Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2024/165

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Unterrichtung/Beteiligung

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Es wird beschlossen, die Hebesätze in der als Anlage beigefügten Hebesatzsatzung mit Wirkung auf den 01.01.2025 reformbedingt wie folgt anzupassen:

 

a) Grundsteuer A von 380 v. H. auf 415 v. H.

 

b) Grundsteuer B von 450 v. H. auf 580 v. H.

 

Der Hebesatz für die Gewerbesteuer bleibt unverändert.

Reduzieren

Sachverhalt

1. Zuständigkeit

Die Ratsversammlung ist gemäß § 28 Nr. 2 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein zuständig.

 

2. Sachdarstellung

 

Als Folge der Grundsteuerreform hat die Stadt Schleswig die Hebesätze für die Grundsteuer A und B neu anzupassen. Die Grundsteuerreform resultiert aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Bewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Grund dafür sind die Einheitswerte, auf denen die bisherige Grundsteuerhebung basiert. Ihnen liegt das Wertverhältnis aus dem Jahr 1964 in den alten Bundesländern und aus dem Jahr 1935 in den neuen Bundesländern zugrunde. Nach Auffassung des Bundesverfassungs-gerichts spiegeln diese alten Werte die tatsächliche Wertentwicklung des Grundbesitzes nicht wider. Nach bisherigem Recht wird infolgedessen gleichartiger Grundbesitz unterschiedlich behandelt, was gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstößt. Im Zuge der Grundsteuerreform hat sich Schleswig-Holstein für die Anwendung des Bundesmodells entschieden. Es basiert weiterhin auf einer Bewertung der Grundstücke mithilfe des modifizierten Bewertungsgesetzes. Anstelle des Einheitswertes tritt allerdings der Grundstückswert.

 

Die Grundsteuer wird in einem dreistufigen Verfahren festgesetzt:

 

a) Ermittlung Grundsteuerwert (Zuständigkeit Finanzamt)

     Hierfür mussten die Eigentümerinnen und Eigentümer eine Erklärung zur

     Feststellung des Grundsteuerwerts an das Finanzamt übermitteln.

 

b) Ermittlung Grundsteuermessbetrag (Zuständigkeit Finanzamt)

    Der Grundsteuerwert wird mit einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl

    multipliziert. Der daraus resultierende Wert stellt den Grundsteuermessbetrag dar.

 

     Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag

 

c) Ermittlung Grundsteuerbetrag (Zuständigkeit Gemeinde)

     Der Grundsteuermessbetrag wird mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert. 

     Daraus ergibt sich der Grundsteuerbetrag

 

     Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuerbetrag

 

     Die Gemeinde ist an den Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes gebunden und 

     kann ihn nicht eigenmächtig ändern.

 

Die Bundesregierung und die Landesregierung Schleswig-Holstein haben sich für die Aufkommensneutralität der Grundsteuerreform ausgesprochen. Die Stadt Schleswig möchte diese Aufkommensneutralität ebenfalls gewährleisten.

 

Reformaufkommensneutralität bedeutet, dass das gemeindliche Grundsteueraufkommen 2025 nicht höher oder niedriger ausfallen soll als vor der Grundsteuerreform. Die Reformaufkommensneutralität stellt hierbei auf die Gesamtheit ab, nicht auf den Einzelnen. Das heißt, dass die individuelle Höhe der zu entrichtenden Grundsteuer abweichen kann, also ggf. auch niedriger oder höher ausfallen kann.

 

Als Hilfestellung zur Ermittlung des reformaufkommensneutralen Hebesatzes hat das Finanzministerium mit Unterstützung des Statistikamtes Nord ein Transparenzregister zur Verfügung gestellt. Es ist dient auch den Bürgerinnen und Bürgern als Information. Das Transparenzregister ist öffentlich einsehbar.

 

Die im Transparenzregister ausgewiesenen Hebesätze basieren auf Daten, die dem Statistikamt Nord bis August 2024 vorlagen. Bis zum jetzigen Zeitpunkt sind weitere Messbetragsbescheide bei der Stadt Schleswig eingegangen. Auf Basis des aktuellen Messbetragsvolumens ist gegenüber dem Transparenzregister jeweils eine geringfügig höhere Festsetzung der Hebesätze erforderlich.

 

Für die Stadt Schleswig ergeben sich die reformaufkommensneutralen Hebesätze für die Grundsteuer A und B wie folgt:

 

 

 

bis 31.12.2024

lt. Transparenzregister

ab

01.01.2025

Grundsteuer A

380 v. H

411 v. H.

415 v. H.

Grundsteuer B

450 v. H.

576 v. H.

580 v. H.

 

Die Haushaltsplanung 2025 ff. für die Stadt Schleswig fällt hoch defizitär aus. Der Grundsteuer kommt in diesem Zusammenhang eine bedeutende Rolle zu, denn sie ist eine wichtige Einnahmequelle der Stadt Schleswig. Die Grundsteuer mit einem Aufkommen von rd. 4,6 Mio. EUR gehört zu den allgemeinen Deckungsmitteln und dient damit der Finanzierung diverser Aufgabenstellungen wie zum Beispiel der Unterhaltung / dem Betrieb städtischer Liegenschaften, der Unterhaltung von Straßen, der zur Verfügungstellung von Kultur-, Sport- und Veranstaltungsangebote oder der Investitionen in die städtische Infrastruktur.

 

3. Finanzielle Auswirkungen

Siehe Sachverhalt.

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...