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erlassen am: 24.06.2020 | i.d.F.v.: 03.08.2020 | gültig ab: 01.09.2020 | Bekanntmachung am: 31.08.2020

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.01.2018 (GVOBl. 2018, S. 6) sowie §§ 84 Abs. 1 Nr. 8 und 50 Abs. 1 Satz 3 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 22.01.2009 (GVOBl. 2009, S. 6), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.10.2019 (GVOBl. 2019, S. 398), wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 24. Juni 2020 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Örtlicher und sachlicher Geltungsbereich

(1)

Diese Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Schleswig.

(2)

Sie regelt gemäߧ 84 Abs. 1 Nr. 8 LBO die Zahl und Beschaffenheit der notwendigen Stellplätze oder Garagen sowie Abstellanlagen für Fahrräder (§50 Abs. 1 LBO), die unter Berücksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Bedürfnisse des ruhenden Verkehrs und der Erschließung durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs für Anlagen erforderlich sind, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern zu erwarten ist, einschließlich des Mehrbedarfs bei Änderungen und Nutzungsänderungen der Anlagen sowie die Ablösung der Herstellungspflicht und die Höhe der Ablösebeträge.

(3)

Sie gilt nicht für Teile des Gemeindegebietes, für die bereits durch einen Bebauungsplan oder durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag Regelungen zu Stellplätzen getroffen worden sind.


§ 2 Begriffsbestimmungen

(1)

Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 LBO.

(2)

Stellplätze im Sinne dieser Satzung sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche dienen sowie Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen (Garagen). Ausstellungs-, Verkehrsflächen, Werkund Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen (§ 2 Abs. 9 Satz 3 LBO).

(3)

Parkplätze im Sinne der Satzung sind Abstellflächen für Kraftfahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum.

(4)

Fahrradabstellplätze im Sinne der Satzung sind Fahrradabstellräume, Fahrradgaragen und sonstige Abstellflächen für Fahrräder außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche.


§ 3 Stellplatz- und Fahrradabstellplatzverpflichtung

(1)

Die notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze sind auf dem eigenen Baugrundstück herzustellen. Stellplätze dürfen auch in zumutbarer Entfernung auf fremden Grundstücken nachgewiesen werden, bedürfen aber der öffentlich-rechtlichen Absicherung über eine Baulasteintragung. Fahrradabstellplätze müssen auf dem eigenen Baugrundstück hergestellt werden.

(2)

Zumutbar im Sinne des Abs. 1 Satz 2 ist eine Entfernung von bis zu 300 m (fußläufig).


§ 4 Anzahl der notwendigen Stellplätze und notwendigen Fahrradabstellplätze

(1)

Die Anzahl der notwendigen Stellplätze und notwendigen Fahrradabstellplätze bemisst sich nach der Anlage 1 (Stellplatznormbedarf). Der Anteil für die Nutzung durch Besucher/-innen ist in dieser Bemessung enthalten und ausgewiesen. Die Anzahl der
notwendigen Stellplätze wird ggf. nach Maßgabe des § 5 verringert.

(2)

Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage 1 nicht aufgeführt ist, richtet sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und notwendigen Fahrradabstellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in der Anlage 1 für vergleichbare Nutzungen bestimmten Richtzahlen zu berücksichtigen.

(3)

Bei Anlagen mit verschiedenen Nutzungen ist der Stellplatznorm bedarf für die jeweilige Nutzungsart zu ermitteln. Bei Anlagen mit Mehrfachnutzung bemisst sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und notwendigen Fahrradabstellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf, wenn die wechselseitige Benutzung sichergestellt ist. Eine solche wechselseitige Benutzung ist bei öffentlich-rechtlicher Sicherung auch bei der Bestimmung der Anzahl der notwendigen Stellplätze verschiedener Vorhaben in zumutbarer Entfernung zulässig.

(4)

Neben den Stellplätzen für Personenkraftwagen sind, soweit dies für die jeweilige Anlage und ihre bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist, Abstellplätze für Lastkraftwagen und/oder Busse herzustellen.

(5)

Ergeben sich bei der Ermittlung der Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze Dezimalstellen, sind diese nach den kaufmännischen Regeln zu runden. Gibt es mehrere Nutzungseinheiten, so wird die Anzahl der notwendigen Stellplätze für jede Nutzungseinheit einzeln berechnet und dann aufsummiert. Eine Rundung findet erst nach der Aufsummierung statt.


