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erlassen am: 12.12.2011 | i.d.F.v.: 19.12.2011 | gültig ab: 01.01.2012 | Bekanntmachung am: 30.12.2011

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. 2003 S. 57), zuletzt geändert am 17.12.2010 (GVOBl. 2010 S. 789), des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG) in der Fassung vom 25.11.2003 (GVOBl. 2003 S. 631), zuletzt geändert am 15.12.2010 (GVOBl. 2010 S. 850), des Fernstraßengesetzes vom 28.06.2007 (BGBl. 2007 S. 1206), zuletzt geändert am 31.07.2009 (BGBl. 2009 S. 2585) sowie des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. 2005 S. 27), zuletzt geändert am 20.07.2007 (GVOBl. 2007 S. 362), wird nach Beschlussfassung der Ratsversammlung der Stadt Schleswig vom 12. Dez. 2011 folgende 2. Nachtragssatzung erlassen:


§ 1 Gegenstand, Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

(1)

Für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen im Sinne der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

(2)

Die Gebührenpflicht entsteht

  1. mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis;
  2. bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn des Gebrauchs der öffentlichen Straße.

(3)

Die Gebühr ist bei der Erlaubniserteilung zu entrichten, und zwar bei

  1. auf Zeit erlaubten Sondernutzungen für deren Dauer;
  2. auf Widerruf erlaubten Sondernutzungen für das laufende Kalenderjahr.

(4)

Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Rechnungsjahres fällig.


§ 2 Gebührenschuldner

(1)

Gebührenschuldner sind

  1. der Antragsteller;
  2. der Erlaubnisnehmer, auch wenn er den Antrag nicht selbst gestellt hat, oder sein Rechtsnachfolger;
  3. derjenige, der unerlaubt eine Sondernutzung tatsächlich ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt.

(2)

Für die Erfüllung von Ansprüchen, die der Stadt oder Dritten aus einer Sondernutzung entstehen, haften mehrere Gebührenschuldner als Gesamtschuldner.


§ 3 Gebührenfreiheit

(1)

Von der Sondernutzungsgebühr sind befreit:

  1. Erlaubnisfreie Sondernutzungen nach § 6 Abs. 1 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Schleswig;
  2. Sondernutzungen zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben;
  3. Dekorationsgegenstände, wie Zierpflanzen, Vasen, Kübel und dergleichen sowie Weihnachtsschmuck, soweit es sich nicht um Werbeeinrichtungen handelt.

(2)

Im übrigen kann eine Befreiung gewährt werden, wenn im Einzelfall an der Sondernutzung ein öffentliches Interesse besteht oder die Sondernutzung einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck dient. Das gleiche gilt für Sondernutzungen durch Parteien und Wählergruppen sowie Interessenvertretungen und Initiativen aus dem Volk.


§ 4 Gebührenbemessung

(1)

Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.

(2)

Ist eine Sondernutzung im Gebührentarif nicht enthalten, richtet sich die Gebühr nach einer im Tarif enthaltenen vergleichbaren Sondernutzung. Fehlt auch eine solche Tarifstelle, ist eine Gebühr von 20,00 DM bis 1.000,00 DM bzw. 10,00 bis 500,00 Euro entsprechend Absatz 3 zu erheben.

(3)

Bei Sondernutzungen, für die im Gebührentarif eine Rahmengebühr enthalten ist, wird die Gebühr innerhalb des Rahmens bemessen

  1. nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch und
  2. nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners an der Sondernutzung.

Im Anwendungsbereich der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.06, Amtsblatt L 376 vom 27.12.06) findet Satz 1 Nr. 1 keine Anwendung.


§ 5 Gebührenberechnung

(1)

Die nach dem Tarif jährlich, monatlich, wöchentlich oder täglich bzw. nach Quadratmetern oder laufenden Metern zu erhebende Gebühr wird für jede angefangene Berechnungseinheit voll berechnet.

(2)

Bei jährlichen Gebühren werden, soweit nicht im Gebührentarif auch monatliche, wöchentliche oder tägliche Gebühren ausgewiesen sind, für angefangene Kalenderjahre anteilige Gebühren erhoben; jeder angefangene Monat wird mit einem Zwölftel des Jahresbetrages berechnet.

(3)

Ist die sich nach Absatz 2 ergebende Gebühr geringer als die im Tarif festgelegte Mindestgebühr, so wird die Mindestgebühr erhoben.

