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Wenn Sie Waren in die Europäische Union importieren, bekommen Sie unter bestimmen Voraussetzungen Zollabgaben erstattet oder erlassen. Dafür können Sie auch ohne eigenen Zugang zum ATLAS-System einen Antrag bei den Zollbehörden stellen.

Grundsätzlich können Ihnen die Zollbehörden Einfuhrabgaben erstatten oder erlassen, wenn dafür gesetzlich festgelegte Voraussetzungen vorliegen und Sie einen Antrag stellen. Erstattet bekommen Sie bereits gezahlte Steuerabgaben, erlassen bekommen Sie Abgaben, die Sie noch nicht gezahlt haben.

Die Zollbehörden prüfen auf Antrag, ob die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen für eine Erstattung oder einen Erlass vorliegen. Entspricht Ihr Antrag nicht den formellen Anforderungen – zum Beispiel korrekte Form des Antrags oder Einhaltung von Fristen –, müssen ihn die Zollbehörden ohne Prüfung der sachlichen Gründe ablehnen.

Ergibt sich nach der Prüfung durch die Zollverwaltung ein Anspruch auf Erstattung, erhalten Sie die zu viel gezahlten Abgaben zurück.

Wer kann einen Antrag stellen?

Einen Antrag auf Erstattung und Erlass können Sie stellen, wenn Sie

  • die Abgaben tatsächlich gezahlt haben,
  • Sie der Abgabenschuldner sind oder
  • die Person sind, die die Rechte und Pflichten des Abgabenschuldners übernommen hat, zum Beispiel eine Rechtsnachfolgerin oder ein Rechtsnachfolger.

Mit einer Vollmacht kann auch eine Vertreterin oder ein Vertreter der oben genannten Personen den Antrag auf Erstattung und Erlass stellen. Eine Auszahlung an die vertretende Person ist nur möglich, wenn das durch die Vollmacht geregelt ist.

Die Zollbehörden können geforderte Abgaben auch ohne Antrag erstatten oder erlassen. Das gilt, wenn die Zollbehörden selbst feststellen, dass die angeforderten Abgaben

  • nicht gesetzlich geschuldet waren
  • die Erhebung auf einem Irrtum der Zollbehörde basiert oder
  • wenn besondere Umstände erkennbar sind, die eine Erstattung und Erlass rechtfertigen.

Kurztext

  • Zölle bei nicht zertifizierten ATLAS-Teilnehmern Erstattung
  • Liegen bestimmte Sachgründe vor, können Zollabgaben unter Umständen erstattet oder erlassen werden.
  • Beispiele für Sachgründe:
    • Zollabgaben wurden abgeführt oder sollen abgeführt werden, obwohl keine oder nur teilweise eine Zollschuld bestand.
    • Zollanmeldung wurde nach Zahlung der Abgabe für ungültig erklärt.
    • Ware wurde als schadhaft oder nicht den Vertragsbedingungen entsprechend zurückgewiesen.
    • Erstattung in Sonderfällen.
  • Zollbehörden prüfen Anspruch nach Eingang eines Erstattungsantrages, erteilen Abgaben- oder Ablehnungsbescheid
  • Zuständig: Hauptzollamt, das ursprünglichen Abgabenbescheid ausgestellt hat.

 

Wenn Sie nicht für das IT-Verfahren ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem) zertifiziert sind, müssen Sie die Erstattung schriftlich beantragen:

  • Laden Sie den „Antrag auf Erstattung/Erlass" (Formular 0223) über die Internetseite des Zolls herunter
  • Oder stellen Sie einen formlosen, schriftlichen Antrag, der aber alle Angaben enthalten muss, die im Formular 0223 vorgesehen sind.
  • Füllen Sie den Antrag und wenn nötig das Zusatzblatt vollständig aus,
  • Schicken Sie Ihren Antrag in zweifacher Ausfertigung an das Hauptzollamt, das den ursprünglichen Abgabenbescheid ausgestellt hat.
  • Stellt das Hauptzollamt im Rahmen der Prüfung Unstimmigkeiten fest oder sind weitere Nachweise oder Erklärungen erforderlich, müssen Sie gegebenenfalls weitere Unterlagen vorlegen.
  • Unter Umständen müssen Sie dem Zollamt die entsprechende Ware vorführen.
  • Sie bekommen die Entscheidung über den Antrag der Zollbehörde sowie den möglicherweise zu erstattenden Betrag in Form eines Abgaben- oder Ablehnungsbescheids schriftlich zugestellt.
  • Die Auszahlung einer Erstattung erfolgt grundsätzlich an Sie als antragstellende Person.
  • Gegebenenfalls ist die Erstattung oder der Erlass an eine Auflage gebunden wie etwa die Wiederausfuhr der Ware oder ihre Vernichtung unter zollamtlicher Überwachung. Dann muss diese Auflage zunächst erfüllt sein, bevor Ihnen die Abgabe erstattet wird.

