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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2023/198

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Beratungsfolge

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Unterrichtung/Beteiligung

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

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Beschlussvorschlag

Es wird beschlossen, § 5 der Zweitwohnungssteuersatzung vom 13.12.2021 wie folgt zu ändern:

 

§ 5 Steuersatz

Die Steuer beträgt 8,0 v. H. des Maßstabes nach § 4 für die Veranlagungsjahre 2014 bis 2020.

 

Die Steuer beträgt 4,5 v. H. des Maßstabes nach § 4 ab dem Veranlagungsjahr 2021.

 

Die Steuer beträgt 4,75 v. H. des Maßstabes nach § 4 ab dem Veranlagungsjahr 2024.

 

Die Steuer beträgt 5,0 v. H. des Maßstabes nach § 4 ab dem Veranlagungsjahr 2026.

 

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Sachverhalt

Begründung des Beschlussvorschlages

Die Stadt Schleswig hat ihre Haushaltswirtschaft gem. § 75 GO so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei soll der Haushalt in jedem Jahr ausgeglichen sein.

 

Bereits seit vielen Jahren ist der Haushaltsplan der Stadt Schleswig nicht ausgeglichen. Ein planmäßiger Haushaltsausgleich konnte regelmäßig, wenn überhaupt, nur durch Einmaleffekte wie z. B. Verkaufserlöse erreicht werden. Der in den Jahresabschlüssen letztlich realisierte Jahresüberschuss der vergangenen Jahre resultiert u.a. aus der geringen Umsetzungsquote der (investiven) Maßnahmen. Dies führt hingegen zu einem starken Investitionsstau, welcher die Stadt noch geraume Zeit beschäftigen wird. Der Haushaltsplan sieht in der mittelfristigen Finanzplanung erhebliche Defizite vor.

 

Aufgrund dessen ist die Stadt auch darauf angewiesen, stets neue Einnahmequellen zu erkennen und bestehende Einnahmepotenziale auszureizen. Dabei dürfen Steuern gem. § 76 GO erhoben werden, sofern die übrigen Einnahmen und Gebühren und Beiträge nicht zu einem ausgeglichenen Haushalt führen und sind vorrangig vor einer Kreditaufnahme. Die Steuer dienen dabei einer allgemeinen Finanzmittelbeschaffung und begründen keine direkte Gegenleistung.

 

Insofern sind die bestehenden Verbrauchs- und Aufwandssteuern stets zu überprüfen und ggf. anzupassen. Zu diesen Steuern gehört auch die Zweitwohnungssteuer.

 

Durch die beantragte Anpassung werden Mehreinnahmen von ca. 15.000,- €/Jahr pro Erhöhung erwartet. Dabei gehen wir auch aufgrund der Erfahrungswerte der vergangenen Jahre nicht davon aus, dass diese Erhöhung nicht zu einer Verringerung der Anzahl der Zweitwohnungen und somit letztlich zu einem Rückgang der Einnahmen führt.

 

Auch wenn die Veränderung im Verhältnis zu den gesamten Einnahmen und Ausgaben der Stadt Schleswig nur gering ausfallen, so stellt dies einen Baustein im Gesamtkonzept der Haushaltskonsolidierung dar und verfolgt damit auch das Oberziel „Schleswig saniert seinen Haushalt…“, welches 2015 beschlossen wurde. Die Notwendigkeit der Prüfung weiterer Einnahmemöglichkeiten bzw. Einsparpotenziale besteht jedoch auch weiterhin fort.

 

Die Satzung zur Zweitwohnungssteuer wurde zuletzt im Jahr 2021 angepasst, wobei der damalige Anpassungsgrund im Wesentlichen auf einer veränderten Rechtslage beruhte und die Bemessungsgrundlage angepasst werden musste.

 

Die Erhöhung des Steuersatzes gem. § 5 Abs. 1 der Satzung wird nunmehr in zwei Schritten erfolgen; beginnend ab dem 01.01.2024 um jährlich 0,25 %-Punkte. Der erste Schritt entspricht einer tatsächlichen Erhöhung um 5,3 %, sodass keine erdrückende Wirkung vorliegt.

Insgesamt nähert man das Steueraufkommen so dem Durchschnitt der Mittelstädte an, unter dem wir derzeit liegen.

 

Zusätzlich trifft diese Steuer nur in ganz wenigen Fällen auch die Bürger:innen unser Stadt selbst.

 

Ein personeller Mehraufwand wird durch die Erhöhung des Steuersatzes nicht erwartet.

 

Für die SPD-Fraktion

Christoph Dahl und Fabian Bellinghausen

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