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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung öffentlich - VO/2024/117

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Beratungsfolge

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Unterrichtung/Beteiligung

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

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Sachverhalt

1. Zuständigkeit

Nach § 2 Nr. 1a der Zuständigkeitsordnung bereitet der Bau-, Klimaschutz- und Umweltausschuss die Beschlüsse für die Ratsversammlung über städtebauliche Planungen vor.

Der Erlass von Satzungen ist eine nach § 28 Ziff. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) der Ratsversammlung vorbehaltene Entscheidung.

 

2. Sachdarstellung

Nach dem Gesetz zur Klimawende und zum Klimaschutz in Schleswig-Holstein (Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein – EWKG) vom 07.03.2017, in der Fassung der letzten Änderung vom 02.12.2021, ist die Stadt Schleswig als Mittelzentrum zur Aufstellung eines kommunalen Wärme- und Kälteplanes bis Ende 2024 sowie zur Fortschreibung desselben verpflichtet (§ 7 (2) + (6) EWKG). Im Rahmen des Konnexitätsprinzips erhält sie auf Antrag Ausgleichsmittel vom Land Schleswig-Holstein.

 

Am 07.11.2022 hat die Ratsversammlung der Stadt Schleswig in öffentlicher Sitzung den initialen Beschluss über die Aufstellung eines kommunalen Wärme-Kälte-Planes für die Stadt Schleswig nach § 7 EWKG gefasst (VO/2022/156). Nach erfolgter Angebotseinholung sind Anfang 2024 die Stadtwerke SH mit der erstmaligen Erstellung der Wärme-Kälte-Planung nach EWKG beauftragt worden.

Durch die Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), den Erlass des Wärmeplanungsgesetzes (WPG), des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) und des Bundes-Klimaanpassungsgesetzes (KAnG) haben sich die bundesgesetzlichen Rahmenbedingungen verändert. So trifft z.B. das WPG, welches am 01.01.2024 in Kraft getreten ist, nicht nur hinsichtlich der Fristen vom EWKG abweichende Regelungen, sondern auch bzgl. der Inhalte der aufzustellenden kommunalen Wärmepläne (KWP). Zudem hat sich das Land Schleswig-Holstein zum klimapolitischen Ziel gesetzt, bereits bis zum Jahr 2040 netto-treibhausgasneutral zu sein.

 

Aufgrund der Änderungen der bundesgesetzlichen Rahmenbedingungen und der klimapolitischen Zielsetzung des Landes Schleswig-Holstein befindet sich das EWKG derzeit in der Novellierung. Die Novelle soll zum 01.01.2025 in Kraft treten.

 

Die Kommunen, die nach geltendem EWKG verpflichtet sind, den aufgestellten Wärme-Kälte-Plan bis zum 31.12.2024 dem für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium vorzulegen, haben diese Frist zwingend einzuhalten. Wird bis Ende des Jahres 2024 kein Wärme-Kälte-Plan eingereicht, sollen ab dem 01.01.2025 die Vorgaben des EWKG und damit veränderte Fristen und Anforderungen an die Wärme-Kälte-Planung gelten.

 

Um das gesetzlich vorgegeben Ziel zu erreichen, wird in diesem Jahr eine Wärme-Kälte-Planung erarbeitet werden, die die Mindestanforderungen nach geltendem EWKG erfüllt. Diese Planung soll dem Bau-, Klimaschutz- und Umweltausschuss (BKU) am 27.11.2024 zur Vorberatung und der Ratsversammlung (RV) am 16.12.2024 zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

 

Mit der Fortschreibung der Wärme-Kälte-Planung wird in 2025 begonnen.

 

 

 

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Anlagen

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