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erlassen am: 01.09.1977 | i.d.F.v.: 01.10.1977 | gültig ab: 01.01.1978

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung vom 24. Januar 1950 (GVOBl. Schl.-H. S. 25) sowie des § 47 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 22.06.1962 (GVOBl. Schl.-H. S. 237), beide in der z. Z. gültigen Fassung, hat die Ratsversammlung am 01.09.1977 folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Straßennamenschilder

Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Baulichkeiten aller Art haben das Anbringen von Straßennamenschildern an den Gebäuden oder Einfriedigungen auf den Grundstücken ohne Entschädigung zu dulden.


§ 2 Hausnummernschilder

(1)

Jeder Hauseigentümer ist verpflichtet, sein Haus auf seine Kosten mit einem Hausnummernschild zu versehen, das Schild in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und im Bedarfsfalle zu erneuern.

(2)

Die Hausnummernschilder müssen in Größe, Farbe und Beschriftung einheitlich sein. Die Höhe der Schilder beträgt 10 cm, die Farbe ist blau mit weißer Schrift. Die Zahl wird durch einen dünnen weißen Strich eingerahmt. Das Anbringen wird vom Stadtbauamt überwacht. Über Befreiungen für die Anbringung und Gestaltung entscheidet das Stadtbauamt.

(3)

Die Schilder sind in der Regel rechts neben dem Haupteingang an der Straßenfront anzubringen. Bei Reihenhäusern, die mit dem Giebel zur Straßenfront stehen, ist ein zweites Schild mit der Nummernfolge sämtlicher Hauseingänge an der Straßenfront anzubringen.

(4)

Bei Vorgärten von mehr als 8,00 m Tiefe ist das Schild an der Vorgarteneinfriedigung zur rechten Seite des Einganges zu befestigen. Diese Bestimmung findet auch Anwendung bei Vorgärten mit geringerer Tiefe, wenn die Sicht von der Straße durch Bäume, Sträucher oder auf andere Weise beeinträchtigt wird.

(5)

Die alten Hausnummern dürfen bei Umnummerierungen erst nach 6 Monaten entfernt werden und sind bis dahin mit einem Strich deutlich zu kreuzen.


§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.1978 in Kraft. Gleichzeitig treten die Bestimmungen der „Satzung über das Anbringen von Straßenschildern und Hausnummernschildern in der Stadt Schleswig vom 10.06.1963“ außer Kraft.


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