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erlassen am: 12.12.2017 | i.d.F.v.: 12.12.2017 | gültig ab: 01.01.2018 | Bekanntmachung am: 16.04.2018

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) in Verbindung mit § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509), wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 12. Dez. 2011 folgende Erschließungsbeitragssatzung erlassen:


§ 1 Erhebung von Erschließungsbeiträgen

Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Stadt Schleswig Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§§ 127 ff.) sowie nach Maßgabe dieser Satzung.


§ 2 Art und Umfang der Erschließungsanlagen

(1)

Beitragsfähig ist Erschließungsaufwand für:

  1. Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken dienen, ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen eine Bebauung zulässig ist,

    a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn sie beidseitig und mit einer Breite bis zu 9m, wenn sie einseitig anbaubar sind,
    b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn sie beidseitig und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn sie einseitig anbaubar sind,
    c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn sie beidseitig und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn sei einseitig anbaubar sind,

  2. Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken dienen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebeiten mit der Nutzungsart:
    Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung beidseitig zulässig ist und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung einseitig zulässig ist.
  3. mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen (z. B. Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite bis zu 5 m,
  1. Sammelstraßen mit einer Breite bis zu 18 m,
  1. Parkflächen,
    a) Die Bestandteil der Verkehrsanlagen gem. Nr. 1,2 und 4 sind ,bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
    b) die nicht Bestandteil der Verkehrsanlagen gem. Nr. 1,2 und 4, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke,

  2. Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,
    a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen gem. Nr. 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
    b) die nicht Bestandteil der Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 % der flächen der erschlossenen Grundstücke.

(2)

Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so vergrößern sich die in Abs. 2 Nr. 1,2 und 4 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens aber um 8 m.

(3)

Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.

(4)

Die in Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.


§ 3 Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.


§ 4 Anteil der Stadt am beitragsfähigen Erschließungsaufwand

Die Stadt trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.


§ 5 Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands

(1)

Der nach §§ 2 und 3 ermittelte beitragsfähige und gem. § 4 reduzierte umlagefähige Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke (Abrechnungsgebiet) nach deren Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen
Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

(2)

Als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 gilt bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes die Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann.

(3)

Als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 gilt bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche oder eine vergleichbare Nutzung nicht festsetzt,

  1. soweit sie an die Erschließungsanlage angrenzen, die Flächen zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der Erschließungsanlage und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Linie. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt,

  2. soweit sie nicht angrenzen, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsanlage zugewandt ist und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Linie.

Überschreitet die bauliche oder gewerbliche Nutzung die Abstände nach Satz 1 Buchstabe a) oder Satz 2 Buchstabe b), so fällt die Linie zusammen mit der hinteren Grenze dieser Nutzung.

(4)

Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche (Abs. 2 oder 3) vervielfacht mit

  1. 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoß,
  2. 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,
  3. 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,
  4. 1,9 bei einer Bebaubarkeit mit vier oder fünf Vollgeschossen,
  5. 2,2 bei einer Bebaubarkeit mit sechs oder mehr Vollgeschossen,
  6. 0,5 bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können (z. B. Dauerkleingärten, Freibäder, Friedhöfe, Sportanlagen).

(5)

Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:

  1. Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.
  2. Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 2,8 wobei Nachkommastellen bis 0,49 auf volle Zahlen abgerundet und ab 0,50 auf volle Zahlen aufgerundet werden.
  3. Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,8, wobei Nachkommastellen bis 0,49 auf volle Zahlen abgerundet und ab 0,50 auf volle Zahlen aufgerundet werden.

    Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden.

(6)

Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse:

  1. Bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Höhe des Bauwerkes geteilt durch 2,8, wobei Nachkommastellen bis 0,49 auf volle Zahlen abgerundet und ab 0,50 auf volle Zahlen aufgerundet werden.
  1. Bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.
  1. Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, wird ein Vollgeschoß zugrunde gelegt.
  1. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen und Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird ein Vollgeschoß zugrunde gelegt.

(7)

Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Abs. 4 festgesetzten Faktoren um 0,5 erhöht,

  1. bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet;

  2. bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist;

  1. bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise (z. B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- oder Schulgebäuden) genutzt werden, wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschoßflächen überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschoßfläche.

