Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2024/143

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Unterrichtung/Beteiligung

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Mit dem Entwurf zur Fortschreibung des Lärmaktionsplans wurde die öffentliche Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Die von Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit eingereichten Stellungnahmen sind in der anhängenden Abwägungstabelle aufgeführt. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden wie folgt abgewogen (vgl. Abwägungstabelle):

 

Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Stadtwerke SH GmbH & Co.KG (Stadtwerke SH, Schleswiger Stadtwerke GmbH und Schleswiger Stadtwerke Abwasserentsorgung):

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport – Landesplanung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein, Technischer Umweltschutz:

Die Klassifizierung unter Punkt 3.1. und 3.2 wird an die Vorgaben aus Anhang I des Formblattes zur Lärmaktionsplanung angepasst.

 

Unter Ziffer 4.2 wird der Zeitraum der Mitwirkung der Öffentlichkeit und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ergänzt.

 

Die übrigen Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Bürger 1:

Im Rahmen der Lärmkartierung und der Ermittlung der Lärmkennziffer sind insbesondere die innerstädtischen Bereiche auffällig. Die Lärmkennziffer im Bereich des Kattenhunder Wegs befindet sich im unteren Bereich. Die Entwicklung der Lärmkennziffer respektive der Lärmbelastung im Bereich des Kattenhunder Wegs wird im Rahmen der nächsten Lärmaktionsplanung auf etwaige Verschlechterungen / Mehrbelastungen hin überprüft.

 

In der aktuellen Lärmaktionsplanung sind für den Kattenhunder Weg keine Maßnahmen erforderlich.

 

Der Hinweis zu Geschwindigkeitsverstößen wird zuständigen Stellen weitergegeben.

 

Bürger 2:

Maßnahmen zur Lärmminderung an der Flensburger Straße sind im Lärmaktionsplan enthalten.

 

Der Hinweis zur baulichen Situation wird zur Kenntnis genommen.

 

Bürger 3:

Im Rahmen der Lärmkartierung und der Ermittlung der Lärmkennziffer sind insbesondere die innerstädtischen Bereiche auffällig. Die Schubystraße weist derzeit keine handlungsbedürftige Lärmkennziffer/Belastung auf. Die Entwicklung der Lärmkennziffer respektive der Lärmbelastung im Bereich der Schubystraße wird im Rahmen der nächsten Lärmaktionsplanung auf Verschlechterungen / Mehrbelastungen hin überprüft.

 

In der Schubystraße von der Flensburger Straße bis zur Berliner Straße sind in der aktuellen Lärmaktionsplanung keine Maßnahmen erforderlich.

 

Es haben sich lediglich formelle Änderungen im Lärmaktionsplan ergeben.

 

Der Lärmaktionsplan wird in der vorliegenden Fassung beschlossen.

Reduzieren

Sachverhalt

1. Zuständigkeit

Gemäß § 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsordnung entscheidet der Bau- Klima- und Umweltausschuss über Aufstellungsbeschlüsse sowie Entwurfs- und Auslegungsbeschlüsse in der Bauleitplanung und für andere städtebauliche Planungen.

 

2. Sachdarstellung

Die Lärmaktionsplanung erfolgt auf Grundlage der EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG und deren nationaler Umsetzung in §§ 47 a-f BImSchG sowie der Verordnung über die Lärmkartierung, der 34. BImSchV. Demnach sind die Gemeinden in Schleswig-Holstein für die Ausarbeitung von Lärmkarten und die Aufstellung von Lärmaktionsplänen zuständig. Die Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange ergibt sich aufgrund von § 47 d Abs. 3 BImSchG.

 

Nach § 47 d Abs. 5 BImSchG sind die Lärmaktionspläne alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Für die Überprüfung des Lärmaktionsplans wurde das Formblatt des Landesamtes für Umwelt (LfU) verwendet, das ebenfalls mit auszulegen ist.

