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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2024/041

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Beratungsfolge

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Unterrichtung/Beteiligung

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

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Beschlussvorschlag

Es wird beschlossen, dass die in der Anlage rot umrandet dargestellten Straßenteile gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes Schleswig-Holstein als Ortsstraßen dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden.

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Sachverhalt

1. Zuständigkeit

Die Zuständigkeit der Ratsversammlung ergibt sich aus § 28 Nr. 1 und 17 Gemeindeordnung i.V. mit § 6 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein, jeweils in der aktuell geltenden Fassung.

Die Zuständigkeit des Bau-, Klimaschutz- und Umweltausschusses ergibt sich aus § 2 Nr. 7 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Schleswig in der aktuellen Fassung.

 

2. Sachdarstellung

Mit der Widmung für den öffentlichen Verkehr werden Straßen und Wege zur öffentlichen Einrichtung. Mit der Widmung werden die genannten Straßenteile als Ortsstraße gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 a Straßen- und Wegegesetz Schleswig-Holstein eingestuft.

Die Widmung ist zu veröffentlichen, womit die Widerspruchsmöglichkeit gegeben ist.

 

Die betroffenen Flächen liegen im Eigentum der Stadt Schleswig.

 

3. Handlungsbedarf

Die Widmung ist gesetzlich erforderlich, um die Verkehrsfläche dauerhaft der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

 

4. Finanzielle Auswirkungen

Die Widmung ist grundsätzlich für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen bzw. Erschließungskosten Voraussetzung. Die Widmung selbst verursacht keine Kosten.

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Anlagen

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