Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung der Stadt Schleswig und den Gemeinden Busdorf, Dannewerk, Selk und Geltorf
erlassen am: 10.12.2012 | i.d.F.v.: 10.12.2012 | gültig ab: 01.01.2013 | Bekanntmachung am: 21.12.2012
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.07.1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 529), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.1997 (GVOBl. Schl.-H- S. 474), der §§ 18 und 19 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 381), der §§ 1, 2, 4, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.07.1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.02.2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 14), des § 9 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1994 (BGBl. I S. 3370), geändert durch Gesetz vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1690), Verordnung vom 21. März 1997 (BGBl. I S. 566) und Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), des §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 545 ber. 1991 S. 257) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 5. November 2001, vom 24. Juni 2002, vom 4. November 2002, vom 3. November 2003, vom 8. Dezember 2003, vom 11. Dezember 2006, 8. Dezember 2008, 9. November 2009, 14. Dezember 2009 und 10. Dezember 2012 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1)
Die Stadt Schleswig (Stadt) betreibt die Abwasserbeseitigung durch die Schleswiger Stadtwerke - Abwasserentsorgung- nach Maßgabe der Satzung über die Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) vom 8. Dezember 2008 als jeweils eine selbstständige öffentliche Einrichtung zur
a) zentralen Schmutzwasserbeseitigung
b) dezentralen Schmutzwasserbeseitigung
c) zentralen Niederschlagswasserbeseitigung
(2)
Die Stadt erhebt nach Maßgabe dieser Satzung
a) Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung und den Ausbau der jeweiligen zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage einschließlich der Kosten für den ersten Grundstücksanschluss,
b) Kostenerstattung für zusätzliche Grundstücksanschlüsse,
c) Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der jeweiligen zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage und
d) Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der dezentralen Schmutzwasserbeseitigung.
(3)
Diese Satzung gilt für die Beitrags- und Gebührenerhebung
in der Stadt Schleswig
im Innenbereich der Gemeinden Busdorf, Dannewerk, Selk und Geltorf (§ 1 Abs. 8 der Abwassersatzung der Stadt Schleswig in der Fassung der Satzung vom 8. Dezember 2008)
(4)
Für die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für Anlagen der Niederschlagswasserbeseitigung in den in Abs. 3 Nr. 2 genannten Gemeinden gilt diese Satzung nicht.
§ 2 Grundsatz
(1)
Die Stadt Schleswig (Stadt) erhebt zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung und den Ausbau der Abwasseranlage einen Anschlussbeitrag.
(2)
Zu dem Aufwand, der durch Beiträge gedeckt wird, gehört der Aufwand für die Herstellung und den Ausbau
a) des Klärwerks,
b) von Sammlern, Druckleitungen und Hebeanlagen,
c) von Straßenkanälen,
d) von jeweils einem Anschlusskanal zu den einzelnen Grundstücken mit Nebeneinrichtungen, nicht jedoch für die auf dem Grundstück herzustellenden Abwasseranlagen (z.B. Anschlussleitung und Reinigungsschacht).
(3)
Zum beitragsfähigen Aufwand gehören nicht der Aufwand, der durch Leistungen und Zuschüsse Dritter gedeckt wird, die Kosten für die laufende Unterhaltung und Anteile an den allgemeinen Verwaltungskosten.
§ 3 Gegenstand der Beitragspflicht
(1)
Der vollen Beitragspflicht unterliegen alle Grundstücke, die über eine Anschlussleitung an die Abwasseranlage angeschlossen werden können und
für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen,
für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten Entwicklung der Stadt zur Bebauung anstehen. Nach der Verkehrsauffassung handelt es sich insbesondere dann um Bauland, wenn ein Grundstück für Bebauungszwecke geteilt worden ist oder wenn entsprechende Beschlüsse gefasst worden sind.
(2)
Wird ein Grundstück über eine Anschlussleitung an die Abwasseranlage angeschlossen, so unterliegt es der vollen Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.
