Beschlussvorlage öffentlich - VO/2024/179
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss über die kommunale Wärme- und Kälteplanung für die Stadt Schleswig
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- Fachdienst Wirtschaftsförderung, Bauverwaltung und Liegenschaften
- Beteiligt:
- Gleichstellungsbeauftragte; Fachbereich I Zentraler Service; Fachbereich II Bildung, Kultur und Ordnung; Personalrat
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bau-, Klimaschutz- und Umweltausschuss
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Vorberatung
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27.11.2024
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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16.12.2024
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Beschlussvorschlag
1. Die Ratsversammlung beschließt die vorliegende Kommunale Wärme- und Kälte-Planung (KWP), bestehend aus den Ergebnissen der Bestands- und Potenzialanalyse, dem Zielszenario mit räumlicher Darstellung, dem Maßnahmenkatalog und dem Monitoring zur Zielerreichung für das gesamte Gemeindegebiet entsprechend den Vorgaben des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes Schleswig-Holstein (EWKG) sowie als Bestandsplan im Sinne des § 5 Wärmeplanungsgesetz (WPG).
2. Die KWP dient der Stadt Schleswig auf ihrem Weg zur treibhausgasneutralen Wärmeversorgung als strategische Grundlage und ist bei allen planerischen und infrastrukturellen Aktivitäten, Verfahren und Baumaßnahmen zu berücksichtigen.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, gemeinsam mit dem örtlichen Energieversorgungs- unternehmen die Energieversorgungsinfrastrukturen im Stadtgebiet auf der Grundlage der KWP weiterzuentwickeln und im Rahmen ihrer Möglichkeiten im maximalen Umfang Fördermittelpotenziale auszuschöpfen. Sofern die Machbarkeit der in der KWP genannten Maßnahmen gegeben ist, soll deren Umsetzung mit Priorisierung vorbereitet werden.
4. Die Verwaltung wird beauftragt, neue Entwicklungen in die gesetzlich vorgeschriebene Fortschreibung der KWP aufzunehmen, zu bewerten und eine Fortschreibung ggf. auch vorzeitig durchzuführen.
5. Anpassungen der KWP (inhaltliche oder räumliche Schwerpunktverlagerungen) erfordern einen Beschluss der Ratsversammlung.
Sachverhalt
1. Zuständigkeit
Nach § 2 Nr. 1a der Zuständigkeitsordnung bereitet der Bau-, Klimaschutz und Umweltausschuss die Beschlüsse für die Ratsversammlung über städtebauliche Planungen (z.B. Landschaftspläne, Rahmenpläne, Entwicklungsmaßnahmen) und über städtebaurechtliche und andere Satzungen nach dem Planungsrecht, Landesbaurecht, Naturschutzrecht, Klimaschutzrecht und Straßenrecht mit Ausnahme von Abgabensatzungen vor.
Gem. § 28 Ziff. 1 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein ist die Ratsversammlung für die Entscheidung über Angelegenheiten, über die kraft Gesetzes die Gemeindevertretung entscheidet, zuständig.
2. Sachdarstellung
Nach dem Gesetz zur Klimawende und zum Klimaschutz in Schleswig-Holstein (Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein – EWKG) vom 07.03.2017, in der Fassung der letzten Änderung vom 02.12.2021, ist die Stadt Schleswig als Mittelzentrum zur Aufstellung eines kommunalen Wärme- und Kälteplanes bis Ende 2024 sowie zur Fortschreibung desselben verpflichtet (§ 7 (2) + (6) EWKG). Im Rahmen des Konnexitätsprinzips erhält sie auf Antrag Ausgleichsmittel vom Land Schleswig-Holstein.
Die Ratsversammlung der Stadt Schleswig hat den Beschluss zur erstmaligen Erstellung einer KWP am 07.11.2022 gefasst, der Auftrag wurde Anfang 2024 an die Stadtwerke SH GmbH und Co. KG, in Zusammenarbeit mit den Ingenieurbüros Averdung Ingenieure & Berater GmbH und ZEBAU, Zentrum für Energie, Bauen, Architektur und Umwelt GmbH, erteilt.
Die vorliegende Kommunale Wärme- und Kälte-Planung wurde in enger Kooperation zwischen Verwaltung und Stadtwerke SH GmbH und Co. KG erstellt. In vier Sitzungen der Lenkungsgruppe, einer öffentlichen Informationsveranstaltung und durch regelmäßige Berichterstattung zum Planungsstand im Bau-, Klimaschutz- und Umweltausschuss wurden die verschiedenen Akteur*innen informiert und einbezogen. Der nun vorliegende Abschlussbericht ist gem. § 7 (4) EWKG von der Ratsversammlung zu beschließen und dem für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium bis Ende 2024 vorzulegen.
