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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2024/003

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Beratungsfolge

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Unterrichtung/Beteiligung

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

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Beschlussvorschlag

Es wird beschlossen, dass zwischen der Stadt Schleswig und dem Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Gewährleistungsverpflichtung der Stadt Schleswig bezüglich des Neubaus der Kindertageseinrichtung Hornbrunnen in der Fassung der beigefügten Anlage zur Drucksache VO/2024/003 zu schließen.

 

Die Beschlussfassung gilt auch für den Fall, dass sich noch redaktionelle oder den wesentlichen Inhalt der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nicht berührende Veränderungen ergeben.

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Sachverhalt

  1. Zuständigkeit

Gemäß § 28 Ziffer 14 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) ist die Entscheidung der Ratsversammlung vorbehalten.

 

Der Sozial-, Kultur und Tourismusausschuss entscheidet gemäß § 4 der Zuständigkeitsordnung (ZustO) über Angelegenheiten der Sozialeinrichtungen, an denen die Stadt beteiligt ist bzw. die die Stadt bezuschusst.

 

2. Sachdarstellung

Grundsätzlich wird auf die Drucksachen VO/2020/131 und VO/2020/132 verwiesen (Aufnahme in den Bedarfsplan und Bezuschussung).

 

Nach § 13 Abs. 5 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KiTaG) sollen Standortgemeinden die Trägerschaft nur dann selbst übernehmen, wenn sich kein geeigneter Träger findet.

 

Das Ev. Kindertagesstättenwerk ist Träger der Evangelischen Kita Hornbrunnen. Wie bereits bekannt ist diese abgängig. Der Abriss ist bereits erfolgt. Der Kitabetrieb erfolgt übergangsmäßig aufgeteilt in anderen Gebäuden im Friedrichsberg. Zwischenzeitlich sind die Planung für den Neubau an gleicher Stelle am Hornbrunnen entsprechend weit fortgeschritten. Der Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg ist Bauträger der Maßnahme und vermietet die Räume wiederum an das Ev. Kindertagesstättenwerk. Bedingung hierfür ist, dass die gesamte Bindungsfrist der Investition abgesichert ist. Wenn das Ev. Kindertagesstättenwerk sich also dazu entschließen sollte, die Kita nicht mehr betreiben zu wollen, würde seitens der Stadt Schleswig versucht werden, einen anderen Träger zu finden, der den Betrieb fortsetzt. Sollte dies wider Erwarten nicht erfolgreich verlaufen, ist vorgesehen, dass die Trägerschaft durch die Stadt Schleswig übernommen wird. Dafür ist eine entsprechende öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Schleswig und dem Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg abzuschließen.

 

Auf Verwaltungsebene wurden entsprechende Gespräche bezüglich der Gewährleistungsverpflichtung seitens der Stadt Schleswig geführt. Ergebnis dessen ist die öffentlich-rechtlichen Vereinbarung in der Fassung der Anlagen zur Drucksache.

 

Bei dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung handelt es sich um einen Gewährleistungsvertrag nach § 86 Gemeindeordnung SH (GO). Es handelt sich um die analoge Umsetzung entsprechend der bereits bekannten Verfahrensweisen im Rahmen der Verwirklichung von Kindertageseinrichtungen in Schleswig.

 

Verwaltungsseitig wird daher vorgeschlagen, dem beigefügten Entwurf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Gewährleistungspflicht der Stadt Schleswig bezüglich des geplanten Neubaus der Kindertagesstätte Hornbrunnen zuzustimmen.

 

3 Finanzielle Auswirkungen

Die Mietkosten sind ein Bestandteil der Betriebskosten einer Kita. Diese werden im Rahmen der Kita-Finanzierung über die Finanzflüsse des Standard-Qualitäts-Kostenmodell (SQKM – hier werden Mindestanforderungen an Personal, Qualität und räumliche Anforderungen gesetzt) zwischen Kitaträger, Standortgemeinde, Kreis Schleswig-Flensburg und dem Land Schleswig-Holstein abgewickelt. Entsprechende Haushaltsmittel sind bzw. werden im Haushalt entsprechend eingeplant.

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Anlagen

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