(3)
Grundstücke, für die die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllt sind, unterliegen der Teilbeitragspflicht zur Deckung des Aufwandes nach § 2 Abs. 2 Buchst. a (Aufwand für die Herstellung des Klärwerks), wenn sich auf ihnen eine Grundstücksabwasseranlage (Kleinkläranlage oder abflusslose Grube) befindet. Auf den Teilbeitrag werden Teilanschlussgebühren angerechnet, die aufgrund des bis zum 31. Dezember 1972 geltenden früheren Ortsrechts erhoben wurden.
(4)
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.
§ 4 Entstehung der Beitragspflicht
(1)
Die Beitragspflicht entsteht:
a) für die über eine Anschlussleitung an die Abwasseranlage anzuschließenden oder angeschlossenen Grundstücke (§ 2 Abs. 1 und 2) mit dem Abschluß der Maßnahmen, die für die Herstellung der Abwasseranlage
b) oder von Teileinrichtungen erforderlich sind und die den Anschluss des Grundstücks an die Abwasseranlage ermöglichen,
c) für die Grundstücke nach § 2 Abs. 3 (Grundstücke mit Kleinkläranlage oder abflussloser Grube) mit Inkrafttreten dieser Satzung, frühestens mit der Fertigstellung der Grundstücksabwasseranlage.
(2)
Für ein Grundstück, für das bereits eine Teilbeitragspflicht (Abs. 1 Buchst. b) in Verbindung mit § 2 Abs. 3) entstanden ist, entsteht im Falle des Absatzes 1 Buchst. a) nur eine um die Teilbeitragspflicht verminderte Restbeitragspflicht.
(3)
Die Beitragspflicht für den Ausbau der Abwasserbeseitigungsanlage entsteht mit Abschluss der Maßnahme, die für den Ausbau der öffentlichen Einrichtung oder von selbständig nutzbaren Teilen erforderlich ist.
§ 5 Beitragsmaßstab und Beitragssatz für die Schmutzwasserbeseitigung
(1)
Der Anschlussbeitrag für die Schmutzwasserbeseitigung wird als nutzungsbezogener Flächenbeitrag erhoben.
(2)
Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrags werden für das erste Vollgeschoss 100 % und für jedes weitere Vollgeschoss 25 % der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht (Vollgeschossmaßstab). Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden bei industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich oder gewerblich genutzten Grundstücken je angefangene 2,40 m als ein Vollgeschoss gerechnet.
(3)
Als Grundstücksfläche nach Absatz 2 gilt
- bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,
- bei Grundstücken, die über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, wenn für diese darin eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,
- bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche, die durch eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB erfasst wird, ansonsten die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen; bei Grundstücken, die nicht an eine Straße angrenzen oder nur durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit einer Straße verbunden sind, die im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen;
- bei Grundstücken, die über die sich nach den Buchst. a) – c) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze bzw. im Falle von Buchst. c) der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Parallelen hierzu, die in einer Tiefe verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht,
- bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden (z.B. Schwimmbäder und Festplätze – nicht aber Sportplätze und Friedhöfe), 75 % der Grundstücksfläche, bei Campingplätzen jedoch 100 % der Grundstücksfläche,
- bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz oder als Friedhof festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen oder anschließbaren Baulichkeiten, geteilt durch die Grundflächenzahl (GRZ) 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt,
- bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen oder anschließbaren Baulichkeiten, geteilt durch die GRZ 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt,
- bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht.
(4)
Als Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 2 gilt
a) | soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse, |
b) | bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt, sondern nur eine Baumassenzahl oder nur die Höhe der baulichen Anlagen angegeben ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl bzw. die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, wobei Bruchzahlen über 0,5 auf volle Zahlen aufgerundet werden. Bruchzahlen bis 0,5 finden keine Berücksichtigung, |
c) | bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss, |
d) | die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse, wenn aufgrund der tatsächlich vorhandenen Bebauung die Zahl der Vollgeschosse nach Buchst. a) oder die Baumassenzahl bzw. die Gebäudehöhe nach Buchst. b) überschritten werden |
e) | soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht bestimmt ist und durch die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes die Zahl der zulässigen Vollgeschosse nicht abzuleiten ist,
|
f) | bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Schwimmbäder, Friedhöfe), wird ein Vollgeschoss angesetzt, |
g) | bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellungsbeschluss eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, wird – bezogen auf die Fläche nach Abs. 3 Buchstabe h) – ein Vollgeschoss angesetzt. |
(5)
Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegen, sind zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für
a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
b) die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.
