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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2024/160

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Beratungsfolge

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Unterrichtung/Beteiligung

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

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Beschlussvorschlag

Es wird beschlossen, dass in der Gebührensatzung für Märkte in der Stadt Schleswig vom 05.11.2012 in der Fassung vom 12.11.2012 der § 2 Absatz 5 vollständig gestrichen wird.

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Sachverhalt

1. Zuständigkeit

Der Finanzausschuss ist gemäß § 3 Abs. 2 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Schleswig zuständig.

Die Ratsversammlung ist gemäß § 9 Hauptsatzung der Stadt Schleswig i. V. m. § 28 Satz 1 Nr. 2 der Gemeindeordnung zuständig.

 

2. Sachdarstellung

Die Gebührensatzung für Märkte in der Stadt Schleswig stammt aus dem Jahr 2012 und wurde mit Wirkung vom 01.01.2013 erlassen. Gemäß § 2 Absatz 5 der Gebührensatzung wurde beschlossen, dass alle Standgebühren Nettogebühren sind, die zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer erhoben werden.

 

Mit Urteil durch den Bundesfinanzhof (VR 5/13) vom 13.02.2014 wurde entschieden, dass Standplatzüberlassungen in vollem Umfang steuerfreie Leistungen darstellen.

 

Vor dem Hintergrund der Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetz bei der Stadt Schleswig und der damit einhergehenden Überprüfung städtischer Gebührensatzungen wurde festgestellt, dass § 2 Absatz 5 der o. g. Gebührensatzung aufgrund der aktuellen Rechtslage entfallen kann.

 

Mit dem Wegfall der Erhebung von Mehrwertsteuer entstehen der Stadt Schleswig keine Mindererträge, da diese auch bisher in vollem Umfang an das Finanzamt abzuführen war.

 

3. Handlungsbedarf

Für eine zukünftige steuerrechtssichere Anwendung der Gebührensatzung wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, die Änderung der Gebührensatzung zum 01.01.2025 zu beschließen.

 

4. Finanzielle Auswirkungen

 Es gibt keine finanziellen Auswirkungen. Mit der Satzungsänderung reduziert sich der Verwaltungsaufwand.

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Anlagen

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