Beschlussvorlage öffentlich - VO/2024/198
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss über überplanmäßige Aufwendungen im Budget 28 "Kindertageseinrichtungen" sowie Unterrichtung über die Eilentscheidung des
Bürgermeisters gem. § 65 Abs. 4 GO SH (Überplanmäßige Auszahlungen im Budget 28)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- Fachdienst Bildung, Familie und Sport
- Beteiligt:
- Gleichstellungsbeauftragte; Fachbereich I Zentraler Service
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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16.12.2024
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Sachverhalt
1. Zuständigkeit
Gemäß §82 Abs.1 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO SH) ist die Ratsversammlung für die Zustimmungen überplanmäßiger Aufwendungen zuständig. Gem. § 65 Abs. 4 GO SH sind die Gründe für eine durch den Bürgermeister getroffene Eilentscheidung unverzüglich der Stadtvertretung mitzuteilen.
2. Sachdarstellung
Im Budget 28 – Kindertageseinrichtungen – kommt es durch diverse laufende Ausgaben sowie „Restausgaben“ zu überplanmäßigen Ausgaben im Ergebnishaushalt in Höhe von insgesamt rd. 647.000,00 € für das Haushaltsjahr 2024. Begründet liegt die Überplanmäßigkeit im Produkt 365010 „Tageseinrichtungen für Kinder“. Hier sind nicht ausreichend Haushaltsmittel für die Betriebskostenförderung vorhanden. Eine Anpassung im Nachtragshaushalt konnte aufgrund noch nicht ausreichend vorliegender Erkenntnisse nicht erfolgen. In den Produkten der städtischen Kitas wären grundsätzlich auskömmliche Haushaltsmittel vorhanden. Die Höhe der meisten einzelnen überplanmäßigen Ausgaben liegt unterhalb des Höchstbetrages nach § 4 der Haushaltssatzung, für die der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 GO erteilen kann. Über diese wird noch gesondert berichtet werden.
Vereinzelte überplanmäßige Ausgaben liegen allerdings oberhalb des Höchstbetrages nach § 4 der Haushaltssatzung, für die der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 GO erteilen kann. Alle Ausgaben sind unabweisbar, da sie auf Grund rechtlicher Verpflichtung (KitaG) erfolgen bzw. ein reibungsloser Betrieb der Kitas ansonsten nicht gewährleistet werden kann. Für alle bisher angefallenen überplanmäßigen Auszahlungen oberhalb des Höchstbetrages nach § 4 der Haushaltssatzung hat der Bürgermeister von seinem Recht der Eilentscheidung gem. § 65 Abs. 4 GO SH Gebrauch gemacht. Die Eilbedürftigkeit begründet sich aus der rechtlichen Verpflichtung sowie der Sicherstellung des Kitabetriebes. Bei beiden Sachverhalten wären ohne ein sofortiges Tätigwerden die Interessen der Stadt ernstlich gefährdet. Dieser Sachverhalt ist der Ratsversammlung unverzüglich mitzuteilen, was mit dieser Drucksache erfolgt.
Für alle noch folgenden überplanmäßigen Auszahlungen oberhalb des Höchstbetrages nach § 4 der Haushaltssatzung ist gem. §82 Abs.1 der GO SH die Zustimmung der der Ratsversammlung erforderlich, was mittels des hier vorgelegten Beschlussvorschlages erfolgt.
Die üpl. Ausgaben in Höhe von insg. rd. 647.000,00 € werden wie folgt gedeckt:
Mehreinnahmen 365010.4142000 Mehreinnahmen 365020.4142000 Mehreinnahmen 365030.4142000 Mehreinnahmen 365040.4142000 Mehreinnahmen 365050.4142000 Summe:
Mehreinnahmen 211010.4482000 Mehreinnahmen 217010.4482000 Summe:
Minderausgaben 211010.5452000 Minderausgaben 218010.5452000 Minderausgaben 241010.5429000 Summe:
Gesamtsumme Deckung: |
rd. 161.000,- € rd. 64.000,- € rd. 72.000,- € rd. 18.000,- € rd. 18.000,- € rd. 333.000,- €
rd. 16.700,- € rd. 97.300,- € rd. 114.000,- €
rd. 60.000,- € rd. 40.000,- € rd. 100.000,- € rd. 200.000,- €
rd. 647.000,- € |