(6)
Der Beitragssatz beträgt für die Herstellung der Schmutzwasserbeseitigungsanlage
a) bei voller Beitragspflicht 3,33 Euro
b) bei der Teilbeitragspflicht (§ 2 Abs. 3 - Aufwand für die Herstellung des Klärwerks) 1,32 Euro je qm beitragspflichtiger Fläche.
(6a)
Der Beitragssatz für den Ausbau der Schmutzwasserbeseitigungsanlage beträgt im Baugebiet BPlan 83 B „Auf der Freiheit“ 4,33 Euro je qm beitragspflichtiger Fläche.
(7)
Die Höhe des Anschlussbeitrages wird nicht dadurch berührt, dass die Stadt gemäß § 9 Abs. 1 der Abwassersatzung für zwei oder mehr Grundstücke einen gemeinsamen Anschluss gestattet.
§ 6 Beitragsmaßstab und Beitragssatz für die Niederschlagswasserbeseitigung
(1)
Der Abwasserbeitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung wird als nutzungsbezogener Flächenbeitrag erhoben.
(2)
Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrages wird die Grundstücksfläche mit der Grundflächenzahl vervielfacht.
(3)
Die Grundstücksfläche ist nach § 5 Abs. 3 zu ermitteln.
(4)
Als Grundflächenzahl nach Abs. 2 gelten
a) | soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Grundflächenzahl, | |
b) | soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan eine Grundflächenzahl nicht bestimmt ist, die folgenden Werte: | |
Kleinsiedlungs-, Wochenendhaus- und Campingplatzgebiete | 0,2 | |
Wohn-, Dorf-, Misch- und Ferienhausgebiete | 0,4 | |
Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete i.S.v. § 11 BauNVO | 0,8 | |
Kerngebiete | 1,0 | |
c) | für Sport- und Festplätze sowie für selbständige Garagen- und Einstellplatzgrundstücke | 1,0 |
d) | für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) sowie bei Friedhofsgrundstücken und Schwimmbädern | 0,2 |
e) | für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB), bei denen durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist | 1,0 |
Die Gebietseinordnung gemäß Buchst. b) richtet sich für Grundstücke,
aa) die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, nach der Festsetzung im Bebauungsplan,
bb) die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), nach der vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung.
(5)
Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 12 BauGB liegen, sind zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für
a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
b) die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält, wobei dann einheitlich die Grundflächenzahl von 0,4 gilt.
(6)
Der Beitragssatz für die Herstellung der Niederschlagswasserbeseitigungsanlage beträgt 2,58 Euro je qm beitragspflichtiger Fläche.
§ 7 Beitragspflichtiger
Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
§ 8 Anschluss- und Benutzungszwang
Sobald mit der Verlegung des Abwasserkanals in der Straße begonnen wird, können von den Beitrags-pflichtigen der durch diesen Abwasserkanal erschlossenen Grundstücke Vorauszahlungen bis zu 80 % der voraussichtlichen Beitragshöhe verlangt werden. Die Vorauszahlungen werden von der Stadt nicht verzinst. § 7 gilt entsprechend. Die Regelung gilt für den Ausbaubeitrag entsprechend.
§ 9 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
Der Beitrag oder die Vorauszahlung wird durch Bescheid festgesetzt. Die Zahlung wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 10 Entstehen des Erstattungsanspruches
Stellt die Stadt auf Antrag des Grundstückseigentümers für ein Grundstück einen weiteren Grundstücksanschluss oder für eine von einem Grundstück, für das die Beitragspflicht bereits entstanden ist, abgeteilte und zu einem Grundstück verselbstständigte Teilfläche einen eigenen Grundstücksanschluss an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage her (zusätzliche Grundstücksanschlüsse), so sind der Stadt die Aufwendungen für die Herstellung solcher zusätzlicher Grundstücksanschlüsse in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses. §§ 7 bis 9 gelten entsprechend.
§ 11 Grundsatz
Die Stadt erhebt zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der Einrichtung zur Abwasserbeseitigung einschließlich der Verzinsung des aufgewandten Kapitals und der Abschrei-bungen Benutzungsgebühren.
