Betriebssatzung der Schleswiger Stadtwerke - Umweltdienste -
erlassen am: 14.06.2021 | i.d.F.v.: 07.02.2022 | gültig ab: 08.02.2022 | Bekanntmachung am: 07.02.2022
Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 106 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.09.2020 (GVOBl.SH S. 514) in Verbindung mit § 6 der Landesverordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigVO-SH) in der Fassung vom 05.12.2017 wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 14. Juni 2021 die Betriebssatzung der Schleswiger Stadtwerke - Umweltdienste - erlassen:
§ 1 Gegenstand des Eigenbetriebes
(1)
Der Baubetriebshof der Stadt Schleswig bildet einen Eigenbetrieb.
(2)
Gegenstand des Eigenbetriebs ist die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben und Erbringung von Leistungen der Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze i. S. d. § 45 Straßen- und Wegegesetz Schleswig-Holstein (StrWG SH) einschließlich Entgelterhebung sowie die Erbringung von bauhofüblichen Leistungen als Hilfsbetrieb zur Deckung des Eigenbedarfs der Stadt Schleswig.
(3)
Die Stadt Schleswig (im Folgenden: Stadt) kann den Eigenbetrieb weiterhin mit der Betriebsführung anderer Unternehmen der Stadt beauftragen, soweit es sich hierbei um nichtwirtschaftliche Unternehmen im Sinne der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (im Folgenden: GO-SH) handelt.
§ 2 Name des Eigenbetriebes
Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung „Schleswiger Stadtwerke - Umweltdienste“.
§ 3 Stammkapital
Das Stammkapital des Eigenbetriebs Schleswiger Stadtwerke - Umweltdienste - beträgt 50.000 EURO (i.W.: fünfzigtausend Euro).
§ 4 Werkleitung
(1)
Zur Leitung des Eigenbetriebes wird eine Werkleitung bestellt. Die Werkleitung besteht aus einer Werkleiterin oder einem Werkleiter oder mehreren Werkleiterinnen oder Werkleitern. Die Mitglieder der Werkleitung werden auf Vorschlag des Bürgermeisters durch Beschluss des Hauptausschusses bestellt und abberufen.
(2)
Besteht die Werkleitung lediglich aus einer Werkleiterin oder einem Werkleiter, benennt die Bürger-meisterin oder der Bürgermeister einen ständigen Vertreter. Besteht die Werkleitung aus mehreren Werkleitern oder Werkleiterinnen wird für die Mitglieder der Werkleitung kein ständiger Vertreter oder eine ständige Vertreterin benannt.
(3)
Jedes Mitglied der Werkleitung ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, d. h. jedes Mitglied der Werkleitung darf Rechtsgeschäfte im Namen des Eigenbetriebes – sofern er oder sie nach den Bestimmungen dieser Satzung dazu berechtigt ist – mit sich selbst oder als Vertreter oder Vertreterin eines Dritten vornehmen.
§ 5 Aufgaben der Werkleitung
(1)
Die Werkleitung leitet den Eigenbetrieb selbständig und entscheidet in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit diese nicht durch die Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (im Folgenden: GO-SH), die Eigenbetriebsverordnung Schleswig-Holstein (im Folgenden: EigVO-SH) oder diese Betriebssatzung anderen Stellen vorbehalten sind; sie ist für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs verantwortlich. Weiterhin vollzieht die Werkleitung die Beschlüsse der Ratsversammlung, des Hauptausschusses, des Werkausschusses und die Entscheidungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in Angelegenheiten des Eigenbetriebs.
(2)
Die laufende Betriebsführung obliegt der Werkleitung. Dazu gehören u. a. alle regelmäßig wiederkehrenden Maßnahmen, die zur Durchführung der Aufgaben, zur Aufrechterhaltung des Betriebs, zur Überwachung und Instandsetzung der Anlagen und zum Einsatz des Personals notwendig sind. Es gehören insbesondere auch dazu die Durchführung des Wirtschaftsplans, der Abschluss von Sonderabnehmerverträgen, die Anordnung der notwendigen Instandsetzungsarbeiten und laufenden Anlageerweiterungen und die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung sowie die notwendigen Maßnahmen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit und Werbung.
