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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung öffentlich - VO/2025/028

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Beratungsfolge

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Unterrichtung/Beteiligung

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

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Sachverhalt

1. Zuständigkeit

Gemäß § 2 Nr. 7 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Schleswig ist der Bau-, Klimaschutz- und Umweltausschuss für die Mitwirkung bei straßenverkehrsbehördlichen Maßnahmen, für die ein gemeindliches Einvernehmen vorgesehen ist, zuständig.

 

2.Sachdarstellung

Anlass:

 

Die Novellierung des Straßenverkehrsgesetzes und der Straßenverkehrsordnung ist erfolgt. In dieser Mitteilungsvorlage berichtet die Verwaltung über wesentliche Änderungen.

 

Änderung im Straßenverkehrsgesetz

 

Nach § 6 Abs. 4 a StVG gibt es eine neue Ermächtigungsgrundlage.

Hiernach können Rechtsverordnungen auch aus anderen Gründen als der Verkehrssicherheit erlassen werden.

 

Änderungen in der Straßenverkehrsordnung

§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 StVO

 

Anordnungen zur Verbesserung des Umweltschutzes, darunter des Klimaschutzes, zum Schutz der Gesundheit oder zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung, sofern die Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigt und die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird für die Einrichtung von Sonderfahrstreifen und bevorrechtigenden Lichtzeichenregelungen für Linienbusse und Bereitstellung angemessener Flächen für den fließenden und ruhenden Fahrradverkehr sowie für den Fußverkehr möglich.

Frage:

Ist die Anordnung einer streckenbezogenen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h aus Gründen des Umweltschutzes (zum Schutze der Gesundheit) im Stadtgebiet möglich? Nein. Die Anordnung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit unterliegt weiter den hohen Voraussetzungen aus § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO. Nur bei Vorliegen einer erheblichen Gefahr (z.B. gesundheitsgefährdender Verkehrslärm) ist die Anordnung möglich.

 

§ 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO

 

Erweiterung der Einrichtungen bei denen keine besondere Gefahrenlage notwendig ist:

 

-Spielplätze

-Hochfrequentierte Schulwege

-Fußgängerüberwege

 

Frage:

Ist die Anordnung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h vor jedem Spielplatz möglich?

Nein. Hier ist wie bei den Geschwindigkeitsbegrenzungen vor Schulen zu prüfen, wie die Erschließung der Einrichtung zu der Straße ist.

Was sind hochfrequentierte Schulwege?

Hierfür hat der Gesetzgeber keine Legaldefinition festgelegt. Hier ist jeder Einzelfall zu prüfen und auf die stetige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte sowie der Neukommentierung zu der StVO zu verweisen.

 

§ 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 4 StVO

 

Tempo-30-Zonen nach § 45 Abs. 1 c StVO und kurzen streckenbezogenen Höchstgeschwindigkeiten von 30 km/h (VZ 274-30) auf Streckenabschnitten von bis zu 500 Metern zwischen zwei Tempo-30-Strecken.

Frage:

Kann die streckenbezogene zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h in der Straße „Auf der Freiheit“ bis zur Fjordallee durchgezogen werden?

Ja, da es sich hier um zwei Tempo-30 Streckenabschnitte handelt die unmittelbar folgend nicht mehr als 500 Meter voneinander getrennt sind.

 

§ 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 10 StVO

 

Für die Anordnung von Fußgängerüberwegen ist als eine Tatbestandsvoraussetzung nur noch eine einfache Gefahr erforderlich und nicht mehr eine besondere Gefahrenlage.

Die weiteren Voraussetzungen aus den Verwaltungsvorschriften aus der StVO bleiben bestehen.

 

Problematik:

Die Änderung der Richtlinien für Fußgängerüberwege müssen angepasst werden. Dies wird derzeit nicht durch den Bundesgesetzgeber erfolgen. Vermutlich wird durch das Land Schleswig-Holstein eine entsprechende Erlassregelung folgen.

 

Verkehrszeichen 230 (Ladebereich)

 

-Halten und Parken ist nur zum Be- und Entladen von Fahrzeugen zulässig

-Be- und Entladen muss ohne Verzögerung erfolgen

 

Zweck:

Rechtssichere und eindeutigere Kennzeichnung von Ladebereichen.

 

3.Finanzielle Auswirkungen

Keine

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