(4)

Alle Gebühren werden auf volle DM-Beträge bzw. mit vollständiger Einführung des Euros in Euro-Beträge aufgerundet.


§ 6 Gebührenerstattung

(1)

Wird die Sondernutzung vor Zeitablauf aufgegeben oder die Erlaubnis aus Gründen, die der Gebührenschuldner zu vertreten hat, widerrufen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der Gebühren.

(2)

Widerruft die Stadt Schleswig die Sondernutzungserlaubnis aus Gründen, die der Gebührenschuldner nicht zu vertreten hat, so werden ihm auf Antrag die im voraus entrichteten Gebühren anteilmäßig erstattet.

(3)

Beträge unter 20,00 DM bzw. 10,00 Euro werden nicht erstattet.


§ 7 Verwaltungsgebühren

(1)

Die Vorschriften über die Erhebung von Verwaltungsgebühren bleiben unberührt.

(2)

Das Recht der Stadt, nach § 21 Abs. 2 Satz 2 StrWG Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die nach dem Tarif bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht berührt.


§ 8 Personenbezeichnung

Die Bezeichnung von Personen in dieser Gebührensatzung gilt für Frauen und Männer gleichermaßen.


§ 9 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)

Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühr im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gem. § 10 Abs. 4 i.V.m.
§ 9 Abs. 2 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) in der Fassung vom 30.10.1991 (GVOBI. Schl.-H. S. 555) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.03.1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 291) aus vorhandenen Datenbeständen der Stadt und der durch den Antragsteller zu übermittelnden Daten zulässig:

  1. Namen und Anschrift des Antragstellers;
  2. Örtliche Lage der Sondernutzung;
  3. Zeitdauer und Umfang der Sondernutzung;
  4. Art der Sondernutzung.

(2)

Soweit zur Veranlagung der Gebühr nach dieser Satzung im Einzelfall erforderlich, dürfen auch weitere in den genannten Datenquellen vorhandene personenbezogene Daten für Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung erhoben, verwendet und weiterverarbeitet werden.

(3)

Die Stadt befugt, auf der Grundlage von Angaben des Antragstellers und von nach Abs. 1 und 2 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Antragsteller mit den nach dieser Satzung ermittelten Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

Für die Ablösung notwendiger Fahrradabstellplätze wird die Höhe des Ablösungsbetrages nach § 8 Satz 2 bei lnkrtafttreten dieser Satzung auf 500 € festgelegt.

Die Höhe des Ablösebetrages ist im Rhytmus von 2 Jahren entsprechend dem Baukostenindex anzupassen.

Bei notwendigen Stellplatzanlagen mit über 20 Stellplätzen wird empfohlen, möglichst 2 zusätzliche Stellplätze mit Lademöglichkeiten für Elektromobile zu schaffen.

(1)

Ablösebeträge nach §§ 9 und 10 werden ausschließlich für Maßnahmen zur Verbesserung der Versorgung mit öffentlichen Stellplätzen, Fahrradabstellplätzen und der Infrastruktur für den Fahrradverkehr verwendet.

(2)

Die Verwaltung berichtet dem Bau- und Umweltausschuss jährlich über die Einnahmen aus Ablösebeträgen und ihre Verwendung.

(1)

Abweichungen von den Bestimmungen dieser Stellplatzsatzung können unter den Voraussetzungen des § 71 Abs. 3 der LBO auf Antrag zugelassen werden. Sofern die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung nicht in einem Baugenehmigungsverfahren geprüft wird, sind die Abweichungen gesondert bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde zu beantragen.

(2)

Die Entscheidung über Abweichungsanträge trifft der Bau-und Umweltausschuss durch Zustimmung im Rahmen der zu erteilenden Genehmigungen und sonstigen Zustimmungen nach dem Baurecht..

Die Anlage 1 ist Bestandteil der Stellplatzsatzung.

(1)

Ordnungswidrig im Sinne des § 82 Absatz 1 LBO handelt, wer notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradabstellplätze entgegen der Bestimmungen der §§ 3 und 4 nicht herstellt, nicht instandhält oder nicht ablöst.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 82 Abs. 1 und 3 LBO S.-H. mit einer Geldbuße bis zu 500.000,-€ geahndet werden.

Diese Satzung gilt nicht für Anträge die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Satzung bei der Stadt Schleswig eingereicht wurden.


§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.



Anlagen

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