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Ratsinformationssystem der Stadt Schleswig

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2019/030

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Es wird beschlossen, für den aufgezeichneten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 100 - Gebiet östlich des Kattenhunder Weges, südlich des Gewerbegebietes „Ratsteich“, östlich des Schulwaldes und nördlich des Oscar-Behrens-Weges - die öffentliche Auslegung durchzuführen. Der anliegende Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 100 und die dazugehörige Begründung werden gebilligt.

 

Der Bebauungsplan Nr. 100 wird gemäß Beschluss der Ratsversammlung vom 10.07.2017 im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB aufgestellt. Mit dem Entwurf soll die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.

 

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Sachverhalt

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 47 f GO): Nein

Unterrichtungspflicht des Seniorenbeirates (§ 47 e GO): Nein

 

1.Zuständigkeit

Gemäß § 9 der Hauptsatzung in Verbindung mit § 28 Nr. 2 der Gemeindeordnung trifft die Ratsversammlung die Entscheidungen über die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Satzungen. Nach § 2 Nr. 1 a der Zuständigkeitsordnung bereitet der Bau- und Umweltausschuss die Beschlüsse für die Ratsversammlung in Bauleitplanverfahren vor.

 

2.Sachdarstellung

Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 100 wurde in der Sitzung der Ratsversammlung am 10.07.2017 gefasst.

 

3.Problemdarstellung

Für das geplante Vorhaben besteht derzeit kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Das Verfahren des Bebauungsplanes Nr. 100 umfasst den gesamten Bereich der ehemaligen Kleingartenfläche westlich des Kattenhunder Weges. Ausgenommen davon ist der Bereich, der zukünftig den zweiten Feuerwehrstandort beheimaten soll (B-Plan 96). Eine Neuordnung des Geländes zwischen Kattenhunder Weg und Schulwald, die damit verbundene Erschließung der unbebauten Flächen des Plangebietes und die Umsetzung des geänderten städtebaulichen Konzepts sind aktuell aufgrund fehlenden Baurechts nicht möglich.

 

4.Handlungsbedarf

Um die planungsrechtliche Grundlage für die geplanten Nutzungen und die Erschließung der unbebauten Flächen zu schaffen, muss erstmalig ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Für das Vorhaben kann mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 100 die zurzeit fehlende planungsrechtliche Grundlage geschaffen werden. Gemäß § 13 a BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Vorteile dieses beschleunigten Verfahrens sind bei einer Größe der Grundfläche von weniger als 20.000 qm, dass eine Umweltprüfung nicht durchgeführt werden muss und Eingriffe nicht auszugleichen sind. Falls der Bebauungsplan von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, kann er auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Der Flächennutzungsplan ist gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 2 im Wege einer Berichtigung anzupassen.

 

Bei dem beabsichtigten Vorhaben handelt es sich um eine Umnutzung einer ehemaligen Kleingartenanlage zu einem Einfamilienhausgebiet. Die angestrebten Nutzungen müssen in planungsrechtlich angepasste Festsetzungen gekleidet werden. Das Vorhaben erfüllt die Voraussetzungen des § 13 a BauGB. Gemäß Beschluss der Ratsversammlung vom 10.07.2017 wird das Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 100 gem. § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Mit den vorliegenden Entwürfen der Planzeichnung und der Begründung sollte daher die Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 2 bzw. 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.

 

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Anlagen

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