§ 12 Gebührenmaßstab und Gebührensatz für die Schmutzwasserbeseitigung
(1)
Die Benutzungsgebühr für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach der Abwassermenge berechnet, die der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken oder den in § 3 Abs. 3 genannten Grundstücken zugeführt wird. Die Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (cbm) Abwasser.
(2)
Als Abwassermenge gilt die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge abzüglich der durch geeignete und geeichte Messgeräte nachgewiesenen auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermenge. Die dem Grundstück zugeführte Wassermenge wird durch Wassermesser ermittelt. Bei der Wassermenge aus der öffentlichen Versorgungsanlage gilt die für die Erhebung des Wassergeldes zugrunde gelegte Verbrauchsmenge. Lässt der Gebührenpflichtige bei privaten Wasserversorgungsanlagen keinen Wassermesser einbauen, ist die Stadt berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführte Wassermenge zu schätzen. Hat ein Wassermesser nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von der Stadt unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt. Bemessungsgrundlage für die Klärschlammabfuhr aus Kleinkläranlagen ist die Klärschlammmenge, die mit Hilfe des am Abfuhrfahrzeug eingebauten Messgerätes festgestellt wird.
(3)
Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Nachweis obliegt dem Gebührenpflichtigen und ist von ihm und auf seine Kosten durch Wasserzähler nachzuweisen. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Soweit sich das in größeren Mengen verbrauchte und sonst nicht in die Abwasserbeseitigungsanlage gelangte Wasser nicht mit Hilfe von Messgeräten nachweisen lässt, kann die Stadt als Nachweis über die Wassermenge prüfbare Unterlagen verlangen und auf Kosten des Antragsstellers Gutachten anfordern. Die Stadt ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können. Für das zur Viehtränke verbrauchte Wasser ist ein pauschaler Abzug von der gemessenen Frischwassermenge von 9 cbm pro Jahr je Großvieheinheit zulässig. Die Anzahl der Großvieheinheiten ist vom Gebührenpflichtigen nachzuweisen.
(4)
Die Gebühr beträgt je cbm
a) in das Kanalnetz eingeleiteten Schmutzwassers 2,80 Euro,
b) Schmutzwassers aus abflusslosen Gruben 1,32 Euro, zzgl. anfallender Sammlungskosten (Fahrzeug- und Lohnaufwand),
c) Klärschlamm aus Kleinkläranlagen 11,95 Euro, zzgl. anfallender Sammlungskosten (Fahrzeug- und Lohnaufwand)
(5)
Wird in die Abwasseranlage stark verschmutztes Abwasser mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) von mehr als 500 Milligramm/Liter (mg/l aus einer nicht abgesetzten Probe) eingeleitet und biologisch/chemisch gereinigt, so wird die Abwassermenge mit einem Faktor (F) vervielfältigt, der sich nach folgender Formel bemisst:
F=1 +((( x (mg : l )) : (500 mg : l) - 1) * 0,15
Dabei bedeutet „x mg/l“ = Verschmutzungsgrad (BSB5) in mg/l.
