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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2024/186

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Beratungsfolge

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Unterrichtung/Beteiligung

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

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Beschlussvorschlag

Unter dem Vorbehalt, dass der Landesrechnungshof keine eigene Feststellung zum Prüfungsbericht trifft, wird folgender Beschluss gefasst:

 

Der Jahresabschluss für das Jahr 2023 sowie der Lagebericht der Schleswiger Stadtwerke

-Umweltdienste- werden zur Kenntnis genommen. Der Jahresabschluss 2023 sowie der Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2023 werden festgestellt.

 

Der Jahresfehlbetrag in Höhe von 118.847,51 Euro ist aus dem Haushalt der Stadt Schleswig auszugleichen.

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Sachverhalt

1. Zuständigkeit

Der Werkausschuss Abwasserentsorgung/Umweltdienste ist gem. § 6 Abs. 1 ZustO zuständig.

 

Die Ratsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs, für die sie gemäß § 28 GO SH und § 5 EigVO SH zuständig ist.

 

2. Sachdarstellung

Die Werkleitung legt den Jahresabschluss für das Jahr 2023 für die Schleswiger Stadtwerke -Umweltdienste- vor. Die gesamtwirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens wird in der Werkausschusssitzung von der Werkleitung erläutert und geht aus dem Jahresabschlussbericht hervor.

 

Der Jahresabschluss der Schleswiger Stadtwerke -Umweltdienste- wurde durch MKM Menke & Kollegen GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Oldenburg, geprüft und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen.

 

Die Gewinn- und Verlustrechnung der Schleswiger Stadtwerke -Umweltdienste- schließt mit einem Jahresfehlbetrag in Höhe von 118.847,51 Euro ab.

 

Die Werkleitung schlägt dem Werkausschuss vor, dahingehend eine Empfehlung abzugeben, den Jahresfehlbetrag in Höhe von 118.847,51 Euro aus dem Haushalt der Stadt Schleswig auszugleichen.

 

Die Schleswiger Stadtwerke -Umweltdienste- unterliegt der Aufsichtspflicht des Landesrechnungshofes Schleswig-Holstein. Die Ergebnisfeststellung des Jahresabschlusses durch die Ratsversammlung der Stadt Schleswig kann erst erfolgen, wenn der Landesrechnungshof keine ergänzenden Feststellungen zum Prüfungsbericht getroffen hat. Da der Landesrechnungshof sich diesbezüglich noch nicht geäußert hat, empfiehlt die Werkleitung, alle Beschlüsse mit dem Zusatz „unter dem Vorbehalt, dass der Landesrechnungshof keine eigene Feststellung zum Prüfungsbericht trifft, wird folgender Beschluss gefasst“ zu ergänzen.

 

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Anlagen

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