Beschlussvorlage öffentlich - VO/2023/199
Grunddaten
- Betreff:
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Beschluss über die Anpassung der Vergnügungssteuer (Antrag der SPD-Fraktion vom 06.11.2023)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- SPD-Fraktion
- Verfasser*in:
- Christoph Dahl und Fabian Bellinghausen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Vorberatung
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22.11.2023
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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11.12.2023
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Beschlussvorschlag
Es wird beschlossen, § 5 der Spielgerätesteuersatzung vom 25.04.2006 wie folgt zu ändern:
§ 5 Steuersatz
- Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Spielgerätes mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung sowie an den übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Orten
ab dem 01.01.2024 16,5 v. H. (bislang 16 v. H. seit dem 01.01.2019)
ab dem 01.01.2025 17 v. H.
ab dem 01.01.2026 17,5 v. H.
ab dem 01.01.2027 18 v. H.
der elektronisch gezählten Bruttokasse. Bei Verwendung von Spielmarken (Chips, Token und dergleichen) ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.
- Für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit beträgt die Steuer je angefangenen Kalendermonat für jedes Spielgerät für das Halten
- in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung für jedes Gerät 90,00 Euro (bislang 80,00 Euro)
- an den übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Orten für jedes Gerät 45,00 Euro (bislang 40,00 Euro)
- an allen in § 1 Abs. 1 genannten Orten für Spielgeräte mit – Darstellung von Gewalttätigkeiten und/oder – Darstellung sexueller Handlungen und/oder – Kriegsspiel im Spielprogramm (Gewaltspiel) 340,00 Euro (bislang 300,00 Euro)
- Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Spielgerätes im Austausch ein gleichartiges Spielgerät, so gilt für die Berechnung der Steuer das ersetzte Spielgerät als weitergeführt.
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Spielgeräte, an denen Spielmarken ausgeworfen werden, gelten als Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Spielmarken an diesen bzw. anderen Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit eingesetzt werden können oder eine Rücktauschmöglichkeit in Geld besteht oder sie gegen Sachgewinne eingetauscht werden können. Die Benutzung der Spielgeräte durch Spielmarken steht einer Benutzung durch Zahlung eines Entgelts gleich.
- Für Besteuerungszeiträume für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ohne manipulationssicherem Zählwerk gemäß § 4 Abs. 2 beträgt die Steuer je angefangenen Kalendermonat für jedes Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit
- in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung 170,00 Euro (bislang 150,00 Euro)
- an den übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Orten 85,00 Euro (bislang 75,00 Euro)
Sachverhalt
Begründung des Beschlussvorschlages
Die Stadt Schleswig hat ihre Haushaltswirtschaft gem. § 75 GO so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei soll der Haushalt in jedem Jahr ausgeglichen sein.
Bereits seit vielen Jahren ist der Haushaltsplan der Stadt Schleswig nicht ausgeglichen. Ein planmäßiger Haushaltsausgleich konnte regelmäßig, wenn überhaupt, nur durch Einmaleffekte wie z. B. Verkaufserlöse erreicht werden. Der in den Jahresabschlüssen letztlich realisierte Jahresüberschuss der vergangenen Jahre resultiert u. a. aus der geringen Umsetzungsquote der (investiven) Maßnahmen. Dies führt hingegen zu einem starken Investitionsstau, welcher die Stadt noch geraume Zeit beschäftigen wird. Der Haushaltsplan sieht in der mittelfristigen Finanzplanung erhebliche Defizite vor.
Aufgrund dessen ist die Stadt auch darauf angewiesen, stets neue Einnahmequellen zu erkennen und bestehende Einnahmepotenziale auszureizen. Dabei dürfen Steuern gem. § 76 GO erhoben werden, sofern die übrigen Einnahmen und Gebühren und Beiträge nicht zu einem ausgeglichenen Haushalt führen und sind vorrangig vor einer Kreditaufnahme. Die Steuer dienen dabei einer allgemeinen Finanzmittelbeschaffung und begründen keine direkte Gegenleistung.
Insofern sind die bestehenden Verbrauchs- und Aufwandssteuern stets zu überprüfen und ggf. anzupassen. Zu diesen Steuern gehört auch die Spielgerätesteuersatzung.
Durch die beantragte Anpassung werden Mehreinnahmen von ca. 12.500,- €/ Jahr pro Erhöhung erwartet. Dabei gehen wir auch aufgrund der Erfahrungswerte der vergangenen Jahre nicht davon aus, dass diese Erhöhung nicht zu einer Verringerung der Anzahl der Spielgeräte und somit letztlich zu einem Rückgang der Einnahmen führt.
Auch wenn die Veränderung im Verhältnis zu den gesamten Einnahmen und Ausgaben der Stadt Schleswig nur gering ausfallen, so stellt dies einen Baustein im Gesamtkonzept der Haushaltskonsolidierung dar und verfolgt damit auch das Oberziel „Schleswig saniert seinen Haushalt…“, welches 2015 beschlossen wurde. Die Notwendigkeit der Prüfung weiterer Einnahmemöglichkeiten bzw. Einsparpotenziale besteht jedoch auch weiterhin fort.
Die Satzung zur Spielgerätesteuer wurde zuletzt im Jahr 2017 angepasst, wobei seinerzeit lediglich die Steuersätze gem. § 5 Abs. 1 verändert wurden. Die Anpassung erfolgte in zwei Schritten zum 01.01.2018 sowie zum 01.01.2019.
Die Erhöhung des Steuersatzes gem. § 5 Abs. 1 der Satzung wird nunmehr in vier Schritten erfolgen; beginnend ab dem 01.01.2024 um jährlich 0,5 %- Punkte. Der erste Schritt entspricht einer tatsächlichen Erhöhung um 3,125 %. Durch die zeitliche Verzögerung und die moderate Anpassung wird den Betrieben ausreichend Zeit für eine rechtzeitige Planung eingeräumt.
Die übrigen Steuersätze wurden seit Einführung der Steuer nie verändert, sodass eine Anpassung der Festbeträge im Hinblick auf den Zeitablauf auch angebracht erscheint. Die Anpassung erfolgt dabei um maximal 13,3 %, sodass keine erdrückende Wirkung vorliegt. Die Umsetzung wird ebenfalls zum 01.01.2024 erfolgen.
Ein personeller Mehraufwand wird durch die Erhöhung des Steuersatzes nicht erwartet.
Für die SPD-Fraktion
Christoph Dahl und Fabian Bellinghausen