(3)
Die Werkleitung stellt einen Organisations- und Geschäftsverteilungsplan für den Eigenbetrieb auf. Sie bestimmt die innere Organisation des Eigenbetriebs (§ 2 Abs. 4 EigVO SH).
(4)
Die Werkleitung hat der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und dem Werkausschuss rechtzeitig den Entwurf des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses und die Zwischenberichte zuzuleiten; sie hat ferner alle Maßnahmen mitzuteilen, die sich auf die Finanzwirtschaft der Stadt auswirken.
(5)
Der Eigenbetrieb ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Die Werkleitung hat auf eine Tarifgestaltung hinzuwirken, die den Forderungen des § 107 GO-SH genügt.
(6)
Die Werkleitung hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und den Werkausschuss rechtzeitig über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht besteht für alle Angelegenheiten von größerer Tragweite, die die beschlossene Geschäftspolitik des Eigenbetriebs oder den Eigenbetrieb in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht berühren.
(7)
In Fällen, die keinen Aufschub dulden, und für die die Ratsversammlung, der Hauptausschuss oder der Werkausschuss zuständig sind, hat die die Entscheidung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gemäß § 65 Abs. 4 GO-SH einzuholen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat unverzüglich die Gründe für ihre oder seine Eilentscheidung und die Art der Erledigung der Ratsversammlung, dem Hauptausschuss bzw. dem Werksausschuss mitzuteilen.
§ 6 Vertretung
(1)
Die Werkleitung vertritt die Stadt in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die ihrer Entscheidung unterliegen. Sind mehrere Werkleiterinnen oder Werkleiter bestellt, sind diese jeweils zur Einzelvertretung befugt.
(2)
Absatz 1 gilt entsprechend in Angelegenheiten, in denen die Entscheidung der Ratsversammlung, des Hauptausschusses, der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder des Werkausschusses herbeizuführen sind. In diesen Fällen ist die Werkleitung mit der Ausführung der Entscheidung beauftragt, es sei denn, dass im Einzelfalle eine besondere Regelung getroffen wird.
(3)
Die Mitglieder der Werkleitung sind ermächtigt, andere Betriebsangehörige mit ihrer Vertretung zu beauftragen, soweit es sich um regelmäßig wiederkehrende Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt.
(4)
Die Mitglieder der Werkleitung unterzeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebs ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses. Das gilt auch in den Fällen des Abs. 2. Die gemäß § 4 benannten ständigen Vertreterinnen oder Vertreter der Mitglieder der Werkleitung unterzeichnen im Vertretungsfall mit „in Vertretung“. Die von den Mitgliedern der Werkleitung mit ihrer Vertretung beauftragten Betriebsangehörigen unterzeichnen stets „im Auftrag“.
(5)
Erklärungen des Eigenbetriebs, durch die die Stadt verpflichtet werden soll und die nach Abs. 1 und Abs. 2 in die Zuständigkeit der Werkleitung fallen, bedürfen der Schriftform. Fällt die Abgabe der Erklärung nicht in die Zuständigkeit der Werkleitung, ist nach § 64 Abs. 2 GO-SH zu verfahren.
§ 7 Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
(1)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Werkleitung sowie aller Mitarbeiter der Schleswiger Stadtwerke - Umweltdienste -. Der Bürgermeister kann durch Delegationsverfügung von seiner Möglichkeit Gebrauch machen, personalrechtliche Befugnisse auf die Werkleitung des Eigenbetriebs zu delegieren. § 12 Betriebssatzung bleibt unberührt.
(2)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über Maßnahmen, die für die Stadt von erheblicher Bedeutung sind und die nicht zur laufenden Geschäftsführung gemäß § 5 der Betriebssatzung gehören und die in der Hauptsatzung der Stadt Schleswig festgelegten Beträge nicht übersteigen.
(3)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister trifft die Entscheidungen gemäß § 5 Abs. 6 dieser Satzung.
