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erlassen am: 23.09.2019 | i.d.F.v.: 25.09.2019 | gültig ab: 01.09.2019 | Bekanntmachung am: 27.09.2019

Aufgrund der §§ 4 und 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) sowie der Landesverordnung über die Entschädigung der in den Gemeinden, Kreisen und Ämtern sowie der bei den Zweckverbänden tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern (EntschVO) und aufgrund der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (EntschVO f F) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Schleswig vom 30. Juni 2008 folgende Entschädigungssatzung erlassen:


§ 1 Mitglieder der Ratsversammlung

Die Mitglieder der Ratsversammlung erhalten eine Aufwandsentschädigung als monatliche Pauschale in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.


§ 2 Bürgervorsteherin/Bürgervorsteher und Stellvertreterin/Stellvertreter

(1)

Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher erhält eine Aufwandsentschädigung als monatliche Pauschale in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

(2)

Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers erhält eine Aufwandsentschädigung als monatliche Pauschale. Diese beträgt für die erste Stellvertreterin oder den ersten Stellvertreter 50 v.H. des Betrages nach Absatz 1 und für die zweite Stellvertreterin oder den zweiten Stellvertreter 25 v.H. des Betrages nach Absatz 1.


§ 3 Mitglieder des Hauptausschusses

(1)

Die Mitglieder des Hauptausschusses erhalten eine Aufwandsentschädigung als monatliche Pauschale in Höhe von 256,00 €.

(2)

Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Hauptausschusses erhält eine Aufwandsentschädigung als monatliche Pauschale in Höhe von 383,00 €.


§ 4 Fraktionsvorsitzende, stellvertretende Fraktionsvorsitzende

(1)

Die Vorsitzenden der Fraktionen in der Ratsversammlung erhalten eine Aufwandsentschädigung als monatliche Pauschale von 266,00 €.

(2)

Die stellvertretenden Vorsitzenden der Fraktionen in der Ratsversammlung erhalten bei Verhinderung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden für die Dauer der Vertretung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1/30 der Entschädigung nach Absatz 1 je Vertretungstag.


§ 5 Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters erhalten eine Aufwandsentschädigung für jeden Tag, an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, in Höhe von 36,00 € täglich.


§ 6 Ausschussmitglieder

(1)

Ausschussmitglieder, die nicht der Ratsversammlung angehören, erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung pro Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses, in den sie gewählt sind.

Gleiches gilt für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, die der Vorbereitung dieser Ausschusssitzung dienen und im Vertretungsfalle für stellvertretende Ausschussmitglieder, die ebenfalls nicht der Ratsversammlung angehören.

(2)

Ausschussvorsitzende, die nicht dem Hauptausschuss angehören, erhalten eine Aufwandsentschädigung als monatliche Pauschale in Höhe von 118,00 €. Dies gilt nicht für den Hauptausschuss.

(3)

Ausschussvorsitzende, die dem Hauptausschuss angehören und stellvertretende Ausschussvorsitzende erhalten für jede von ihnen geleitete Sitzung ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe des Betrages nach Absatz 1.

(4)

Stellvertretende Hauptausschussmitglieder erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Hauptausschusses im Vertretungsfall ein Sitzungsgeld in Höhe des Betrages nach Absatz 1.


§ 7 Gemeindewehrführerinnen und Gemeindewehrführer und weitere Funktionsträger der freiwilligen Feuerwehr

(1)

Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer und seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter erhalten eine monatliche Pauschale in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren.

(2)

Die Gerätewartinnen oder die Gerätewarte erhalten zur Abgeltung des Mehraufwandes bei Wartung und Pflege von Fahrzeugen eine Entschädigung entsprechend Ziffer 8.1 der Richtlinien über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (Entschädigungsrichtlinien-EntschRichtl-fF).

(3)

Die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart erhält den Höchstsatz nach Maßgabe der Entschädigungsrichtlinien–EntschRichtl-fF).

(4)

Die Zugführerinnen oder die Zugführer der Löschzüge erhalten eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie die stellvertretende Wehrführerin oder der stellvertretende Wehrführer. Soweit sie bereits unter die Regelung des Satz 1 fallen, wird die Höhe der Entschädigung auf 50 % begrenzt.

(5)

Die Kameradinnen und Kameraden erhalten für ihre Einsätze im Rahmen von Feuersicherheitswachen eine Entschädigung entsprechend der Richtlinien über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (Entschädigungsrichtlinien – EntschRichtl-fF) in der jeweils aktuellen Fassung.


§ 8 Vorsitzende und Mitglieder des Seniorenbeirates

(1)

Die oder der Vorsitzende des Seniorenbeirates erhält eine Aufwandsentschädigung als monatliche Pauschale von 77,00 €.

(2)

Die Mitglieder des Seniorenbeirates erhalten für die Teilnahme an maximal sechs Sitzungen im Jahr ein Sitzungsgeld in Höhe von 50 % des Sitzungsgeldes nach § 6 Absatz 1 dieser Satzung, aufgerundet auf volle Euro.


§ 8 a Vorsitzende und Mitglieder der Jugendkonferenz

(1)

Die Vorsitzenden der Jugendkonferenz erhalten eine Aufwandsentschädigung als monatliche Pauschale von je 38,50 Euro.

(2)

Die Mitglieder der Jugendkonferenz erhalten für die Teilnahme an maximal sechs Sitzungen im Jahr ein Sitzungsgeld in Höhe von 50 % des Sitzungsgeldes nach § 6 Absatz 1 dieser Satzung, aufgerundet auf volle Euro.


§ 9 Entgangener Arbeitsverdienst, Verdienstausfallentschädigung für Selbständige

(1)

Der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit ist auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten
an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.

(2)

Selbständige erhalten für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird.

Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung für Selbständige beträgt 46,00 € pro Stunde, höchstens 368,00 € pro Tag.


§ 10 Entschädigung für Abwesenheit vom Haushalt

(1)

Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung.

Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 8,00 €.

(2)

Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.


§ 11 Betreuung Familienangehöriger

Die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger sind auf Antrag gesondert zu erstatten.

Dies gilt nicht für Zeiträume, für die Entschädigung nach den §§ 9 und 10 dieser Satzung gewährt wird.


§ 12 Reisekostenvergütung, Fahrkosten

(1)

Ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger erhalten auf Antrag bei Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den für die Beamtinnen und Beamten geltenden Grundsätzen.

(2)

Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern können die Fahrkosten, die ihnen durch die Fahrt zum Sitzungsort und zurück entstehen, gesondert erstattet werden, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück. Bei der Benutzung privater Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 Bundesreisekostengesetz.


§ 13 Inkrafttreten

Diese Entschädigungssatzung tritt am 1. September 2019 in Kraft.


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