Der Verschmutzungsgrad wird während des Betriebs mittels einer zweistündlichen Messung innerhalb eines Zeitraumes von 10 Tagen von der Stadt ermittelt und festgesetzt. Der Gebührenpflichtige kann einen Nachweis des Verschmutzungsgrades durch ein amtliches Gutachten verlangen. Die Kosten des Gutachtens trägt der Gebührenpflichtige. Sofern das Gutachten zu einem niedrigeren Verschmutzungsgrad kommt, trägt die Stadt die Kosten, wenn die Abweichung mehr als 10 v.H. beträgt; beruht der von der Stadt festgesetzte Verschmutzungsgrad auf einem amtlichen Gutachten, muss die Abweichung mindestens 20 v.H. betragen. Der Festsetzung des Verschmutzungsgrades wird der bei Beginn eines Kalenderjahres bekannte letzte Nachweis zugrundegelegt. Es kann stattdessen ein Verschmutzungsgrad festgesetzt werden, der sich aus dem rechnerischen Mittelwert der letzten mindestens 10 vor der Gebührenheranziehung von der Stadt ermittelten oder von ihr in Auftrag gegebenen Untersuchungsergebnisse ergibt. Entspricht der von der Stadt festgesetzte Verschmutzungsgrad dem Durchschnittswert nach Satz 8, werden Änderungen nur berücksichtigt, wenn die Stadt von sich aus oder auf Verlangen des Gebührenpflichtigen eine neue Messreihe aus mindestens 10 Abwasserproben durchgeführt hat oder durchführen lässt und der Mittelwert der Untersuchungsergebnisse um mehr als 10 % von dem festgesetzten Verschmutzungsgrad abweicht. Die Sätze 5, 6, 11 und 12 gelten entsprechend. Ist der Verschmutzungsgrad aufgrund eines amtlichen Gutachtens zu ändern, so wird diese Änderung vom 01. des Monats an wirksam, der auf den Monat folgt, in dem der Stadt das Gutachten bekannt wird. Dies gilt entsprechend, wenn aufgrund von eigenen Feststellungen der Stadt eine andere Festsetzung des Verschmutzungsgrades erforderlich ist. Als amtliches Gutachten gelten nur Untersuchungsergebnisse von durch das Landesamt für Wasserhaushalt und Küsten zugelassenen Untersuchungsstellen.
(6)
Für jede Abscheiderentleerung (§ 6 Absatz 4 der Abwassersatzung) wird eine Gebühr von 11,95 Euro je cbm zzgl. anfallender Sammlungskosten (Fahrzeug- und Lohnaufwand) erhoben. Ist für die Entleerung ein Zeitaufwand von mehr als einer Stunde erforderlich, erhöht sich die Gebühr nach Satz 1 für jede weitere angefangene halbe Stunde um die Hälfte. Soweit die Stadt Dritte mit der Entleerung beauftragt, tritt an die Stelle der Gebührenerhebung die Entgeltregelung des Privaten.
§ 13 Gebührenmaßstab und Gebührensatz für die Niederschlagswasserbeseitigung
(1)
Die Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung wird nach der überbauten und befestigten (z.B. Betondecken, bituminösen Decken, Pflasterungen und Plattenbeläge) Grundstücksfläche bemessen, von der aus Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Die befestigten Grundstücksflächen werden mit einem der jeweiligen Befestigungsart entsprechenden Abflussbeiwert gewichtet und auf volle qm aufgerundet. Je 1 qm gewichteter Fläche ist eine Berechnungseinheit.
(2)
Für die bebauten und befestigten Flächen nach Abs. 1 gelten folgende Abflussbeiwerte:
a) | Geneigte Dächer (ab 5 % Dachneigung | 0,90 |
b) | Flachdächer (bis 5 % Dachneigung) | 0,80 |
c) | Begrünte Dächer | 0,20 |
d) | Asphalt, Beton, verfugte Platten, verfugte Pflaster o. ä | 0,70 |
e) | Betonverbundsteine, unverfugte Platten, unverfugte Pflaster o. ä. | 0,60 |
f) | Rasengittersteine, Schotter, Kies, Asche, „Öko-Pflaster“ o. ä. | 0,20 |
(3)
Der Gebührenpflichtige hat der Stadt auf deren Aufforderung binnen eines Monats die Berechnungsdaten mitzuteilen. Änderungen der überbauten und befestigten Grundstücksfläche hat der Gebührenpflichtige unaufgefordert innerhalb eines Monats nach Fertigstellung der Maßnahme den Stadtwerken mitzuteilen. Maßgebend für die Gebührenerhebung sind die am 01.01. des Erhebungszeitraumes bestehenden Verhältnisse. Der Stadt mitgeteilte Änderungen der überbauten und befestigten
Grundstücksfläche werden ab Beginn des jeweils folgenden Quartals der Gebührenerhebung zugrunde gelegt.
(4)
Kommt der Gebührenpflichtige seiner Mitteilungspflicht nach Abs. 3 nicht fristgemäß nach, so können die Berechnungsdaten geschätzt werden.
