Benutzungsordnung für die Ausstellungshalle am Städtischen Museum
erlassen am: 30.03.1982 | i.d.F.v.: 28.12.1981 | gültig ab: 20.04.1982 | Bekanntmachung am: 20.04.1982
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 24. Jan. 1950 (GVOBl. Schl.-H. S. 25) in der Fassung vom 11. Nov. 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 410), geändert durch Gesetz vom 15. Febr. 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 28), in Verbindung mit § 45 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) in der Fassung vom 19. März 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 182) wird nach Beschlußfassung durch die Ratsversammlung vom 30.03.1982 folgende Benutzungsordnung für die Räume der Ausstellungshalle am Städtischen Museum als Satzung beschlossen:
§ 1 Zielsetzung und Aufgaben
(1)
Die Ausstellungshalle dient entsprechend ihrer organisatorischen Einbindung vorrangig musealen Zwecken, musischen Veranstaltungen, Ausstellungen der darstellenden Kunst und Vortragsveranstaltungen des Städtischen Museums oder Veranstaltungen in Verbindung mit dem Städtischen Museum. Daneben entspricht die Nutzung für Veranstaltungen der Stadt Schleswig, ihrer Einrichtungen sowie der städtischen Gremien einschl. Franktionen dem Zweck der Halle.
(2)
Veranstaltungen des Museums und der Stadt Schleswig können sowohl allgemein öffentlich als auch für geschlossene Gruppen angeboten werden.
(3)
Soweit die Kapazität der Ausstellungshalle ausreicht und dadurch die unter Abs. 1 genannten Veranstaltungen nicht beeinträchtigt werden, kann die Ausstellungshalle im Einzelfall mit Zustimmung des Magistrats für Veranstaltungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verfügung gestellt werden sowie für Veranstaltungen und Versammlungen von Vereinen und Organisationen, deren Ziele auf kulturellem Gebiet liegen oder der Gemeinschaftspflege und Geselligkeit der Bürger dienen.
(4)
Öffentliche Veranstaltungen der politischen Parteien oder politischen Gruppierungen sind während eines Zeitraumes von 3 Monaten vor Wahlen bis zum Wahltag zulässig.
(5)
Die Ausstellungshalle kann ferner Mitgliedern der städtischen Gremien und Mitarbeitern der Stadtverwaltung für Veranstaltungen und Feiern zur Verfügung gestellt werden, soweit diese der Pflege der betrieblichen Gemeinschaft dienen und dafür keine anderen geeigneten städtischen Räume zur Verfügung stehen.
§ 2 Umfang der Benutzung
(1)
Die überlassenen Räume und Gegenstände dürfen nur für den vereinbarten Zweck benutzt werden. Alle Veranstaltungen und Darbietungen müssen dem Charakter und dem Verwendungszweck der Halle Rechnung tragen. Tanzvergnügungen und vergleichbare Veranstaltungen sind nicht zugelassen. Das gleiche gilt für Veranstaltungen mit kommerziellen Zielen.
(2)
Die zu den Räumen gehörigen Einrichtungsgegenstände wie Tische, Stühle usw. gelten als mitüberlassen.
(3)
Für die Benutzung technischer Ausrüstungsgegenstände bedarf es besonderer Vereinbarungen mit dem Leiter des Städtischen Museums.
(4)
Änderungen an dem bestehenden Zustand dürfen nur mit Zustimmung des Leiters des Städtischen Museums vorgenommen werden. Nach Schluß der Veranstaltung sind die Räume wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
(5)
Das Reichen von Speisen und Getränken sowie die Form der Bewirtung bedürfen der besonderen Zustimmung der Stadt Schleswig.
§ 3 Benutzungsgenehmigung
Die Benutzung der Ausstellungshalle am Städtischen Museum ist beim Magistrat der Stadt Schleswig - Hauptamt - Leiter des Städtischen Museums - zu beantragen.
