Beschlussvorlage öffentlich - VO/2024/176-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderungsantrag zum Beschluss über die Neufassung einer Satzung zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) (Änderungsantrag der SPD-Fraktion vom 19.11.2024)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- SPD-Fraktion
- Verfasser*in:
- Fabian Bellinghausen und Henrik Vogt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Vorberatung
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26.11.2024
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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16.12.2024
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Beschlussvorschlag
Es wird beschlossen, die Neufassung einer Satzung zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung), VO/2024/176 folgendermaßen abzuändern:
§ 5 Steuersatz
Die Steuer beträgt 16,25 v.H. des Maßstabes nach § 4 für die Veranlagungsjahre 2014 bis 2024 in Euro.
Die Steuer beträgt 12 v.H. des Maßstabes nach § 4 ab dem Veranlagungsjahr 2025 in Euro.
Die Steuer beträgt 13 v.H. des Maßstabes nach § 4 ab dem Veranlagungsjahr 2026 in Euro.
Sachverhalt
Begründung:
Die Stadt Schleswig hat ihre Haushaltswirtschaft gem. § 75 GO so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei soll der Haushalt in jedem Jahr ausgeglichen sein.
Bereits seit vielen Jahren ist der Haushaltsplan der Stadt Schleswig nicht ausgeglichen. Ein planmäßiger Haushaltsausgleich konnte regelmäßig, wenn überhaupt, nur durch Einmaleffekte wie z.B. Verkaufserlöse erreicht werden. Der in den Jahresabschlüssen letztlich realisierte Jahresüberschuss der vergangenen Jahre resultiert u.a. den Haushaltsplan übersteigende Steuereinnahmen oder niedrigere Personalaufwendungen. Dies ist vor dem Hintergrund der hohen planmäßigen Defizite jedoch künftig nicht zu erwarten. Der Haushaltsplan sieht in der mittelfristigen Finanzplanung erhebliche Defizite vor.
Aufgrund dessen ist die Stadt auch darauf angewiesen, stets neue Einnahmequellen zu erkennen und bestehende Einnahmepotenziale auszureizen. Dabei dürfen Steuern gem. § 76 GO erhoben werden, sofern die übrigen Einnahmen und Gebühren und Beiträge nicht zu einem ausgeglichenen Haushalt führen und sind vorrangig vor einer Kreditaufnahme. Die Steuer dienen dabei einer allgemeinen Finanzmittelbeschaffung und begründen keine direkte Gegenleistung.
Insofern sind die bestehenden Verbrauchs- und Aufwandssteuern stets zu überprüfen und ggf. anzupassen. Zu diesen Steuern gehört auch die Zweitwohnungssteuer.
Durch die beantragte Anpassung werden Mehreinnahmen von ca. 25.000, - €/ Jahr pro Erhöhung erwartet. Dabei gehen wir auch aufgrund der Erfahrungswerte der vergangenen Jahre nicht davon aus, dass diese Erhöhung nicht zu einer Verringerung der Anzahl der Zweitwohnungen und somit letztlich zu einem Rückgang der Einnahmen führt.
Auch wenn die Veränderung im Verhältnis zu den gesamten Einnahmen und Ausgaben der Stadt Schleswig nur gering ausfallen, so stellt dies einen Baustein im Gesamtkonzept der Haushaltskonsolidierung dar und verfolgt damit auch das Oberziel „Schleswig saniert seinen Haushalt…“, welches 2015 beschlossen wurde. Die Notwendigkeit der Prüfung weiterer Einnahmemöglichkeiten bzw. Einsparpotenziale besteht jedoch auch weiterhin fort.
Da sich die Stadt bei dem Erlass der neuen Zweitwohnungssteuersatzung an dem Steuermaßstab der Stadt Tönning orientiert, welcher vom OVG nicht beanstandet wurde, erscheint das Prozessrisiko sehr gering.
Ein personeller Mehraufwand wird durch die Erhöhung des Steuersatzes nicht erwartet.
Die Begründung wird bei Bedarf mündlich ergänzt.
Für die SPD-Fraktion:
Fabian Bellinghausen Henrik Vogt