(5)
Ist auf dem Grundstück eine genehmigte Einrichtung (Regenwassernutzungsanlage bzw. Versickerungsanlage mit [Not-]Überlauf in das Kanalnetz) vorhanden, die ein Mindestfassungsvolumen von 2 cbm hat und die zur Sammlung und/oder zum Gebrauch von Niederschlagswasser dient, reduziert sich auf Antrag des Grundstückseigentümers der Umfang der überbauten und befestigten Fläche, von der das Niederschlagswasser in diese Einrichtung abgeleitet wird, im Verhältnis um 20 qm je cbm Fassungsvermögen des Auffangbehälters. Daraus resultierende negative Berechnungsgrundlagen finden keine Berücksichtigung. Ist ein (Not-)Überlauf in das Kanalnetz nicht vorhanden, wird die gesamte überbaute und befestigte Fläche, von der aus Niederschlagswasser in die genehmigte Einrichtung gelangt, in Abzug gebracht.
(6)
Für das Niederschlagswasser, welches der häuslichen Nutzung (z.B. WC, Waschmaschine) zugeführt wird und das in die Abwasseranlage gelangt, wird eine Schmutzwasserzusatzgebühr gem. § 12 Abs. 1 und Abs. 4 Buchst. a erhoben. In den Fällen, in denen Brauchwasserzähler vorhanden sind, erfolgt die Berechnung nach dem ermittelten Verbrauch, anderenfalls aufgrund einer Schätzung.
(7)
Wird dem Grundstückseigentümer die Einleitung von Sickerwasser auf Flächendrainagen in das Niederschlagswasserkanalnetz genehmigt, wird die drainierte Fläche mit einem Abflussbeiwert von 0,20 als befestigte Fläche gem. Abs. 1 berücksichtigt.
(8)
Wird durch das Aufstellen von Regenwassertonnen bzw. Regenauffangbehältern verhindert, dass Regenwasser von einem Grundstück aus in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt und ist eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht erteilt worden, so entsteht hieraus kein Anspruch auf völlige oder teilweise Freistellung von der Gebührenpflicht.
(9)
Die Niederschlagswasserbeseitigungsgebühr beträgt 0,45 Euro/je qm gewichteter überbauter und befestigter Grundstücksfläche.
§ 14 Entstehen und Beendigung der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist und/oder der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage Abwasser von dem Grundstück zugeführt wird. Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung von Abwasser endet. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
§ 15 Gebührenpflichtige
(1)
Gebührenpflichtig ist, wer Eigentümer des Grundstücks oder Wohnungs- oder Teileigentümer ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers Gebührenschuldner. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grunde dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.
(2)
Bei Wechsel des Gebührenpflichtigen wird der neue Gebührenpflichtige vom Beginn des Vierteljahres an, das der Rechtsänderung folgt, zur Gebührenzahlung herangezogen, wenn der bisherige Eigentümer der Stadt den Eigentumswechsel nachweist. Der bisherige Eigentümer haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren bis zum Ablauf des Kalenderjahres.
§ 16 Veranlagung und Fälligkeit
(1)
Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzende Schmutzwassergebühr gem. § 12 sowie Niederschlagswassergebühr gem. § 13 sind monatliche Abschlagszahlungen jeweils am Monatsersten zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird durch Bescheid nach den Berechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt.
(2)
Entsteht die Schmutzwassergebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der Abschlagszahlung die Abwassermenge zugrunde gelegt, die dem tatsächlichen Wasserverbrauch des ersten Monats entspricht. Diesen Verbrauch hat der Gebührenpflichtige der Stadt auf deren Aufforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann die Stadt den Verbrauch schätzen. Bei Beendigung der Gebührenpflicht oder bei einem Wechsel
des Gebührenpflichtigen wird unverzüglich die zugeführte Abwassermenge ermittelt und abgerechnet. Nach Beendigung der Gebührenpflicht endgültig festgestellte Abrechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides auszugleichen. Beim Niederschlagswasser ist von den Grundstücksverhältnissen bei Entstehen der Gebührenpflicht auszugehen.
(3)
Im Übrigen sind die Gebühren innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheides zu zahlen. Der Abwassergebührenbescheid kann mit anderen Abgabenbescheiden verbunden werden. Satz 1 und 2 gelten für die Abschlagszahlungen entsprechend. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser Zeitpunkt.