(8)

Abs. 7 gilt nicht für durch selbständige Grünanlagen erschlossene Grundstücke.


§ 6 Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für

a) den Grunderwerb

b) die Freilegung

c) die Flächenbefestigung einschl. des Unterbaues und der Befestigung der Oberfläche

  1. der Fahrbahn
  2. der Mischfläche
  3. der Fußgängerstraße
  4. der nicht befahrbaren Verkehrsanlagen
  5. des Radweges
  6. des Gehweges
  7. der unselbständigen Parkfläche

d) die Entwässerungseinrichtungen

e) die Beleuchtungseinrichtungen

f) die unselbständigen Grünanlagen

g) die Möblierung der Mischfläche und der Fußgängerstraße

ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge selbständig, einzeln oder zusammen erhoben werden; das gilt auch, wenn ein Abschnitt oder eine Erschließungseinheit gebildet wurde.

Über die Anwendung der Kostenspaltung, der Abschnittsbildung und der Bildung einer Erschließungseinheit entscheidet die Ratsversammlung.


§ 7 Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

(1)

Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen, Sammelstraßen und selbständige Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie über betriebsfertige Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen verfügen.

Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem Bauprogramm.

(2)

Die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage sind endgültig hergestellt, wenn

  1. Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster, Rasengittersteinen aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;
  2. Unselbständige und selbständige Parkflächen eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster, Rasengittersteinen aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material aus neuzeitlicher Bauweise
    bestehen;
  3. Unselbständige Grünanlage gärtnerisch gestaltet sind;
  4. Mischflächen und Fußgängerzonen in den befestigten Teilen entsprechend Buchstabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile gem. Buchstabe c) gestaltet sind. Eine Möblierung ist endgültig hergestellt, wenn das vorgegebene Programm realisiert ist.

(3)

Selbständige Grünanlage sind endgültig hergestellt, wenn sie gärtnerisch gestaltet sind.


§ 8 Immissionsschutzanlagen

Bei Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes werden Art, Umfang, Merkmale der endgültigen Herstellung sowie die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands durch Satzung im Einzelfall abweichend geregelt.

(gestrichen)


§ 9 Vorausleistungen

Die Stadt Schleswig kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht im vollen Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erheben.


§ 10 Ablösung des Erschließungsbeitrages

Der Erschließungsbeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösungsvertrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Erschließungsbeitrages.

Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.


§ 11 Datenschutz

Zur Ermittlung des Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gemäß § 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) in der Fassung vom 30.10.1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 555) aus Datenbeständen, die der Stadt aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 BauGB und § 3 des Gesetzes zur Erleichterung des Wohnungsbaus im Planungs- und Baurecht – WoBauErlG –
bekanntgeworden sind und aus dem beim Katasteramt geführten Liegenschaftskataster, aus dem beim Grundbuchamt geführten Grundbüchern, aus den beim FB Zentraler Service, FD Finanzen der Stadt Schleswig geführten grundstücksbezogenen Dateien, aus der beim FB Bau, FD Stadtplanung/Bauaufsicht vorhandenen Liegenschaftskartei, aus Meldedateien des FB Bürgerservice, SG Einwohnermeldeamt der Stadt Schleswig und bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde geführten Bauakten zulässig:

Grundstückseigentümer, künftige Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigter, Grundbuchbezeichnung, Eigentumsverhältnisse, Anschriften von derzeitigen und künftigen Grundstückseigentümer, Ermittlung der Geschoßflächenzahlen, Baulastverzeichnisse, Grunddienstbarkeiten.

Soweit zur Veranlagung zu Beiträgen nach dieser Satzung im Einzelfall erforderlich, dürfen auch weitere in den genannten Datenquellen vorhandene personenbezogene Daten erhoben werden.

Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Beitragserhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden. Die Speicherung und Verwendung der Daten auf Datenträgern der jeweiligen EDV-Anlage der Stadt Schleswig ist zulässig.


§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend ab dem 1. Januar 2010 in Kraft.


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