Entgeltordnung für die vhs der Stadt Schleswig
erlassen am: 11.12.2023 | i.d.F.v.: 18.12.2023 | gültig ab: 01.01.2024 | Bekanntmachung am: 29.12.2023
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und § 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung der Ratsversammlung der Stadt Schleswig am 11.12.2023 folgende Satzung erlassen.
§ 1 Gegenstand des Entgelts
Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule sind Entgelte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu zahlen. Bei der Festsetzung der Entgelte soll die Volkshochschule flexibel sowohl ihrem öffentlichen Auftrag wie auch wirtschaftlichen Zielen gerecht werden.
§ 2 Mindestbeteiligung
(1)
Kurs- und Seminarveranstaltungen werden bei einer Beteiligung von 5-7 Personen als Kleingruppe sowie ab 8 Personen als Regelgruppe durchgeführt.
(2)
Eine Kursveranstaltung kann bei Unterschreiten der Mindestbeteiligung nur dann stattfinden, wenn die Entgeltberechnung nach dem Entgeltaufkommen bei der jeweiligen Mindestbeteiligung vorgenommen wird.
(3)
Sinkt die Zahl der Teilnehmenden im Lauf des Semesters unter die Mindestteil-nehmerzahl, kann die Kursveranstaltung aufgelöst bzw. mit einer inhaltlich parallelen zusammengelegt werden.
§ 3 Entgelte
(1)
Das Entgelt für Kurs- und Seminarveranstaltungen beträgt pro Unterrichtsstunde (45 Minuten) mindestens 2,40 €. Es ist so zu berechnen, dass bei der jeweiligen Mindestbeteiligung die Kosten der Kursleitung zu mindestens 110 % gedeckt werden.
(2)
Das Entgelt für Einzelveranstaltungen beträgt mindestens 6,00 €.
(3)
Für Veranstaltungen, die in besonderem gesellschafts-, bildungs- oder sozialpolitischen Interesse liegen, können niedrigere Entgelte festgesetzt oder kann Entgeltbefreiung gewährt werden.
(4)
Neben dem Teilnahmeentgelt erhebt die Volkshochschule ein Grundentgelt, mit dem ihre Verwaltungsleistungen (u.a. Anmeldung, Anmeldebestätigung, Buchung) pauschal abgegolten werden. Das Grundentgelt wird für alle Veranstaltungen erhoben; ausgenommen sind Einzelveranstaltungen.
(5)
Das Grundentgelt beträgt 5,00 €; es beträgt 3,00 € für Veranstaltungen, bei denen das Teilnahmeentgelt weniger als 20,00 € beträgt.
§ 4 Ermäßigung
(1)
Ermäßigungen werden auf alle Entgelte gewährt mit Ausnahme des Grundentgelts sowie eventueller Kostenersätze. Die Volkshochschule kann für einzelne Veranstaltungen oder Themenbereiche eine Entgeltermäßigung ausschließen.
(2)
Folgende Personengruppen erhalten Ermäßigung:
- Wer zur Schule geht, studiert, sich in Ausbildung befindet oder Freiwilligendienst leistet und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhält eine Ermäßigung von 25 % auf das Entgelt. Ebenfalls 25 % Ermäßigung werden bei Bezug von Arbeitslosengeld gewährt.
- Wer laufende Leistungen nach SGB II oder SGB XII bezieht, wer einen S-Pass der Stadt Schleswig oder eine Ehrenamtskarte Schleswig-Holstein besitzt, erhält eine Ermäßigung von 50 % auf das Entgelt.
(3)
Keine Ermäßigung erhält, wer für eine Kursveranstaltung eine Förderung anderer öffentlicher Stellen in Anspruch nimmt oder wer an einer Kursveranstaltung mit bereits ermäßigtem Entgelt teilnimmt.
(4)
Wer eine Ermäßigung beansprucht, muss den Anspruch durch einen bei Veranstaltungsbeginn gültigen Nachweis belegen. Eine nachträgliche Ermäßigung nach Veranstaltungsbeginn ist ausgeschlossen.
§ 5 Fälligkeit und Entrichtung des Entgelts
Die Entgelte werden mit Kursbeginn fällig. Sie sind in der Regel unbar – per Überweisung oder per Lastschrift – an die Stadtkasse Schleswig zu entrichten. Entgelte für Einzelveranstaltungen werden zu Beginn der Veranstaltung bar entrichtet.
§ 6 Rücktritt
(1)
Ein Rücktritt von der Anmeldung ist der Geschäftsstelle der Volkshochschule gegenüber schriftlich zu erklären. Eine Rücktrittserklärung gegenüber der Kurs- oder Seminarleitung ist unwirksam.
(2)
Ein Rücktritt ist möglich bis zum ausgewiesenen Rücktrittsschluss. Dieser beträgt
- bis eine Woche vor Beginn der Veranstaltung bei Veranstaltungen mit bis zu vier Terminen.
- bis sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei Bildungsurlaubsseminaren.
- bis vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei Studienfahrten und Kursveranstaltungen mit auswärtiger Unterbringung, jedoch nur insoweit, als die Volkshochschule nicht bereits zur Leistung Dritten gegenüber verpflichtet war.
§ 7 Erstattung der Entgelte
(1)
Bei fristgemäßem Rücktritt von der Anmeldung wird das gezahlte Veranstaltungsentgelt erstattet; das Grundentgelt wird nicht erstattet.
(2)
Entgelte werden außerdem nach Maßgabe der folgenden Voraussetzungen zurückgezahlt:
- in voller Höhe einschließlich des Grundentgelts bei Absage der Veranstaltung durch die Volkshochschule,
- anteilig einschließlich eines Anteils am Grundentgelt, wenn die Veranstaltung nach ihrem Beginn durch die Volkshochschule aufgelöst wird;
§ 8 Kostenersatz
Für Sachleistungen an Teilnehmende wird ein Kostenersatz in Höhe der Selbstkos-ten geltend gemacht. Dieser Kostenersatz kann zusammen mit dem Entgelt erhoben werden; er kann als Pauschale erhoben werden und ist nicht ermäßigungsfähig.