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erlassen am: 13.12.2021 | i.d.F.v.: 15.12.2021 | gültig ab: 01.01.2022 | Bekanntmachung am: 20.12.2021

Übersicht der ÄnderungenVeröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Schleswig
§ 2 gem. Änderung vom 14.10.2014 Nr. 12/2014 vom 31.10.2014
§ 2 gem. Änderung vom 20.12.2017 Nr. 14/2017 vom 27.12.2017
§ 2 gem. Änderung vom 20.12.2021 Nr. 15/2021 vom 20.12.2021

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung am 11.12.2017 folgende Entgeltordnung erlassen:


§ 1 Gegenstand der Gebühr

Für den Eintritt in das Stadtmuseum, Friedrichstraße 9 – 11, und in das Museum für Outsiderkunst, Stadtweg 57, wird eine Gebühr erhoben.

Für die Benutzung der Ausstellungshalle des Stadtmuseums wird eine Gebühr erhoben.


§ 2 Höhe der Gebühr

a)

Die Gebühr für die einmalige Besichtigung des Stadtmuseums, Friedrichstraße 9 – 11, beträgt:

1. Einzelkarte für Erwachsene 5,00 Euro
2. Einzelkarte zu ermäßigtem Tarif 2,50 Euro
(für Schüler und Schülerinnen ab 6. Lebensjahr, für Auszubildende, Studenten und Studentinnen, Mitarbeiter und MItarbeiterinnen im Freiwilligendienst, Empfänger und Empfängerinnen von Leistungen nach SGB II und XII, Mitglieder der Gesellschaft für Schleswiger Stadtgeschichte, Mitglieder des Vereins zur Förderung des Stadtmuseums Schleswig e. V., Schwerbehinderte mit einer Schwerbehinderung von mindestens 80 %, Sozialpassinhaber und Sozialpassinhaberinnen, Inhaber und Inhaberinnen der Ehrenamtskarte Schleswig-Holstein)
3. Gruppenkarte (ab 10 Personen)
a. Erwachsene pro Person 4,00 Euro
b. Ermäßigter Tarif (s.o.) 2,00 Euro
4. Familienkarte (für Eltern mit schulpflichtigen Kindern unter 16 Jahren) 9,50 Euro

b)

Die Gebühr für die einmalige Besichtigung des Museums für Outsiderkunst, Stadtweg 57, beträgt

1. Einzelkarte für Erwachsene 1,00 Euro
2. Einzelkarte zu ermäßigtem Tarif 0,50 Euro
(für Schüler und Schülerinnen ab 6. Lebensjahr, für Auszubildende, Studenten und Studentinnen, Mitarbeiter und MItarbeiterinnen im Freiwilligendienst, Empfänger und Empfängerinnen von Leistungen nach SGB II und XII, Mitglieder der Gesellschaft für Schleswiger Stadtgeschichte, Mitglieder des Vereins zur Förderung des Stadtmuseums Schleswig e. V., Schwerbehinderte mit einer Schwerbehinderung von mindestens 80 %, Sozialpassinhaber und Sozialpassinhaberinnen, Inhaber und Inhaberinnen der Ehrenamtskarte Schleswig-Holstein)
3. Gruppenkarte (ab 10 Personen)
a. Erwachsene pro Person 0,50 Euro
b. Ermäßigter Tarif (s.o.) 0,50 Euro
4. Familienkarte (für Eltern mit schulpflichtigen Kindern unter 16 Jahren) 2,00 Euro

c)

Die Benutzungsgebühr für die Ausstellungshalle beträgt pro Person und Veranstaltung für:

1. Erwachsene 3,00 Euro
2. Ermäßigter Tarif
(für Schüler und Schülerinnen ab 6. Lebensjahr, für Auszubildende, Studenten und Studentinnen, Mitarbeiter und MItarbeiterinnen im Freiwilligendienst, Empfänger und Empfängerinnen von Leistungen nach SGB II und XII, Mitglieder der Gesellschaft für Schleswiger Stadtgeschichte, Mitglieder des Vereins zur Förderung des Stadtmuseums Schleswig e. V., Schwerbehinderte mit einer Schwerbehinderung von mindestens 80 %, Sozialpassinhaber und Sozialpassinhaberinnen, Inhaber und Inhaberinnen der Ehrenamtskarte Schleswig-Holstein) 1,00 Euro
3. Bei geschlossenen Gruppen, die Veranstaltungen in der Ausstellungshalle durchführen, beträgt die Benutzungsgebühr mindestens 150,00 Euro

§ 3 Gebührenpflichtige

Zur Zahlung der Eintrittsgebühr für die Besichtigung des Stadtmuseums und des Museums für Outsiderkunst ist jeder Besucher verpflichtet.

Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung von besonderen Auslagen ist verpflichtet, wer die Benutzung der Halle beantragt oder veranlasst. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.


§ 4 Fälligkeit

Die Eintrittsgebühr für das Stadtmuseum und das Museum für Outsiderkunst ist sofort fällig.

Die Benutzungsgebühr für die Ausstellungshalle ist bei Einzelbesuchern sofort fällig.

Bei Nutzung der Ausstellungshalle durch Gruppen ist die Benutzungsgebühr innerhalb von 14 Tagen nach Zahlungsaufforderung vom Veranstalter bzw. Benutzung (§ 3 – Gebührenpflichtige) an die Stadtkasse Schleswig unter gleichzeitiger Angabe des Verwendungszweckes zu zahlen.


§ 5 Anrechenbarkeit der Eintrittsgebühr

Die Eintrittsgebühr für die Besichtigung nach § 2 a) – Stadtmuseum – kann innerhalb von 3 Tagen ab Ausgabedatum der Eintrittskarte auf die Besichtigungsgebühr nach § 2 b) – Museum für Outsiderkunst - oder umgekehrt angerechnet werden. Die entsprechende Eintrittskarte ist als Nachweis vorzulegen. Die Eintrittskarte ist nicht übertragbar.


§ 6 Sondergebühren

Im Zusammenhang mit Sonderausstellungen und Sonderveranstaltungen kann die Verwaltungsleitung abweichende Gebühren festsetzen.


§ 7 Gebührenbefreiung, Ermäßigung

Schulklassen aus Schleswig haben im Stadtmuseum sowie im Museum für Outsiderkunst freien Eintritt.

Veranstaltungen in der Ausstellungshalle von den der Ratsversammlung angehörigen Fraktionen und des Personalrates sind von der Zahlung der Gebühren befreit.

Die Verwaltungsleitung kann in besonders begründeten Einzelfällen die Gebühren ermäßigen oder erlassen.


§ 8 Abrechnung der Gebühren

Zur Deckung der Personal- und sonstigen Kosten steht der Fachklinik Schleswig ein Anteil an der Eintrittsgebühr nach § 2 b) – Museum für Outsiderkunst – in Höhe von 50 % zu. Der Betrag ist mindestens jährlich abzurechnen.


§ 9 Inkrafttreten

Diese Änderung tritt zum 01.01.2022 in Kraft.


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