§ 4 a Anzahl der notwendigen Stellplätze in Sonderzonen

(1)

Die nach Anlage 1 notwendige Anzahl der Stellplätze (Stellplatznormbedarf) wird in dem in der Anlage 2 umrandeten Bereich des Stadtweges, des Kornmarktes und der Mönchenbrückstraße um 50 % verringert.

(2)

Abweichend von § 3 der Satzung können Stellplätze grundsätzlich innerhalb der Zone oder auch in zumutbarer Entfernung von der Zone nachgewiesen werden.


§ 5 Beschaffenheit und Gestaltung von Stellplätzen

(1)

Für die Gestaltung und Beschaffenheit von Stellplätzen sind die jeweils aktuell gültigen Vorschriften und Normen heranzuziehen, bspw. die Garagenverordnung Schleswig-Holstein.

(2)

Stellplätze für Besucher/-innen müssen vom öffentlichen Straßenraum aus erkennbar oder ausgeschildert sowie zu den jeweiligen Öffnungs-/Besuchszeiten frei zugänglich sein.

(3)

Für je 30 notwendige Stellplätze ist ein Stellplatz für Menschen mit Behinderung nachzuweisen und entsprechend zu kennzeichnen, bei der Nutzungsform „Wohnanlagen für betreutes Wohnen" ein solcher für je 5 notwendige Stellplätze. Die Gestaltung und Beschaffenheit ergibt sich entsprechend Absatz 1 aus den jeweils aktuell gültigen Vorschriften und Normen. Wird die Anlage erfahrungsgemäß von einer größeren Zahl von Menschen mit Behinderungen besucht, ist die Anzahl dieser Stellplätze unter Berücksichtigung der besonderen Art der Anlage ggf. zu erhöhen.


§ 6 Beschaffenheit und Gestaltung von Fahrradabstellplätzen

(1)

Notwendige Fahrradabstellplätze sind in unmittelbarer Nähe des Eingangsbereichs herzustellen; für Wohngebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind gemäß § 49 Abs. 2 LBO SH entsprechende Abstellräume erforderlich. Notwendige Fahrradabstellplätze müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig oder über fahrradgerechte Aufzüge oder über Rampen, mit einer Mindestbreite von 0,3 m, verkehrssicher und leicht erreichbar sein. Bei Anlagen mit mehr als 10 Abstellplätzen ist die Rampe in einer Mindestbreite von 0,6 m herzustellen. Die soziale Kontrolle der Fahrradabstellplätze soll durch deren gute Einsehbarkeit und Beleuchtung gewährleistet sein.

(2)

Fahrradabstellplätze für Besucher/-innen müssen vom öffentlichen Straßenraum aus erkennbar oder ausgeschildert sowie zu den jeweiligen Öffnungs-/Besuchszeiten frei zugänglich sein.

(3)

Bei der Planung von Fahrradabstellplätzen ist die durchschnittliche Größe eines Fahrrades (Länge ca. 1,95 m, Breite ca. 0,65 m, Höhe ca. 1,00 m) zu beachten.

(4)

Notwendige Fahrradabstellplätze müssen

  1. unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Größe und notwendigen Manövrierfläche einzeln leicht zugänglich sein,
  2. eine Fläche von mindestens 1,5 m2 (ohne Zuwegung) haben,
  3. eine Anschließmöglichkeit für den Fahrradrahmen haben und
  4. dem Fahrrad durch einen Anlehnbügel einen sicheren Stand ermöglichen; bei beidseitiger Nutzung, sind diese im Abstand von mindestens 1,00 m zueinander anzuordnen; dienen sie nur zum Anschließen eines Fahrrades, ist ein Abstand von mindestens 0,60 m ausreichend.

Die Anforderungen des Satzes 1 Nummern 3 und 4 gelten nicht für abgeschlossene Abstellräume mit begrenztem Nutzerkreis. Abstellräume sind mit Steckdosen zum Aufladen von Pedelecs auszustatten.

(5)

Jeder 11. notwendige Fahrradabstellplatz muss durch eine zusätzliche Fläche von mindestens 1,5 m2 zum Abstellen von Lasten- oder Kinderanhängern oder für Lastenfahrräder geeignet sein.