Mit der Verabschiedung der KWP beginnt ein fortlaufender Prozess der Wärmewende. Die räumlichen und technischen Möglichkeiten dafür sind im Wärmeplan festgehalten, ebenso wie begleitende Maßnahmen zur Kommunikation, Motivation und Beratung für die Umsetzung. Um die Umsetzung der Wärmeplanung zu gewährleisten, ist die Stadt Schleswig verpflichtet, die jährlichen Energieverbräuche der städtischen Liegenschaften zu dokumentieren und dem Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur (MEKUN) über die Fortführung des kommunalen Wärme- und Kälteplans, ergänzt um die jährlich dokumentierten Energieverbräuche der kommunalen Liegenschaften, zu berichten (§ 7 (7) EWKG). Ein Monitoring- und Controllingsystem für die Maßnahmen ist einzurichten.
Durch die Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), den Erlass des Wärmeplanungsgesetzes (WPG), des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) und des Bundes-Klimaanpassungsgesetzes (KAnG) haben sich die bundesgesetzlichen Rahmenbedingungen verändert. So trifft z.B. das WPG, welches am 01.01.2024 in Kraft getreten ist, nicht nur hinsichtlich der Fristen vom EWKG abweichende Regelungen, sondern auch bzgl. der Inhalte der aufzustellenden kommunalen Wärmepläne (KWP). Zudem hat sich das Land Schleswig-Holstein zum klimapolitischen Ziel gesetzt, bereits bis zum Jahr 2040 netto-treibhausgasneutral zu sein.
Aufgrund der Änderungen der bundesgesetzlichen Rahmenbedingungen und der klimapolitischen Zielsetzung des Landes Schleswig-Holstein befindet sich das EWKG derzeit in der Novellierung. Die Novelle soll zum 01.01.2025 in Kraft treten und weitere Vorgaben für die verpflichteten Gemeinden enthalten. Gem. § 5 (1) WPG besteht diese Verpflichtung jedoch nicht für Gemeinden, die bereits eine KWP auf Grundlage von und im Einklang mit Landesrecht erstellt und veröffentlicht haben. Die Wirksamkeit einer solchen nach dem EWKG erstellten KWP wird durch das Inkrafttreten des WPG nicht berührt.
Die KWP ist unter Wahrung der Datenschutzanforderungen und der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Internet zu veröffentlichen.
3. Rechtliche Auswirkungen
Die Kommunale Wärme- und Kälteplanung ist ein strategisches Planungsinstrument mit informatorischem Charakter (vgl. § 3 (1) Nr. 20 WPG). Sie hat keine unmittelbare rechtliche Bindungs- und Außenwirkung und begründet keine einklagbaren Rechte oder Pflichten (vgl. § 23 (4) WPG). Als übergeordnetes, räumliches, das gesamte Stadtgebiet umfassendes Konzept stellt sie dar, wo sich aufgrund der vorhandenen Bedarfe und Potenziale welche Art der klimaneutralen Wärmeversorgung anbietet.
Die Pflicht nach § 71 (1) GEG, dass eine Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude nur eingebaut oder aufgestellt werden darf, wenn sie mindestens 65 % der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarere Abwärme erzeugt, gilt zunächst nur für Neubauten in Neubaugebieten, für die ab dem 01.01.2024 ein Bauantrag gestellt wird. Für Bestandsgebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gilt die Vorgabe für Schleswig (Gemeindegebiet, in dem am 01.01.2024 100.000 Einwohner oder weniger gemeldet sind; vgl. § 71 (8) GEG) mit Ablauf des 30.06.2028.
Würde die Stadt Schleswig auf der Grundlage der beschlossenen Kommunalen Wärme- und Kälteplanung ein Gebiet per Satzung als Wärmenetzneu- oder -ausbaugebiet nach § 26 WPG ausweisen, wäre die Verpflichtung nach § 7 (1) GEG zum Einbau von Heizungen mit mindestens 65% erneuerbaren Energien einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung verbindlich.
Dieser Beschluss führt nicht zu einer Ausweisung von Gebieten zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen und folglich auch nicht zu einer vorzeitigen zwingenden Anwendung der §§ 71 ff GEG.
Betreiber von Energieversorgungs- oder Wärmenetzen haben die KWP bei Energieinfrastrukturplanungen, Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen zu berücksichtigen. Bestehende Wärmenetze müssen schrittweise dekarbonisiert (vgl. § 29 (1) WPG) und beim Bau neuer Wärmenetze ab dem 01.03.2025 direkt 65 % erneuerbare Energien eingesetzt werden (vgl. § 30 (1) WPG).
4. Finanzielle Auswirkungen
Mit dieser Beschlussfassung sind noch keine finanziellen Auswirkungen verbunden.
Mit Unterbreitung der Umsetzungsvorschläge, die separat zu beschließen wären, werden auch die damit verbundenen finanziellen Auswirkungen dargelegt werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe |
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1
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(wie Dokument)
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6,4 MB
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