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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2024/040

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Beratungsfolge

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Unterrichtung/Beteiligung

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

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Beschlussvorschlag

Der bestehende Lärmaktionsplan der Stadt Schleswig wurde gem. § 47 d Abs. 5 BImSchG überprüft und auf Grundlage der Ergebnisse der Lärmkartierung 2022 überarbeitet. Mit dem geänderten Entwurf ist nun die Mitwirkung der Öffentlichkeit gemäß § 47 d Abs. 3 BImSchG und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

 

Es wird beschlossen, dass der Entwurf des Lärmaktionsplans für die Dauer von einem Monat öffentlich ausgelegt und zugleich im Internet zur Einsicht eingestellt wird. Die Träger öffentlicher Belange werden zur Überprüfung bzw. Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Die öffentliche Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ist ortsüblich bekannt zu machen.

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Sachverhalt

1. Zuständigkeit

Gemäß § 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsordnung entscheidet der Bau- Klima- und Umweltausschuss über Aufstellungsbeschlüsse sowie Entwurfs- und Auslegungsbeschlüsse in der Bauleitplanung und für andere städtebauliche Planungen.

 

2. Sachdarstellung

Die Lärmaktionsplanung erfolgt auf Grundlage der EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG und deren nationaler Umsetzung in §§ 47 a-f BImSchG sowie der Verordnung über die Lärmkartierung, der 34. BImSchV. Demnach sind die Gemeinden in Schleswig-Holstein für die Ausarbeitung von Lärmkarten und die Aufstellung von Lärmaktionsplänen zuständig. Die Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange ergibt sich aufgrund von § 47 d Abs. 3 BImSchG.

 

Nach § 47 d Abs. 5 BImSchG sind die Lärmaktionspläne alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Für die Überprüfung des Lärmaktionsplans wurde das Formblatt des Landesamtes für Umwelt (LfU) verwendet, das ebenfalls mit auszulegen ist.

 

In den letzten Runden der Lärmaktionsplanung wurden wenig konkrete Maßnahmen übernommen, da die Lärmbelastung durch die BAB 7 und die Bundesstraßen 76 und 201 im Bestand vertretbar waren. Lärmsanierungsmaßnahmen wurden insbesondere im Rahmen der Bauleitplanung abgearbeitet oder von anderen Stellen durchgeführt (z. B. Lärmsanierungsprogramm der Deutschen Bahn AG).

 

Für die 4. Runde der Lärmaktionsplanung bestand die Möglichkeit, bei der Lärmkartierung auch die innerstädtischen Hauptverkehrsstraßen zu berücksichtigen. Hierfür hat die Stadt Verkehrsdaten sowie Angaben zum Straßenausbau, Lichtsignalanlagen etc. zur Verfügung gestellt. Erstmalig sind daher nun auch innerstädtische Hauptverkehrsstraßen Teil der Lärmkartierung und finden im Lärmaktionsplan Berücksichtigung.

 

3. Handlungsbedarf

Anhand der Lärmkarten ist erkennbar, dass im innerstädtischen Bereich die Lärmbelastung am höchsten ist, weshalb sich der Lärmaktionsplan in dieser Runde insbesondere diesem Bereich widmet. Als lärmmindernde Maßnahmen sind die Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzungen auf 30 km/h und die Verwendung lärmtechnisch optimierter Asphaltdeckschichten im Straßenbau vorgesehen.

 

Außerdem soll auch die Wirksamkeit der Lärmschutzwand an der B 201 überprüft werden. Es ist wahrscheinlich, dass dort Lärmsanierungsmaßnahmen erforderlich sind.

 

4. Finanzielle Auswirkungen

Wird der Lärmaktionsplan beschlossen, ist innerhalb der nächsten 5 Jahre die Wirksamkeit der Lärmschutzwand an der B 201 zu prüfen. Hierfür fallen Planungs- und Baukosten an. Der Fachdienst Tiefbau hat im Haushalt 2026 bereits 20.000 € Planungskosten und für 2027 300.000 € Baukosten für diese Maßnahme berücksichtigt.

 

Die Prüfung der Wirksamkeit von Geschwindigkeitsbegrenzungen wird voraussichtlich ebenfalls Kosten verursachen, die im Haushalt bisher nicht berücksichtigt werden. Der Umsetzungszeitraum beträgt auch hier 5 Jahre.

 

Wenn lärmtechnisch optimierte Asphaltdeckschichten zum Einsatz kommen sollen, wird ggf. ebenfalls mit höheren Kosten im Straßenbau zu rechnen sein, die im Haushalt des FD Tiefbau zu berücksichtigen sind.

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Anlagen

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