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erlassen am: 05.11.2012 | i.d.F.v.: 12.11.2012 | gültig ab: 01.01.2013 | Bekanntmachung am: 03.12.2012

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2012 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 375), und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2012 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 371,385) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Schleswig vom 05. November 2012 folgende Satzung erlassen.


§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenberechnung

(1)

Für die Benutzung der städtischen Wochen- und Jahrmarktplätze sowie ihrer Einrichtungen sind Gebühren entsprechend den folgenden Bestimmungen zu entrichten.

(2)

Die Gebühr errechnet sich nach Anzahl und Größe der Marktstände sowie nach der Dauer der Veranstaltung. Bei der Berechnung der Größe wird eine Mindesttiefe von 2 m zugrunde gelegt.

(3)

Die Gebühr für die Jahrmarktstände errechnet sich nach der gesamten Frontmeterlänge des zugewiesenen Standplatzes.


§ 2 Höhe der Gebühren

(1)

a) auf Wochenmärkten
für einen Stand zum Handel mit

aa) Wochenmarktartikeln bis 10 m² je Tag und m² 1,20 €
ab 11. m² je Tag und angefangenen m² 0,50 €
Mindestgebühr je Tag 5,00 €

b) auf Jahrmärkten

aa) für jede Art von Jahrmarktgeschäften je Tag/angefangenen Frontmeter 3,00 €

c) an Tagen außerhalb der städtischen Wochen- und Jahrmärkte

aa) für sonstige Nutzung der Flächen (Stadtfeld und Viehmarktplatz) je Tag und m² 0,50 €
bb) für Fahrzeuge und Wohnwagen je Tag und Fahrzeug 2,00 €
cc) Ausstellungen, Messen, gewerbliche und private Märkte je Tag und m² 0,07 €
dd) für Zirkusse je Tag und m² 0,04 €
Mindestsatz je Tag 10,00 €

(2)

Die Gebühren für Jahrmärkte sind auch bei vorzeitigem Abbruch von Ständen für alle Markttage voll zu entrichten.

(3)

Für den angefangenen Tag ist die volle Tagesgebühr zu entrichten. Die Flächen werden auf volle Quadratmeter aufgerundet.

(4)

Neben den Gebühren gem. Abs. 1 werden keine weiteren Abgaben erhoben. Unberührt bleiben Gebühren für Erlaubnisse und Abnahmen und dergleichen nach anderen Vorschriften sowie Kosten für die Energieversorgung.

(5)

Die im § 2 Abs. 1 genannten Gebührensätze sind Nettogebühren, die zuzüglich der Mehrwertsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz vom 26.11.1979 in der jeweils geltenden Fassung erhoben werden.


§ 3 Zahlungspflicht und Fälligkeit der Gebühren

(1)

Zahlungspflichtig ist der Benutzer des Marktstandes.

(2)

Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

(3)

Die Gebührenpflicht entsteht mit der Zuweisung des Platzes. Sämtliche Gebühren sind im Voraus zu entrichten. Für Jahrmarktveranstaltungen können Kautionszahlungen verlangt werden. Die Gebühren für Wochenmärkte können auch als Monatsgebühren erhoben

(4)

werden, diese sind spätestens bis zum 3. Werktag eines jeden Monats an die Stadtkasse Schleswig zu überweisen.

(5)

Tagesgebühren sind an die mit der Erhebung beauftragten Bediensteten gegen Quittung zu entrichten, sofern nicht der Nachweis über eine bargeldlose Zahlung vorgelegt wird.

(6)

Bei bargeldloser Zahlung gilt der Tag der Gutschrift als Zahlungsdatum.


§ 4 Rechtmittel

(1)

Gegen die Heranziehung zur Zahlung der Gebühren kann der Gebührenpflichtige innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Gebühr Widerspruch beim Bürgermeister der Stadt Schleswig erheben.

(2)

Bleibt der Widerspruch erfolglos, kann der Gebührenpflichtige innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides Klage beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht in Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, erheben.

(3)

Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung). Der Gebührenpflichtige kann beim Schleswig�Holsteinischen Verwaltungsgericht in Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Bescheides stellen.


§ 5 Allgemeines

(1)

Fällt ein Markt aus Gründen, die die Stadt Schleswig nicht zu vertreten hat, aus, so hat der Gebührenpflichtige keinen Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr gegen die Stadt Schleswig.

(2)

Wer für ihn bereitgestellte Flächen oder Einrichtungen nicht oder nur teilweise in Anspruch nimmt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ermäßigung oder Rückzahlung der Gebühren.

(3)

In begründeten Fällen kann die Gebühr auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.

(4)

Rückständige Gebühren können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

(5)

Bis zur Beendigung des Marktes sind die Quittungen, Einzahlungsbelege und dergleichen aufzubewahren und auf Verlangen der Marktaufsicht vorzuweisen.


§ 6 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)

Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühr im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gem. § 10 Abs. 4 i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) in der Fassung vom 30. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 555), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 1996 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 291), aus vorhandenen Datenbeständen der Stadt und der durch den Antragsteller zu übermittelnden Daten zulässig:

  1. Name und Anschrift des Antragstellers;
  2. Zeitdauer und Umfang der Marktveranstaltung oder -stände;
  3. Art der feilgebotenen Waren oder Veranstaltungen.

(2)

Soweit zur Veranlagung der Gebühr nach dieser Satzung im Einzelfall erforderlich, dürfen auch weitere in den genannten Datenquellen vorhandene personenbezogene Daten für Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung erhoben, verwendet und weiterverarbeitet werden.

(3)

Die Stadt ist befugt, auf der Grundlage von Angaben des Antragstellers und von nach Abs. 1 und 2 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Antragsteller mit den nach dieser Satzung ermittelten Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.


§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.


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