 

In den letzten Runden der Lärmaktionsplanung wurden wenig konkrete Maßnahmen übernommen, da die Lärmbelastung durch die BAB 7 und die Bundesstraßen 76 und 201 im Bestand vertretbar waren. Lärmsanierungsmaßnahmen wurden insbesondere im Rahmen der Bauleitplanung abgearbeitet oder von anderen Stellen durchgeführt (z. B. Lärmsanierungsprogramm der Deutschen Bahn AG).

 

Für die 4. Runde der Lärmaktionsplanung bestand die Möglichkeit, bei der Lärmkartierung auch die innerstädtischen Hauptverkehrsstraßen zu berücksichtigen. Hierfür hat die Stadt Verkehrsdaten sowie Angaben zum Straßenausbau, Lichtsignalanlagen etc. zur Verfügung gestellt. Erstmalig sind daher nun auch innerstädtische Hauptverkehrsstraßen Teil der Lärmkartierung und finden im Lärmaktionsplan Berücksichtigung.

 

Der bestehende Lärmaktionsplan der Stadt Schleswig wurde gem. § 47 d Abs. 5 BImSchG überprüft und auf Grundlage der Ergebnisse der Lärmkartierung 2022 überarbeitet.

 

In seiner Sitzung am 26.03.2024 beschloss der Bau-, Klimaschutz- und Umweltausschuss die Mitwirkung der Öffentlichkeit gemäß § 47 d Abs. 3 BImSchG und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

 

Die Mitwirkung der Öffentlichkeit und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange fand im Zeitraum vom 07.05.2024 bis zum 24.06.2024 statt.

 

Im Rahmen der Auslegung haben einige Träger öffentlicher Belange Stellungnahmen abgegeben. Ebenso waren aus der Öffentlichkeit Reaktionen zu verzeichnen. Drei Bürger*innen haben Stellungnahmen abgegeben.

 

Die Stellungnahmen wurden abgewogen.

 

Am Lärmaktionsplan haben sich lediglich formelle Änderungen ergeben. Es gab keine inhaltlichen Änderungen im Rahmen der Abwägung.

 

Die Maßnahmen haben sich im Vergleich zum Auslegungsentwurf nicht verändert.

 

3. Handlungsbedarf

Anhand der Lärmkarten ist erkennbar, dass im innerstädtischen Bereich die Lärmbelastung am höchsten ist, weshalb sich der Lärmaktionsplan in dieser Runde insbesondere diesem Bereich widmet. Als lärmmindernde Maßnahmen sind die Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzungen auf 30 km/h und die Verwendung lärmtechnisch optimierter Asphaltdeckschichten im Straßenbau vorgesehen.

 

Außerdem soll auch die Wirksamkeit der Lärmschutzwand an der B 201 überprüft werden. Es ist wahrscheinlich, dass dort Lärmsanierungsmaßnahmen erforderlich sind.

 

4. Finanzielle Auswirkungen

 

Wird der Lärmaktionsplan beschlossen, ist innerhalb der nächsten 5 Jahre die Wirksamkeit der Lärmschutzwand an der B 201 zu prüfen. Hierfür fallen Planungs- und Baukosten an. Der Fachdienst Tiefbau hat im Haushalt 2026 bereits 20.000 € Planungskosten und für 2027 300.000 € Baukosten für diese Maßnahme berücksichtigt.

 

Die Prüfung der Wirksamkeit von Geschwindigkeitsbegrenzungen wird voraussichtlich ebenfalls Kosten verursachen, die im Haushalt bisher nicht berücksichtigt werden. Der Umsetzungszeitraum beträgt auch hier 5 Jahre.

 

Wenn lärmtechnisch optimierte Asphaltdeckschichten zum Einsatz kommen sollen, wird ggf. ebenfalls mit höheren Kosten im Straßenbau zu rechnen sein, die im Haushalt des FD Tiefbau zu berücksichtigen sind.

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...