Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

erlassen am: 12.12.2011 | i.d.F.v.: 27.12.2011 | gültig ab: 01.01.2012 | Bekanntmachung am: 30.12.2011

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 2003 S. 57, letzte Änderung GVOBl. 2010 S. 789) in Verbindung mit § 45 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) in der zur Zeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 12.12.2011 folgende Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Schleswig als Satzung beschlossen:


1. Benutzerkreis

Die Stadtbücherei Schleswig ist eine öffentliche Einrichtung. Jedermann ist im Rahmen dieser Benutzungsordnung berechtigt, auf privatrechtlicher Grundlage Medien zu entleihen und die Präsenzarbeitsplätze der Bücherei zu benutzen. Für Kinder unter sechs Jahren können die Eltern Medien entleihen.


2. Anmeldung

Der/die Benutzer(in) meldet sich persönlich unter Vorlage eines gültigen Personalausweises bzw. mit Meldeschein an. Bei Kindern unter 14 Jahren ist die Unterschrift eines/einer Erziehungsberechtigten erforderlich.

Nach der Anmeldung wird eine Ausweiskarte ausgestellt, die nicht übertragbar ist und zu jeder Ausleihe mitzubringen ist. Jeder Wohnungs- oder Namenswechsel muss der Stadtbücherei Schleswig unverzüglich mitgeteilt werden.

Der Benutzerausweis ist zurückzugeben, wenn die Bücherei es verlangt oder die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind.


3. Entleihung, Verlängerung, Vormerkung

Gegen Vorlage des Benutzerausweises werden Medien bis zu 21 Tage ausgeliehen. Wenn keine Vormerkung vorliegt, kann die Leihfrist 1 Mal verlängert werden. Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden.

Die Bücherei ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern.


4. Auswärtiger Leihverkehr

Medien, die nicht im Bestand der Stadtbücherei Schleswig vorhanden sind, können im Leihverkehr nach den hierfür geltenden Richtlinien beschafft werden.


5. Behandlung der entliehenen Medien

Der/die Benutzer(in) verpflichtet sich, die Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren.

Der Verlust entliehener Medien ist der Stadtbücherei Schleswig unverzüglich anzuzeigen.


6. Haftung

Der/die Benutzer(in) haftet für den Verlust von Medien sowie für alle Schäden, die an den von ihm/ihr entliehenen Medien entstehen oder die er/sie an präsent in der Bücherei benutzten Medien anrichtet.

Darüber hinaus ist er/sie zur Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen verpflichtet.

Für Schäden, die durch den Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, haftet der/die eingetragene Benutzer(in) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im eigenen Interesse ist daher der Verlust der Ausweiskarte der Bücherei unverzüglich zu melden. Die Stadtbücherei Schleswig haftet nicht für Schäden, die durch die Benutzung der entliehenen Medien entstehen, insbesondere nicht für Schäden, die an Geräten, Dateien und Datenträgern der Benutzer(innen) entstehen.


7. Entgelt

Es werden Entgelte gemäß besonderer Entgeltordnung erhoben.


8. Internetplätze

Für die Benutzung öffentlicher Internetplätze gilt eine gesonderte Benutzungsordnung.


9. Allgemeine Benutzungsbedingungen

Der/die Büchereileiter(in) übt das Hausrecht aus.

Rauchen, Essen und Trinken sind in den Büchereiräumen nicht gestattet. Mit Ausnahme von Blindenhunden dürfen Tiere nicht in die Büchereiräume mitgebracht werden. Taschen müssen in den dafür vorgesehenen Schränken oder Ablagen abgestellt werden.

Benutzer(innen), in deren Wohnung eine meldepflichtige übertragbare Krankheit auftritt, dürfen die Bücherei während der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht benutzen. Die bereits entliehenen Medien dürfen erst nach der Desinfektion, für die der/die Benutzer(in) verantwortlich ist, zurückgebracht werden.

Die Büchereileitung ist berechtigt, Benutzer(innen), die gegen die Benutzungs- und Gebührenordnung verstoßen, zeitweise oder ständig von der Benutzung der Bücherei auszuschließen. Gegen einen Ausschluss kann Einspruch bei der Stadt Schleswig eingelegt werden.


10. Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am 01.01.2012 in Kraft.


Zurück zur Auswahl