Stellen die Zollbehörden fest, dass die angeforderten Abgaben erstattet werden müssen, nehmen sie die Erstattung von sich aus ohne Antrag vor.

Voraussetzungen

  • Antrag formell korrekt gestellt
  • gesetzlich festgelegte Fälle für Erstattung oder Erlass liegen vor. Häufige Fälle:
    • Die Zollanmeldung wurde nach Zahlung der Abgaben für ungültig erklärt.
    • Die geforderten Abgaben waren gesetzlich nicht geschuldet.
    • Sie haben Waren eingeführt, aber wegen Schafhaftigkeit oder Vertragsabweichung zurückgewiesen.
    • Die Abgaben wurden nacherhoben, obwohl diese Nacherhebung rechtlich unzulässig war.
  • alternativ: besondere Umstände rechtfertigen einen Erlass oder eine Erstattung

Welche Fristen muss ich beachten?

Bis wann Sie den Antrag stellen müssen, hängt davon ab, weshalb Sie eine Erstattung oder einen Erlass beantragen:

  • Zollanmeldung wurde für ungültig erklärt: in der Regel 90 Tage nach Annahme der ursprünglichen Zollerklärung
  • Zurückgewiesene Waren: in der Regel bis zu 1 Jahr nach Mitteilung der Abgaben
  • nicht geschuldete Abgaben, unzulässig nacherhobene Abgaben oder besondere Umstände: in der Regel innerhalb von 3 Jahren nach Mitteilung der Abgaben

Können die Zollbehörden den Antrag etwa aus formalen Gründen nicht annehmen, haben Sie maximal 30 Tage Zeit, um Informationen nachzureichen.

Bearbeitungsdauer

Innerhalb von 30 Tagen teilt Ihnen die Zollbehörde mit, ob Ihr Antrag formell angenommen werden kann.

Die Bearbeitungsdauer hängt von der Komplexität des Sachverhalts ab, muss aber in der Regel innerhalb von 120 Tagen abgeschlossen sein.

 

Es fallen für Sie keine Kosten an.

 

  • alle erforderlichen Unterlagen, um die zutreffende Einfuhrabgabenhöhe zu ermitteln, zum Beispiel ein Präferenznachweis, wenn ein Präferenzzollsatz zur Anwendung kommen soll
  • bei Waren, die als schadhaft oder nicht den Vertragsbedingungen entsprechend zurückgewiesen wurden: Zusatzblatt zum Antrag auf Erstattung/Erlass (Formular 0235)

 

Artikel 116 bis 123 Unionszollkodex (EU-Verordnung 952/2013)

Artikel 172 bis 180 Durchführungsverordnung Zollkodex (2015/2447)

Rechtsbehelf

  • Einspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen
  • Klage vor dem Finanzgericht

 

Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein

„Antrag auf Erstattung/Erlass“ (Formular 0223)

„Zusatzblatt zum Antrag auf Erstattung/Erlass“ (Formular 0235)

 


Ansprechpartner

Generalzolldirektion (GZD), Dienststellensuche Zoll

+49 228 303-26030
+49 351 44834-590
info.gewerblich[at]zoll.de
www.zoll.de/DE/Home/home_node.html
Carusufer 3-5
01099 Dresden, Stadt

Sprechzeiten:
Montag 08:00 – 17:00 Uhr
Dienstag 08:00 – 17:00 Uhr
Mittwoch 08:00 – 17:00 Uhr
Donnerstag 08:00 – 17:00 Uhr
Freitag 08:00 – 17:00 UhrDie Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll

+49 228 303-26040
+49 228 303-97924
enquiries.english[at]zoll.de
www.zoll.de/DE/Kontakt/Auskuenfte/auskuenfte_node.html
Carusufer 3-5
01099 Dresden, Stadt

Postanschrift:
Postfach 100761
01077 Dresden, Stadt

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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein