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erlassen am: 14.12.2020 | i.d.F.v.: 14.12.2020 | gültig ab: 29.12.2020

Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 106 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. 02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.09.2020 (GVOBl.Schl.-H. S. 514) in Verbindung mit § 6 der Landesverordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung – EigVO-SH) in der Fassung vom 05.12.2017 wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 14. Dezember 2020 die Betriebssatzung der Schleswiger Stadtwerke - Abwasserentsorgung - erlassen:


§ 1 Gegenstand des Eigenbetriebes

(1)

Die Abwasserentsorgung der Stadt Schleswig bildet einen Eigenbetrieb.

(2)

Gegenstand des Eigenbetriebs ist die Beseitigung von Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser), das im Gebiet der Stadt Schleswig sowie in den angeschlossenen Umlandgemeinden anfällt; in den Umlandgemeinden jedoch nur, soweit die Beseitigung des Abwassers jeweils von der Stadt Schleswig übernommen worden ist.

(3)

Die Stadt Schleswig (im Folgenden: Stadt) kann den Eigenbetrieb weiterhin mit der Betriebsführung anderer Unternehmen der Stadt beauftragen, soweit es sich hierbei um nicht wirtschaftliche Unternehmen im Sinne der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (im Folgenden: GO-SH) handelt.


§ 2 Name des Eigenbetriebes

Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung „Schleswiger Stadtwerke - Abwasserentsorgung -“.


§ 3 Stammkapital

Das Stammkapital des Eigenbetriebes Schleswiger Stadtwerke - Abwasserentsorgung - beträgt 4.300.000 EURO.


§ 4 Werkleitung

(1)

Zur Leitung des Eigenbetriebes wird eine Werkleitung bestellt. Die Werkleitung besteht aus einer Werkleiterin oder einem Werkleiter oder mehreren Werkleiterinnen oder Werkleitern. Die Mitglieder der Werkleitung werden auf Vorschlag des Bürgermeisters durch Beschluss des Hauptausschusses bestellt und abberufen.

(2)

Besteht die Werkleitung lediglich aus einer Werkleiterin oder einem Werkleiter, benennt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister einen ständigen Vertreter. Besteht die Werkleitung aus mehreren Werkleitern oder Werkleiterinnen wird für die Mitglieder der Werkleitung kein ständiger Vertreter oder eine ständige Vertreterin benannt.

(3)

Jedes Mitglied der Werkleitung ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, d.h. jedes Mitglied der Werkleitung darf Rechtsgeschäfte im Namen des Eigenbetriebes – sofern er oder sie nach den Bestimmungen dieser Satzung dazu berechtigt ist – mit sich selbst oder als Vertreter oder Vertreterin eines Dritten vornehmen.


§ 5 Aufgaben der Werkleitung

(1)

Die Werkleitung leitet den Eigenbetrieb selbständig und entscheidet in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit diese nicht durch die Gemeindeordnung Schleswig Holstein (im Folgenden: GO-SH), die Eigenbetriebsverordnung Schleswig-Holstein (im Folgenden: EigVO-SH) oder diese Betriebssatzung anderen Stellen vorbehalten sind; sie ist für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs verantwortlich. Weiterhin vollzieht die Werkleitung die Beschlüsse der Ratsversammlung, des Hauptausschusses, des Werkausschusses und die Entscheidungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in Angelegenheiten des Eigenbetriebs.

(2)

Die laufende Betriebsführung obliegt der Werkleitung. Dazu gehören u. a. alle regelmäßig wiederkehrenden Maßnahmen, die zur Durchführung der Aufgaben, zur Aufrechterhaltung des Betriebs, zur Überwachung und Instandsetzung der Anlagen und zum Einsatz des Personals notwendig sind. Es gehören insbesondere auch dazu die Durchführung des Wirtschaftsplanes, der Abschluss von Sonderabnehmerverträgen, die Anordnung der notwendigen Instandsetzungsarbeiten und laufenden Anlageerweiterungen und die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung sowie die notwendigen Maßnahmen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit und Werbung.