(4)
Die Stadt kann die Gebührenheranziehung von den Stadtwerken Schleswig vornehmen lassen. Die Rechnungen der Stadtwerke gelten dann als Gebührenbescheide der Stadt.
(5)
In den Fällen des § 12 Abs. 5 kann die Gebühr oder die aufgrund des Faktors zusätzlich zu berücksichtigende Abwassermenge durch besonderen Bescheid vorläufig und/oder endgültig für das Kalenderjahr oder einen kürzeren Zeitraum abgerechnet werden. Die Stadt kann monatliche Abschlagszahlungen verlangen.
§ 17 Abwälzung der Abwasserabgabe
Die von der Stadt für eigene Einleitungen (§ 1 Abs. 1 Alt. 1 des Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz) zu entrichtenden Abgaben werden gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 Abwasserabgabengesetz i.V.m. § 2 AGAbwAG auf die nach § 6 Abs. 5 des Kommunalabgabengesetzes Gebührenpflichtigen abgewälzt. Dies gilt auch für die von der Stadt anstelle der Einleiter, die weniger als 8 qm je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, zu entrichtenden Abgaben (§ 1 Abs.1 Alt. 2 AGAbwAG).
§ 18 Auskünfte
Die nach dieser Satzung Beitrags- und Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Abgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf diejenigen Angaben, die erforderlich für die Berechnung derjenigen Gebührensätze sind, die in der Zukunft für die Niederschlagswasserbeseitigung festgelegt werden. Insbesondere haben die Grundstückseigentümer auf Verlangen der Stadt im Wege des Selbstveranlagungsverfahrens Angaben zu den befestigten und/oder bebauten Grundstücksflächen zu machen, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Regenwasserkanalisation gelangt. Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des schleswig-holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz - LDSG -) vom 09.02.2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169) sowie der Verordnung über die Sicherheit und Ordnungsmäßigkeit automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzverordnung - DSVO) vom 12.09.1994 (GVOBL. Schl.-H. S. 473).
(1)
Abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen werden bedarfsgerecht durch die Stadt oder von ihr beauftragter Dritter entleert. Für Kleinkläranlagen ist hierzu mindestens einmal jährlich der Schlammspiegel durch einen beauftragten Fachkundigen zu ermitteln und der Stadt zu melden. Der Eigentümer einer abflusslosen Grube meldet der Stadt rechtzeitig die Vollfüllung.
(2)
Bei vorübergehender Einschränkung, Unterbrechung oder Verspätung bei dem Abfahren des Schlamms aus den Kleinkläranlagen oder des Abwassers aus den abflusslosen Gruben infolge von Betriebsstörungen, Streik oder betriebsnotwendiger Arbeiten sowie in Fällen höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. Ist die Abwasserbeseitigung aus einem der vorgenannten Gründe unterblieben, so wird sie unverzüglich nachgeholt.
(1)
Die Einleiter haben den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Stadt den Zutritt zu ihrem Grundstück und zu ihren Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, insbesondere der Grundstücksanschlüsse, zum Abfahren des Schlamms und des Abwassers zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung oder zur Ermittlung von Bemessungsgrundlagen für Gebühren erforderlich ist.
(2)
Die Beauftragten der Stadt dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des Berechtigten, Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in den Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offen stehen. Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug.
(3)
Einleiter sind verpflichtet, die Ermittlungen und Überprüfungen nach Absatz 1 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten.
Die Grundstückseigentümer haben für Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur öffentlichen Abwasserbeseitigung über ihre im gleichen Entsorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen angeschlossen sind, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit angeschlossenen oder anschließbaren Grundstücken des gleichen Grundstückseigentümers genutzt werden oder für die Möglichkeit der öffentlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.
(1)
Zur Deckung der Aufwendungen für die Herstellung sowie den Aus- und Umbau der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen (Schmutzwasserbeseitigungsanlagen und Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen) werden Anschlussbeiträge einschließlich der Kosten für den ersten Grundstücksanschluss auf Grund der Beitrags- und Gebührensatzung erhoben.
(2)
Für die Vorhaltung und die Benutzung der Abwasserbeseitigungseinrichtung erhebt die Stadt Grund- und Benutzungsgebühren auf der Grundlage einer Beitrags- und Gebührensatzung.
