Beschlussvorlage öffentlich - VO/2024/039-2
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderungsantrag zum Beschluss über die 1. Änderung der Gestaltungssatzung für die Bereiche Altstadt und Holm
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- Fachdienst Stadtentwicklung
- Beteiligt:
- Gleichstellungsbeauftragte
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Bau-, Klimaschutz- und Umweltausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
18.06.2024
| |||
●
Erledigt
|
|
Ratsversammlung
|
Entscheidung
|
|
|
08.07.2024
|
Sachverhalt
1. Zuständigkeit
Gemäß § 9 der Hauptsatzung in Verbindung mit § 28 Nr. 2 der Gemeindeordnung trifft die Ratsversammlung die Entscheidungen über die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Satzungen. Nach § 2 Nr. 1 a der Zuständigkeitsordnung bereitet der Bau-, Klimaschutz- und Umweltausschusses die Beschlüsse für die Ratsversammlung über Satzungen nach dem Planungs- und Landesbaurecht vor.
2. Sachdarstellung
Die Verwaltung hat dem Bau-, Klimaschutz- und Umweltausschusses in seiner Sitzung am 26.03.2024 mit der VO/2024/039 den Beschluss über die 1. Änderung der Gestaltungssatzung für die Bereiche Altstadt und Holm zur Vorberatung vorgelegt. Zu dieser Vorlage wurde ein Änderungsantrag (VO/2024/039-1) der GRÜNE-Fraktion eingereicht, welcher in der o. g. Ausschusssitzung ebenfalls beraten wurde.
Im Änderungsantrag der GRÜNE-Fraktion waren zwei Aspekte zur Beschlussfassung vorgelegt:
Der §4 Abs. 7 wird folgendermaßen ergänzt:
Die Anlagen sind bodenabschließend anzubringen.
Der §10 Abs. 5 wird folgendermaßen ersetzt:
Die Farbgestaltung von Fahrradabstellanlagen und Carports muss sie unauffällig in die Farbgestaltung des Hauptgebäudes einfügen.
Die Verwaltung hat in der Sitzung zu den vorgeschlagenen Änderungen mündlich im folgenden Sinne Stellung genommen:
Änderung des § 4 Abs. 7: In der Änderung der Gestaltungssatzung sind Wärmepumpen sowie Lüftungs- und Klimageräten nur im Ausnahmefall an den straßenseitigen Fassaden zulässig. Dabei wurden im Satzungstext Aussagen zur Farbgestaltung der Anlagen getroffen, jedoch nicht zur genaueren Verortung an / vor der Fassade. Aus gestalterischen Gründen ist eine Verortung solcher Anlagen in den oberen Geschossen auszuschließen. Jedoch müssen die Anlagen aus Sicht der Verwaltung nicht zwingend bodenabschließend sein. Eine bodenabschließende Anlage mit bspw. 100 cm Höhe hat optisch die gleiche Wirkung wie eine an der Fassade befestigte Anlage, welche bspw. 20 cm über dem Boden angebracht ist, aber nur eine Höhe von 80 cm hat. Vor diesem Hintergrund hat die Verwaltung in der Ausschusssitzung folgenden angepassten Formulierungsvorschlag zur Änderung des § 4 Abs. 7 gemacht:
Von der Festsetzung § 4 Absatz 6 können Ausnahmen für eine Aufstellung oder Anbringung im Erdgeschossbereich erteilt werden, sofern keine alternativen Standorte geeignet sind und die Anlagen der Farbgestaltung der Fassade entsprechen.
Änderung § 10 Abs. 5: In der Gestaltungssatzung werden Vorgaben für die Farbgestaltung der Hauptgebäude gemacht. In § 10 Abs. 5 wird formuliert, dass die Farbgestaltung von Fahrradabstellanlagen und Carports dem Hauptgebäude entsprechen muss. Den Formulierungsvorschlag aus dem Änderungsantrag, dass sich die vorgenannten Anlagen „unauffällig in die Farbgestaltung des Hauptgebäudes einfügen“ müssen, lehnt die Verwaltung ab. Der Begriff „unauffällig einfügen“ ist völlig unbestimmt und würde damit in der Anwendungspraxis der Gestaltungssatzung dazu führen, dass Entscheidungen nicht transparent nachvollziehbar sind.
In der Sitzung des Bau-, Klimaschutz- und Umweltausschusses am 26.03.2024 wurde nach erfolgter Beratung über die Vorlagen VO/2024/039 und VO/2024/039-1 wie folgt entschieden:
Die 1. Änderung der Gestaltungssatzung wird nebst den folgenden Änderungen als Satzung beschlossen.
Der § 4 Abs. 7 wird folgendermaßen ergänzt:
Von der Festsetzung nach § 4 Abs. 6 können Ausnahmen für eine Aufstellung oder Anbringung im Erdgeschoss erteilt werden, sofern keine alternativen Standorte geeignet sind und die Anlagen der Farbgestaltung der Fassade entsprechen. Glänzende Metalle sind nicht zulässig.
Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
3. Problemdarstellung
Nach erfolgter Vorberatung der Vorlagen VO/2024/039 und VO/2024/039-1 im Bau-, Klimaschutz- und Umweltausschusses wurden diese der Ratsversammlung zur Entscheidung in ihrer Sitzung am 06.05.2024 vorgelegt. In dieser Sitzung gab es Unklarheiten über den genauen Wortlaut der geändert beschlossenen Vorlagen, weshalb die Vorlage VO/2024/039 verwaltungsseitig zurückgezogen wurde.
4. Handlungsbedarf
Die Beschlussfassung durch die Ratsversammlung zu den Vorlagen VO/2024/039 und VO/2024/039-1 steht noch aus. In dieser Vorlage wird daher der bisherige Beratungsstand aufgearbeitet und der Handlungsbedarf formuliert.
Die Verwaltung empfiehlt eine Beschlussfassung der Gestaltungssatzung mit den in der Ausschusssitzung am 26.03.2024 formulierten und vorberatenen Änderungen. Diese Änderungen sind in den dieser Vorlage beigefügten Anlagen bereits eingearbeitet. Es wird daher ein Beschluss über die 1. Änderung der Gestaltungssatzung für die Bereiche Altstadt und Holm in der dieser Vorlage beigefügten Fassung empfohlen.
5. Finanzielle Auswirkungen
Der Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen für die Stadt Schleswig.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe |
---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
484,9 kB
|
||
2
|
(wie Dokument)
|
28,7 MB
|
||
3
|
(wie Dokument)
|
199,4 kB
|