(3)

Die Werkleitung stellt einen Organisations- und Geschäftsverteilungsplan für den Eigenbetrieb auf. Sie bestimmt die innere Organisation des Eigenbetriebs (§ 2 Abs. 4 EigVO SH).

(4)

Die Werkleitung hat der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und dem Werkausschuss rechtzeitig den Entwurf des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses und die Zwischenberichte zuzuleiten; sie hat ferner alle Maßnahmen mitzuteilen, die sich auf die Finanzwirtschaft der Stadt auswirken.

(5)

Der Eigenbetrieb ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Die Werkleitung hat auf eine Tarifgestaltung hinzuwirken, die den Forderungen des § 107 GO-SH genügt.

(6)

Die Werkleitung hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und den Werkausschuss rechtzeitig über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht besteht für alle Angelegenheiten von größerer Tragweite, die die beschlossene Geschäftspolitik des Eigenbetriebs oder den Eigenbetrieb in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht berühren.

(7)

In Fällen, die keinen Aufschub dulden, und für die die Ratsversammlung, der Hauptausschuss oder der Werkausschuss zuständig sind, hat die Werkleitung die Entscheidung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gemäß § 65 Abs. 4 GO SH einzuholen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat unverzüglich die Gründe für ihre oder seine Eilentscheidung und die Art der Erledigung der Ratsversammlung, dem Hauptausschuss bzw. dem Werkausschuss mitzuteilen.


§ 6 Vertretung

(1)

Die Werkleitung vertritt die Stadt in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die ihrer Entscheidung unterliegen. Sind mehrere Werkleiterinnen oder Werkleiter bestellt, sind diese jeweils zur Einzelvertretung befugt.

(2)

Absatz 1 gilt entsprechend in Angelegenheiten, in denen die Entscheidung der Ratsversammlung, des Hauptausschusses, der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder des Werkausschusses herbeizuführen sind. In diesen Fällen ist die Werkleitung mit der Ausführung der Entscheidung beauftragt, es sei denn, dass im Einzelfalle eine besondere Regelung getroffen wird.

(3)

Die Mitglieder der Werkleitung sind ermächtigt, andere Betriebsangehörige mit ihrer Vertretung zu beauftragen, soweit es sich um regelmäßig wiederkehrende Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt.

(4)

Die Mitglieder der Werkleitung unterzeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebes ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses. Das gilt auch in den Fällen des Absatzes 2. Die gemäß § 4 benannten ständigen Vertreterinnen oder Vertreter der Mitglieder der Werkleitung unterzeichnen im Vertretungsfall mit „in Vertretung“. Die von den Mitgliedern der Werkleitung mit ihrer Vertretung beauftragten Betriebsangehörigen unterzeichnen stets „im Auftrag“.

(5)

Erklärungen des Eigenbetriebs, durch die die Stadt verpflichtet werden soll und die nach Abs. 1 und Abs. 2 in die Zuständigkeit der Werkleitung fallen, bedürfen der Schriftform. Fällt die Abgabe der Erklärung nicht in die Zuständigkeit der Werkleitung, ist nach § 64 Abs. 2 GO-SH zu verfahren.


§ 7 Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

(1)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Werkleitung sowie aller Mitarbeiter der Schleswiger Stadtwerke – Abwasserentsorgung -. Der Bürgermeister kann durch Delegationsverfügung von seiner Möglichkeit Gebrauch machen, personalrechtliche Befugnisse auf die Werkleitung des Eigenbetriebs zu delegieren. § 13 Betriebssatzung bleibt unberührt.

(2)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über Maßnahmen, die für die Stadt von erheblicher Bedeutung sind und die nicht zur laufenden Geschäftsführung gemäß § 5 der Betriebssatzung gehören und die in der Hauptsatzung der Stadt Schleswig festgelegten Beträge nicht übersteigen.