§ 7 Erfüllung der Stellplatz- und Fahrradabstellplatzverpflichtung durch Ablösung

(1)

Die Verpflichtung zur Herstellung notwendiger Stellplätze und Fahrradabstellplätze kann mit Einverständnis der Stadt Schleswig vorbehaltlich Absatz 2 auch durch Zahlung eines Geldbetrages nach den §§ 8 und 9 erfüllt werden. Dies gilt auch, wenn nach § 3 Absatz 3 für bestehende bauliche Anlagen Stellplätze oder Fahrradabstellplätze gefordert werden. Der Geldbetrag ist entsprechend § 50 Abs. 6 S. 3 LBO zu verwenden.

(2)

Notwendige Stellplätze für Menschen mit Behinderung nach § 5 Absatz 3 und notwendige Fahrradabstellplätze dürfen nur abgelöst werden, soweit diese wegen schwieriger Geländeverhältnisse oder ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand hergestellt werden können

(3)

Die Zahlung des Ablösungsbetrages ist der Stadt Schleswig vor Erteilung der Baugenehmigung nachzuweisen.

(4)

Ein Anspruch auf Ablösung besteht nicht.


§ 8 Berechnung des Ablösebetrages

Die Höhe des Ablösebetrages errechnet sich aus 80 % der Summe der durchschnittlichen Herstellungskosten für öffentliche Parkeinrichtungen mit 20 Stellplätzen und der durchschnittlichen Grunderwerbskosten des innerörtlichen Bereichs, geteilt durch die Anzahl der Stellplätze. Für einen Fahrradabstellplatz beträgt der Ablösebetrag 5 % des Ablösebetrages für einen Stellplatz.


§ 9 Ablösebeträge für Stellplätze

Der Ablösebetrag für die Stellplatzverpflichtung nach § 7 Abs. 1 und 2 dieser Satzung beträgt damit nach § 8 Satz 1 bei Inkrafttreten dieser Satzung 10.000 €.

Die Höhe des Ablösebetrages ist im Rhytmus von 2 Jahren entsprechend dem Baukostenindex anzupassen.


§ 10 Ablösebetrag für Fahrradabstellplatz

Für die Ablösung notwendiger Fahrradabstellplätze wird die Höhe des Ablösungsbetrages nach § 8 Satz 2 bei lnkrtafttreten dieser Satzung auf 500 € festgelegt.

Die Höhe des Ablösebetrages ist im Rhytmus von 2 Jahren entsprechend dem Baukostenindex anzupassen.


§ 11 Elektro-Mobilität

Bei notwendigen Stellplatzanlagen mit über 20 Stellplätzen wird empfohlen, möglichst 2 zusätzliche Stellplätze mit Lademöglichkeiten für Elektromobile zu schaffen.


§ 12 Verwendung der Ablösebeträge

(1)

Ablösebeträge nach §§ 9 und 10 werden ausschließlich für Maßnahmen zur Verbesserung der Versorgung mit öffentlichen Stellplätzen, Fahrradabstellplätzen und der Infrastruktur für den Fahrradverkehr verwendet.

(2)

Die Verwaltung berichtet dem Bau- und Umweltausschuss jährlich über die Einnahmen aus Ablösebeträgen und ihre Verwendung.


§ 13 Abweichungen

(1)

Abweichungen von den Bestimmungen dieser Stellplatzsatzung können unter den Voraussetzungen des § 71 Abs. 3 der LBO auf Antrag zugelassen werden. Sofern die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung nicht in einem Baugenehmigungsverfahren geprüft wird, sind die Abweichungen gesondert bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde zu beantragen.

(2)

Die Entscheidung über Abweichungsanträge trifft der Bau-und Umweltausschuss durch Zustimmung im Rahmen der zu erteilenden Genehmigungen und sonstigen Zustimmungen nach dem Baurecht..


§ 14 Anlage zur Stellplatzsatzung

Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil der Stellplatzsatzung.


§ 15 Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig im Sinne des § 82 Absatz 1 LBO handelt, wer notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradabstellplätze entgegen der Bestimmungen der §§ 3 und 4 nicht herstellt, nicht instandhält oder nicht ablöst.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 82 Abs. 1 und 3 LBO S.-H. mit einer Geldbuße bis zu 500.000,-€ geahndet werden.


§ 16 Übergangsbestimmungen

Diese Satzung gilt nicht für Anträge die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Satzung bei der Stadt Schleswig eingereicht wurden.


§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.



Anlagen

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