Der Gemeindewahlausschuss setzt sich nach § 12 Abs. 3 S. 1 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) aus dem/der Gemeindewahlleiter*in und acht Beisitzer*innen zusammen.
Gemäß § 12 Abs. 1 GKWG ist der/die Bürgermeister*in Gemeindewahlleiter*in, sofern er nicht selbst Wahlbewerber, (stellvertretende) Vertrauensperson für Wahlvorschläge oder Mitglied eines anderen Wahlorgans ist. Selbige Voraussetzungen gelten auch für die Beisitzer*innen des Ausschusses. Der Gemeindewahlleiter hat einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu berufen.
Die Beisitzer*innen sowie deren Stellvertreter*innen werden aus dem Kreis der Wahlberechtigten von der Ratsversammlung gemäß § 12 Abs. 3 GKWG gewählt. Hierbei sollen die vertretenen politischen Parteien sowie Wählergruppen berücksichtigt werden.
Die Ratsversammlung kann Kraft Gesetz diese Befugnis auch auf den Hauptausschuss übertragen. Gemäß § 11 Abs. 8 der Hauptsatzung der Stadt Schleswig ist die Wahl eines Gemeindewahlausschusses durch den Hauptausschuss durchzuführen.
In der Sitzung des Hauptausschusses der Stadt Schleswig am 14.09.2021 wurde der Gemeindewahlausschuss gewählt (Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Schleswig Nr. 12/2021 vom 20.09.2021).
Mitglieder des Gemeindewahlausschusses dürfen gem. § 55 Abs. 2 GKWG nicht gleichzeitig Bewerber*in, Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson sein. Ebenso darf keines der Ausschussmitglieder in mehreren Wahlorganen (z. B. Kreiswahlausschuss) tätig sein.
Aus diesen Gründen wurden im Hauptausschuss vom 30.01.2023 und 03.04.2023 personelle Änderungen vorgenommen (Bekanntmachungen in den Amtsblättern der Stadt Schleswig Nr. 3/2023 vom 06.02.2023 und Nr. 6/2023 vom 17.04.2023).