Für die Herstellung, den Aus- und Umbau, die Änderung und Unterhaltung der zusätzlichen Grundstücksanschlüsse im Sinne dieser Satzung, fordert die Stadt vom Grundstückseigentümer Erstattung der Kosten bzw. Ersatz der Aufwendungen in tatsächlicher Höhe. Grundstücksanschlüsse, die nachträglich durch die Teilung oder zusätzliche Bebauung von Grundstücken erforderlich werden, gelten als zusätzliche Grundstücksanschlüsse i. S. von Satz 1; dies gilt nur, wenn kein Herstellungsbeitrag festgesetzt und erhoben werden kann.
Öffentliche Abwasseranlagen dürfen nur von Beauftragten der Stadt oder mit ihrer Zustimmung betreten werden. Eingriffe an öffentlichen Abwasseranlagen sind unzulässig.
(1)
Die Einleiter haben der Stadt auf Anforderung jederzeit Auskünfte über auf ihren Grundstücken anfallendes Abwasser im Sinne von § 1 Abs. 4 dieser Satzung, über ihre Grundstücksentwässerungsanlagen sowie über sonstiges Wasser, das vom Grundstück abgeleitet wird, zu erteilen. Diese Pflicht erfasst auch die Darstellung der Art und Weise der Beseitigung in schriftlicher Form oder in Plänen.
(2)
Im Übrigen wird auf die in dieser Satzung genannten Anzeigepflichten verwiesen.
(1)
Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder sonstiges satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliches Abwasser oder sonstige Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden. Ferner hat der Verursacher die Stadt von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere deswegen bei ihr geltend machen.
(2)
Der Grundstückeigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die der Stadt durch den mangelhaften Zustand der privaten Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen.
(3)
Wer durch die Nichtbeachtung der Vorschriften dieser Satzung, insbesondere § 6, die Erhöhung der Abwasserabgabe (§ 9 Abs. 5 Abwasserabgabegesetz) verursacht, hat der Stadt den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten.
(4)
Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.
(5)
Wenn geschlossene abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen trotz erfolgter Anmeldung zur Entleerung oder Entschlammung infolge höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen oder betriebsnotwendiger anderer Arbeiten erst verspätet entleert oder entschlammt werden oder die Abfuhr eingeschränkt bzw. unterbrochen werden muss, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Um rechtswidrige Zustände zu beseitigen, die unter Verstoß gegen Bestimmungen dieser Satzung herbeigeführt worden oder entstanden sind, kann die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen im Einzelfall anordnen. Die Stadt kann insbesondere Maßnahmen anordnen, um drohende Beeinträchtigungen der öffentlichen Abwasseranlagen zu verhindern und um deren Funktionsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Dies gilt ebenso für Maßnahmen, um eingetretene Beeinträchtigungen zu minimieren und zu beenden sowie um die Funktionsfähigkeit der zentralen öffentlichen Abwasseranlagen wiederherzustellen.
§ 19 Datenverarbeitung
(1)
Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 BauGB der Stadt bekannt geworden sind sowie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Stadt zulässig. Die Stadt darf sich diese Daten von
den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
(2)
Die Stadt ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung angefallenen und anfallenden personen- und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten für Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
(3)
Die Stadt ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 bis 2 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer entgegen § 18 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder nicht duldet, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
Alle Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen, die in dieser Satzung in männlicher Sprachform gebraucht werden können, gelten auch in der entsprechenden weiblichen und diversen Sprachform.
§ 21 Inkrafttreten, Schlechterstellungsverbot
(1)
Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abwasserbeitrags- und Abwassergebührensatzung vom 14. Dezember 2009 außer Kraft.
(2)
Die § 5 Abs. 6 a); § 5 Abs. 6 b) und § 6 Abs. 6 treten mit Wirkung vom 01. Juli 2002 in Kraft.
(3)
Soweit diese Satzung rückwirkend in Kraft tritt, dürfen Abgabepflichtige durch diese Satzung nicht ungünstiger gestellt werden als nach der bisherigen Satzung. Nach den bisherigen Satzungsregelungen bestandskräftig gewordene Abgabenfestsetzungen werden von der rückwirkenden Neuregelung durch diese Satzung nicht berührt.