(3)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister trifft die Entscheidung gemäß § 5 Abs. 6 dieser Satzung.


§ 8 Werkausschuss

(1)

Nach § 8 der Hauptsatzung der Stadt Schleswig wird für das Aufgabengebiet des Eigenbetriebs ein Werkausschuss gebildet. Seine Zusammensetzung wird durch die Hauptsatzung bestimmt.

(2)

Die Mitglieder der Werkleitung nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Werkausschusses teil. Sie sind verpflichtet, dem Werkausschuss Auskunft zu erteilen.


§ 9 Aufgaben des Werkausschusses

(1)

Der Werkausschuss bereitet die Beschlüsse der Ratsversammlung in Angelegenheiten des Eigenbetriebes vor und entscheidet, soweit ihm die Entscheidungsbefugnisse gemäß dieser Satzung übertragen sind.

(2)

Der Werkausschuss kann von der Werkleitung alle Auskünfte verlangen, die für seine Beschlussfassung erforderlich sind. Die Werkleitung hat ihn laufend über die wichtigen Angelegenheiten der Schleswiger Stadtwerke – Abwasserentsorgung – zu unterrichten.

(3)

Zur Zuständigkeit des Werkausschusses gehören:

  1. die Kenntnisnahme von Zwischenberichten gemäß § 18 der EigVO SH,

  2. die Stellungnahme zu den Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit der Ratsversammlung gehören,

  3. Entscheidungen gemäß § 12 der Hauptsatzung i. V. m. § 6 der Zuständigkeitsordnung (ZustO) und sonstige Entscheidungen gemäß § 7 Abs. 1 ZustO,

  4. Die vorherige Zustimmung von Mehrausgaben für Vorhaben des Vermögensplans, wenn für die Einzelmaßnahme der Betrag des Ansatzes mindestens um 50.000 Euro überschritten wird, jedoch nur im Rahmen der Mittel des gesamten Vermögensplans,

  5. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans gem. § 12 der EigVO SH.


§ 10 Aufgaben des Hauptausschusses

Der Hauptausschuss beschließt in Angelegenheiten der Schleswiger Stadtwerke – Abwasserbeseitigung, über die ihm nach § 45b GO-SH allgemein zugewiesenen grundsätzlichen Aufgaben sowie in allen Angelegenheiten, die ihm nach der Hauptsatzung und der Eigenbetriebsverordnung zugewiesen sind.


§ 11 Aufgaben der Ratsversammlung

Die Ratsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs, für die sie gemäß § 28 GO SH und § 5 EigVO SH zuständig ist oder gemäß § 27 Abs. 1 GO SH die Entscheidung im Einzelfall an sich gezogen hat.


§ 12 Beirat

(1)

Dem Eigenbetrieb wird ein Beirat zur Seite gestellt.

(2)

Der Beirat berät die Werkleitung des Eigenbetriebs in allen Fragen, die die Abwasserentsorgung und -behandlung betreffen. Seine Beschlüsse haben empfehlenden Charakter. Durch seine Tätigkeit trägt der Beirat zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit der im Beirat vertretenen Kommunen, des Eigenbetriebs und der Stadt Schleswig bei. Er richtet seine Tätigkeit an den Zielen einer rationellen und umweltverträglichen sowie sicheren und preiswerten Abwasserentsorgung aus. Besondere Beachtung genießen hierbei Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ersatz belastender Stoffe. Der Beirat behandelt zudem Fragen und Anregungen der Einwohner der im Beirat vertretenen Kommunen.

