verwendung des Jahresüberschusses zu beschließen.

 

Der Jahresabschluss schließt zum 31.12.2021 in der Ergebnisrechnung mit einem Überschuss i. H. v. 529.848,22 € ab. Der Betrag wird in der Bilanz unter der Position 1.5 – Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag – auf der Passivseite ausgewiesen.

 

4. Handlungsbedarf

Gemäß § 92 Abs. 3 GO beschließt die Ratsversammlung über den Jahresabschluss und über die Verwendung des Jahresüberschusses. Nach § 26 Abs. 2 GemHVODoppik sind Jahresüberschüsse, die nicht zum Ausgleich eines vorgetragenen Jahresfehlbetrages benötigt werden, der Ergebnisrücklage oder der Allgemeinen Rücklage zuzuführen.

 

Die Ergebnisrücklage weist am 31.12.2021 einen Betrag i. H. v. 8.681.671,07 € aus. Diese darf gemäß § 25 Abs. 3 GemHVO-Doppik höchstens 33 Prozent und soll mindestens 10 Prozent der Allgemeinen Rücklage betragen. Insofern sollte der Jahresüberschuss der Ergebnisrücklage zugeführt werden. Nach dieser Buchung hat die Ergebnisrücklage einen Bestand von 9.211.519,29 €; dies entspricht rund 15,09 % der Allgemeinen Rücklage.

 

Bei Bedarf werden weitere Erläuterungen während der Beratung gegeben.

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Anlagen

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