Beschlussvorlage öffentlich - VO/2024/066
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss über die Festlegung der allgemeinen Rücklage und der Ausgleichsrücklage zum 01.01.2024
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- Fachdienst Finanzen
- Beteiligt:
- Gleichstellungsbeauftragte
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Vorberatung
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15.05.2024
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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08.07.2024
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Sachverhalt
1. Zuständigkeit
Gem. § 60 Abs. 3 GemHVO beschließt die Ratsversammlung über die Aufteilung des entsprechenden Bilanzwertes auf allgemeine Rücklage und Ausgleichsrücklage. Der Finanzausschuss ist nach § 8 Abs. 1 Buchst. c) der Hauptsatzung der Stadt Schleswig für das Finanzwesen zuständig.
2. Sachdarstellung
Mit der Landesverordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 14.07.2023 wurde das kommunale Haushaltsrecht zum 01.01.2024 erneut reformiert, um den Kommunen planerisch eine Entnahme aus der bisherigen Ergebnisrücklage und der allgemeinen Rücklage zu ermöglichen. Danach gilt ein Haushalt auch dann als ausgeglichen, wenn ein Fehlbetrag im Ergebnisplan durch Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage gedeckt werden kann (fiktiver Haushaltsausgleich). Bei der Ausgleichsrücklage handelt es sich um einen neuen gesonderten Posten des Eigenkapitals in der Bilanz. Mit dem Beschluss zum Jahresabschluss 2023 werden der Bestand der allgemeinen Rücklage und der Ergebnisrücklage entnommen und neu aufgeteilt.
Über die Höhe der Ausgleichsrücklage zum 01.01.2024 hat die Ratsversammlung zu beschließen.
Die GemHVO schreibt vor, dass die allgemeine Rücklage einen Bestand von mind. 20 % der Bilanzsumme des Jahresabschlusses 2022 aufweisen soll. Übersteigende Beträge sollen so angesetzt werden, dass die (neue) Ausgleichsrücklage mindestens 15 % der allgemeinen Rücklage ausweist.
Bei der Festsetzung der Ausgleichsrücklage ist nach Ansicht der Kommunalaufsicht im Innenministerium zu berücksichtigen, dass die Bilanzsumme tendenziell weiter ansteigen wird. Besonders in Schleswig wird dies in den kommenden Jahren durch die hohen Investitionen (Bau Kulturhaus, Bürgerforum, Parkhaus Innenstadt, Schulbaumaßnahmen etc.) einerseits und deren Finanzierung durch Fremdkapital andererseits der Fall sein. Damit das Instrument des fiktiven Haushaltsausgleichs auch in künftigen Haushaltsplanungen genutzt werden kann, ist bereits heute die gesetzliche Vorgabe zu beachten, dass das Verhältnis der allgemeinen Rücklage zur Bilanzsumme mindestens 20 % betragen muss.
Der Verwaltungsvorschlag berücksichtigt zum einen eine künftig steigende Bilanzsumme und die prozentualen Vorgaben zur Entnahme, zum anderen muss die Ausgleichsrücklage auch einen nennenswerten Betrag beinhalten, damit in der Planung auch Beträge über den Haushaltsplanungszeitraum von mehreren Jahren entnommen werden kann.
Der Verwaltungsvorschlag setzt die Ausgleichsrücklage auf 15,0 Mio. EUR fest. Unter Berücksichtigung der Bilanz zum 31.12.2022 und der Verwendung des positiven Jahresergebnis 2022 ergibt sich somit eine Allgemeine Rücklage in Höhe von 60.363.589,70 EUR.
Zum 01.01.2024 sähe die Eigenkapitalstruktur mithin wie folgt aus:
Eigenkapitalpositionen 01.01.2024
Allgemeine Rücklage 60.363.589,70 EUR
Sonderrücklage 67.500,00 EUR
Ausgleichsrücklage 15.000.000,00 EUR
Jahresüberschuss -
Bilanzsumme (Stand 31.12.2022) 175.487.350,73 EUR
Die prozentualen Verhältnisse betragen dann:
Verhältnis Allg. Rücklage zur Bilanzsumme 34,40 % (mind. 20 % erforderlich)
Verhältnis Ausgleichsrücklage zur allg. Rücklage 24,85 % (mind. 15% erforderlich)
3. Finanzielle Auswirkungen
Keine.