(3)

Die Mitglieder des Beirats sind Vertreter und Vertreterinnen der Kommunen, die ihre Abwässer in die Kläranlage des Eigenbetriebs einleiten bzw. die Abwasserinfrastruktur des Eigenbetriebs nutzen. Die Mitglieder des Abwasserbeirats gehören den Gemeindevertretungen der jeweiligen Kommunen an und werden wie ihre Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen von diesen bestimmt. Ungeachtet der Sätze 1 und 2 wird die Stadt Schleswig ausschließlich durch die bzw. den jeweilige/-n Vorsitzende/-n und Stellvertreter/-in des Werkausschusses des Eigenbetriebes und durch die bzw. den jeweilige/-n Bürgermeister/-in oder einen von ihm/ihr bestimmten Bediensteten der Stadt vertreten. Die Werkleitung des Eigenbetriebes nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Beirates teil.

(4)

Die Zahl der Vertreter bzw. Vertreterinnen, die die unter Absatz 3 genannten Kommunen in den Beirat entsenden können, ist abhängig von den Abwassermengen, die die jeweilige Kommune in der Kläranlage der Schleswiger Stadtwerke -Abwasserentsorgung- behandeln lässt.

  1. Bei in der Kläranlage der Schleswiger Stadtwerke -Abwasserentsorgung- behandelten Abwassermengen von bis zu 50.000 m³ ist die jeweilige Kommune berechtigt, eine/-n Vertreter/-in in den Beirat zu entsenden.
  2. Bei in der Kläranlage der Schleswiger Stadtwerke -Abwasserentsorgung- behandelten Abwassermengen von bis zu 150.000 m³ ist die jeweilige Kommune berechtigt, zwei Vertreter/-innen in den Beirat zu entsenden.
  3. Bei in der Kläranlage der Schleswiger Stadtwerke -Abwasserentsorgung- behandelten Abwassermengen ab 150.000 m³ ist die jeweilige Kommune berechtigt, drei Vertreter/-innen in den Beirat zu entsenden.

(5)

Die Mitgliedschaft im Beirat endet mit dem Ende der Zugehörigkeit zu der Gemeindevertretung, von der das Mitglied bestimmt worden ist.

(6)

Der Beirat kann im Einvernehmen mit der bzw. dem Vorsitzenden des Beirates bei Bedarf Sachverständige und Gäste zu seinen Sitzungen hinzuziehen.

(7)

Der Beirat arbeitet ehrenamtlich. Der Vorsitz des Beirates wird durch die bzw. den Werkausschussvorsitzende/-n ausgeübt. Der Beirat wählt eine bzw. einen Stellvertreter/-in und kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der bzw. die Vorsitzende organisiert die Arbeit des Beirats in Absprache mit der Werkleitung des Eigenbetriebes. Der Beirat tagt mindestens einmal pro Jahr. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich.


§ 13 Personalwirtschaft

(1)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister trifft alle Personalentscheidungen, soweit nicht nach § 11 Abs. 5 der Hauptsatzung der Stadt Schleswig der Hauptausschuss zuständig ist, im Rahmen der Stellenübersicht und der nach § 28 Abs. 1 Nr. 12 GO SH von der Ratsversammlung festgesetzten allgemeinen Grundsätze, soweit er die Befugnisse nicht auf die Werkleitung übertragen hat.

Der Umfang der Delegation von Aufgaben und Befugnissen auf die Werkleitung, wie z.B. die Eigenschaften als Dienstvorgesetzter und Personalentscheidungen im Rahmen des genehmigten Stellenplanes, soll unter Beachtung der wirtschaftlichen Verantwortung (§ 3 Abs. 1 EigVO), der beweglichen Betriebsführung und der Flexibilität erfolgen.

(2)

Bei dringendem Bedarf ist die Werkleitung berechtigt, im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister im Laufe des Wirtschaftsjahres bis zu 3 Angestellte der Vergütungsgruppen bis einschließlich TVV 15 und bis zu 3 Arbeiterinnen oder Arbeiter über die in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen hinaus ohne Änderung der Stellenübersicht einzustellen.

Die neuen Stellen sind spätestens im Wirtschaftsplan (Stellenübersicht) für das nächste Wirtschaftsjahr aufzunehmen.


§ 13 Inkrafttreten

Diese Betriebssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.


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