§ 8 Werkausschuss
(1)
Nach § 8 der Hauptsatzung der Stadt Schleswig wird für das Aufgabengebiet des Eigenbetriebs ein Werkausschuss gebildet. Seine Zusammensetzung wird durch die Hauptsatzung bestimmt.
(2)
Die Mitglieder der Werkleitung nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Werkausschusses teil. Sie sind verpflichtet, dem Werkausschuss Auskunft zu erteilen.
§ 9 Aufgaben des Werkausschusses
(1)
Der Werkausschuss bereitet die Beschlüsse der Ratsversammlung in Angelegenheiten des Eigenbetriebes vor und entscheidet, soweit ihm die Entscheidungsbefugnisse gemäß dieser Satzung übertragen sind.
(2)
Der Werkausschuss kann von der Werkleitung alle Auskünfte verlangen, die für seine Beschlussfassung erforderlich sind. Die Werkleitung hat ihn laufend über die wichtigen Angelegenheiten der Schleswiger Stadtwerke - Umweltdienste - zu unterrichten.
(3)
Zur Zuständigkeit des Werkausschusses gehören:
- die Kenntnisnahme von Zwischenberichten gemäß § 18 der EigVO-SH;
- die Stellungnahme zu den Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit der Ratsversammlung gehören;
- Entscheidungen gemäß § 12 der Hauptsatzung i. V. m. § 6 der Zuständigkeitsordnung (ZustO) und sonstige Entscheidungen gemäß § 7 Abs. 1 ZustO;
- die vorherige Zustimmung von Mehrausgaben für Vorhaben des Vermögensplans, wenn für die Einzelmaßnahme der Betrag des Ansatzes mindestens um 50.000 Euro überschritten wird, jedoch nur im Rahmen der Mittel des gesamten Vermögensplans.
- die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans gem. § 12 der EigVO SH.
§ 10 Aufgaben des Hauptausschusses
Der Hauptausschuss beschließt in Angelegenheiten der Schleswiger Stadtwerke - Umweltdienste, über die ihm nach § 45b GO-SH allgemein zugewiesenen grundsätzlichen Aufgaben sowie in allen Angelegenheiten, die ihm nach der Hauptsatzung und der Eigenbetriebsverordnung zugewiesen sind.
§ 11 Aufgaben der Ratsversammlung
Die Ratsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs, für die sie gemäß § 28 GO-SH und § 5 EigVO SH zuständig ist oder gemäß § 27 Abs. 1 GO-SH die Entscheidung im Einzelfall an sich gezogen hat.
§ 12 Personalwirtschaft
(1)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister trifft alle Personalentscheidungen, soweit nicht nach § 11 Abs. 5 der Hauptsatzung der Stadt Schleswig der Hauptausschuss zuständig ist, im Rahmen der Stellenübersicht und der nach § 28 Abs. 1 Nr. 12 GO SH von der Ratsversammlung festgesetzten allgemeinen Grundsätze, soweit er die Befugnisse nicht auf die Werkleitung übertragen hat.
Der Umfang der Delegation von Aufgaben und Befugnissen auf die Werkleitung, wie z. B. die Eigenschaften als Dienstvorgesetzter und Personalentscheidungen im Rahmen des genehmigten Stellenplanes, soll unter Beachtung der wirtschaftlichen Verantwortung (§ 3 Abs. 1 EigVO), der beweglichen Betriebsführung und der Flexibilität erfolgen.
(2)
Bei dringendem Bedarf ist die Werkleitung berechtigt, im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister im Laufe des Wirtschaftsjahres bis zu 3 Angestellte der Vergütungsgruppen bis einschließlich TVÖD 15 und bis zu 3 Arbeiterinnen oder Arbeiter über die in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen hinaus ohne Änderung der Stellenübersicht einzustellen.
Der Frauenförderplan der Stadt Schleswig ist zu beachten.
Die neuen Stellen sind spätestens im Wirtschaftsplan (Stellenübersicht) für das nächste Wirtschaftsjahr aufzunehmen.