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erlassen am: 20.06.2022 | i.d.F.v.: 28.06.2022 | gültig ab: 01.01.2022 | Bekanntmachung am: 19.09.2022

Gemäß § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) sowie des § 31 des Kindertagesförderungsgesetzes (KiTaG) in der zurzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung der Ratsversammlung der Stadt Schleswig vom 20.06.2022 folgende 3. Änderungssatzung erlassen:


§ 1 Gegenstand der Gebühr

Für den Besuch der städtischen Kindertageseinrichtungen wird eine Gebühr erhoben.


§ 2 Höhe der Gebühr

(1)

Die monatliche Gebühr beträgt

  1. 5,80 € für Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats noch nicht vollendet haben (U3) und

  2. 5,66 € für ältere Kinder (Ü3)

pro wöchentlicher Betreuungsstunde (siehe auch Anlage). Die Regelbetreuung findet grundsätzlich in der Zeit von 7:30 Uhr bis 12:30 Uhr statt.

Für Eingewöhnungszeiten mit geringerem zeitlichen Betreuungsumfang sind die Höchstbeträge für den regulären Betreuungsumfang maßgeblich.

(2)

Für zusätzlichen einmaligen Betreuungsbedarf kann ein Stundenguthaben in Form einer Zehnerkarte (= 10 Stunden) erworben werden. Die Gebühr beträgt 14,50 € für Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats noch nicht vollendet haben (U3) und 14,10 € für ältere Kinder (Ü3). Grundsätzlich können in Abstimmung mit der jeweiligen Kita-Leitung pro Kind bis zu 2 Zehnerkarten im Jahr in Anspruch genommen werden (vorausgesetzt entsprechende Kapazitäten stehen zur Verfügung).

(3)

Die gewünschten Benutzungszeiten sind bei Aufnahme des Kindes mit der Leitung der Kindertageseinrichtung abzusprechen und grundsätzlich bis zum Ende des Kindergartenjahres festzulegen. Begründete Abweichungen sind der Leitung der Kindertageseinrichtung jeweils vor dem 15. eines Monats mit Wirkung zum Ende des Monats mitzuteilen. Mitteilungen ab dem 15. eines Monats werden zum Ende des folgenden Monats wirksam.


§ 3 Ermäßigung der Gebühr

(1)

Familien mit geringem Einkommen erhalten auf Antrag eine Ermäßigung des Re-gelelternbeitrages. Der Umfang der Ermäßigung richtet sich nach der Satzung zur Förderung von Kindertageseinrichtungen im Kreis Schleswig-Flensburg in der jeweils gültigen Fassung. Die aktuelle Satzung kann beim Träger der Kindertageseinrichtung eingesehen werden bzw. hängt in den Kindertageseinrichtungen aus.

(2)

Der Antrag auf Ermäßigung ist beim zuständigen Sozialzentrum des Kreises Schleswig-Flensburg zu stellen. Die Ermäßigung gilt für den in der Bescheinigung durch das Sozialzentrum ausgestellten Zeitraum.


§ 4 Ermäßigung der Gebühr für Geschwisterkinder

Familien mit mehreren Kindern in einer Kindertageseinrichtung erhalten ohne Antrag eine Ermäßigung des Regelelternbeitrages ab dem 2. Kind gemäß der Ziffer VI. der Satzung zur Förderung von Kindertageseinrichtungen im Kreis Schleswig-Flensburg in der jeweils gültigen Fassung.


§ 5 Gebührenpflichtiger

Zur Zahlung der Gebühr ist derjenige/diejenige verpflichtet, der/die den Antrag auf Annahme in die Kindertageseinrichtung gestellt hat, wobei beide Elternteile gesamtschuldnerisch haften.


§ 6 Zahlung, Fälligkeit, Beitragspflicht

(1)

Mit dem Tag der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung entsteht die Gebührenpflicht. Die Benutzungsgebühren sind monatlich im Voraus, spätestens bis zum15. eines jeden Monats in einer Summe zu entrichten.

(2)

Bei der Aufnahme eines Kindes bis zum 15. eines Monats ist die volle monatliche Gebühr, bei der Aufnahme nach dem 15. eines Monats die halbe monatliche Gebühr zu zahlen.

(3)

Rückständige Benutzungsgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren nach schriftlicher Mahnung beigetrieben.

(4)

Die Beitragspflicht besteht auch bei Abwesenheit des Kindes (z. B. in Krankheitsfällen). Die Beitragspflicht besteht ebenfalls bei kurzfristiger Schließung der Kindertagesstätte. Kurzfristig ist eine Schließung bis zu 7 Tagen. Bei Überschreitung der kurzfristigen Schließung verringert sich die Kindertagesstättengebühr für jeden über den 7. Tag hinausgehenden Kalendertag um 1/30. Für die ferienbedingte Schließung der Kindertagesstätte entfällt die Beitragspflicht nicht.

(5)

Die Abmeldung eines Kindes muss bis zum 15. eines Monats mit Wirkung zum Monatsende erfolgen. Erfolgt eine Abmeldung nach dem 15., endet die Beitragspflicht frühestens zum 15. des Folgemonats.

(6)

Die Betreuung endet, wenn der Zahlungspflichtige mit zwei Monatsbeiträgen im Rückstand ist.


§ 7 Datenverarbeitung

(1)

Die Stadt Schleswig ist berechtigt, zum Zwecke der Berechnungen und Veranlagungen nach dieser Satzung die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten der Kinder sowie der Sorgeberechtigten zu verarbeiten. Es gilt § 3 (3) Kindertagesförderungsgesetz (KiTaG). Personenbezogene Daten im Sinne dieser Vorschrift sind

  1. Name, Vorname, Geschlecht, Betreuungsbedarf, Geburtsdatum und Anschrift des aufzunehmenden Kindes sowie
  2. Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer der Sorgeberechtigten.

(2)

Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz LDSG).


§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend mit Wirkung zum 01. Januar 2022 in Kraft.



Anlagen

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