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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2024/030

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Beratungsfolge

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Unterrichtung/Beteiligung

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

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Beschlussvorschlag

Es wird beschlossen, dass die in der Anlage durch eine rote Umrandung gekennzeichnete Fläche (Flur 22/7, Flur 18, Gemarkung Schleswig) gelegen an der Knud-Laward-Straße gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes Schleswig-Holstein als Ortsstraßen bzw. sonstige öffentliche Wege (beschränkt öffentliche Straßen) dem öffentlichen Verkehr gewidmet wird.

 

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Sachverhalt

1. Zuständigkeit

Die Zuständigkeit der Ratsversammlung ergibt sich aus § 28 Nr. 1 und 17 Gemeindeordnung i. V. mit § 6 Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein, jeweils in der aktuellen Fassung. Die Zuständigkeit des Bau-, Klimaschutz- und Umweltausschusses ergibt sich aus §2 Nr. 7 Zuständigkeitsordnung der Stadt Schleswig in der aktuellen Fassung.

 

2. Sachdarstellung

Mit der Widmung für den öffentlichen Verkehr werden Straßen und Wege zur öffentlichen Einrichtung. Mit der Widmung werden die genannten Straßen und Straßenteile als Ortsstraße gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 a StrWG bzw. die genannten Wege gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 b StrWG als sonstige öffentliche Wege (beschränkt öffentliche Straßen) eingestuft.

 

Die Widmung ist zu veröffentlichen, womit die Widerspruchsmöglichkeit gegeben ist.

 

Die betroffenen Flächen liegen im Eigentum der Stadt Schleswig.

 

3. Handlungsbedarf

Die Widmung ist gesetzlich erforderlich.

 

4. Finanzielle Auswirkungen

Die Widmung ist grundsätzlich für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen bzw. Erschließungskosten Voraussetzung.

 

Für die Widmung entstehen keine Kosten.

 

5.      Rechtliche Auswirkungen

Erst mit der Widmung erlangen die Straße, Wege, Plätze die Einstufung als öffentliche Verkehrsflächen, für die das Straßen- und Wegegesetz und die Straßenverkehrsordnung usw. Anwendung finden.

 

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Anlagen

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