§ 4 Widerrufsvorbehalt
(1)
Werden Räumlichkeiten nicht nur zur einmaligen Benutzung überlassen, so erfolgt die Überlassung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
(2)
Einen Widerruf haben die Benutzer insbesondere bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung zu erwarten.
(3)
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht bei einem Widerruf nicht.
§ 5 Benutzungsgebühren
Für die Benutzung der Räumlichkeiten bei Veranstaltungen und Feiern von Mitgliedern der städtischen Gremien und Mitarbeitern der Stadtverwaltung sowie anderer Personenkreise wird eine Benutzungsgebühr erhoben. Die Gebühren sind in einer besonderen Satzung betreffend die Benutzungsgebühren für die Ausstellungshalle am Städtischen Museum geregelt.
§ 6 Abnutzungsregeln
(1)
Die Räume der Ausstellungshalle sowie die Einrichtungen und Geräte sind pfleglich zu behandeln.
(2)
Die Benutzung darf nur in Anwesenheit eines verantwortlichen Leiters stattfinden. Der Leiter ist für Ruhe und Ordnung während der Benutzung verantwortlich.
(3)
Geräte sind nach dem Gebrauch an die für sie bestimmten Plätze zu schaffen. Nach Schluß der Benutzung hat sich der verantwortliche Leiter davon zu überzeugen, daß ordnungsgemäß aufgeräumt worden ist. Evtl. erhaltene Schlüssel sind dem Leiter des Städtischen Museums bzw. dem Hausmeister zurückzugeben.
(4)
Schilder, Tafeln, Plakate, Bekanntmachungen u. ä. dürfen nur mit Genehmigung der Stadt Schleswig angebracht werden.
§ 7 Heizung
Die genannten Räume werden beheizt, wenn die Wetterlage es erfordert. Ein Anspruch auf Beheizung besteht nur, wenn dies ausdrücklich zugesichert wird.
§ 8 Haftungsausschluß
(1)
Jegliche Haftung der Stadt Schleswig sowie ihrer Bediensteten für Schäden irgendwelcher Art, die den Benutzern aus der Benutzung der Räume, insbesondere auch aus der Beschaffenheit der Einrichtungsgegenstände entstehen, sind ausgeschlossen. Die Stadt übernimmt keine Haftung für Kleidungsstücke und sonstige Gegenstände, die von dem Veranstalter, den Benutzern und Besuchern eingebracht werden. Sie sind von dem Veranstalter ausreichend gegen Entwendung und Beschädigung zu sichern. Der Leiter der Veranstaltung hat alle an den Veranstaltungen teilnehmenden Personen auf den Haftungsausschluß hinzuweisen.
(2)
Die Benutzer sind verpflichtet, die Stadt Schleswig von Schadenersatzansprüchen freizustellen, die aus Anlaß der Benutzung der Räumlichkeiten und der überlassenen Gegenstände von Dritten gestellt werden.
§ 9 Haftung der Benutzer
(1)
Der Antragsteller und die einzelnen Besucher haften der Stadt Schleswig als Gesamtschuldner für alle aus Anlaß der Benutzung eingetretenen Schäden, es sei denn, sie können nachweisen, daß sie kein Verschulden trifft.
(2)
Der Schadenersatz ist in Geld zu leisten. Der Verpflichtete kann nicht verlangen, den früheren Zustand selbst wiederherzustellen bzw. herstellen zu lassen.
(3)
Jeder Schadenfall ist der für die Genehmigung zuständigen Dienststelle unverzüglich anzuzeigen.
§ 10 Hausrecht
(1)
Das Hausrecht in der Ausstellungshalle übt der Leiter des Städtischen Museums oder der von diesem Beauftragten sowie die beauftragten städtische Organe und Ämter aus.
(2)
Vertretern der Stadt Schleswig ist der Zutritt zu den Veranstaltungen zur Feststellung der ordnungsgemäßen Nutzung jederzeit zu gestatten. Den Anordnungen dieser Personen ist Folge zu leisten. Das gilt auch hinsichtlich der Anweisungen wegen der Reinigung der Räume und ihrer Ausstattung.