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erlassen am: 14.02.2022 | i.d.F.v.: 23.02.2022 | gültig ab: 23.02.2022

Aufgrund des § 34 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) hat die Ratsversammlung der Stadt Schleswig folgende Geschäftsordnung beschlossen:


§ 1 Vorsitz (§§ 33 und 37 GO)

(1)

Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher führt den Vorsitz in der Ratsversammlung und leitet ihre Geschäfte. Sie oder er hat die Rechte der Ratsversammlung zu wahren, ihre Arbeit zu fördern und alle Verhandlungen gerecht und unparteiisch zu leiten. In den Sitzungen sorgt sie oder er für Ordnung und übt im Sitzungsraum das Hausrecht aus.

(2)

Bei Verhinderung wird die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher durch die erste Stellvertreterin oder den ersten Stellvertreter, ist auch diese oder dieser verhindert, durch die zweite Stellvertreterin oder den zweiten Stellvertreter vertreten.

Möchte die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher bei einem Punkt der Tagesordnung zur Sache sprechen, so gibt sie oder er solange den Vorsitz an die Stellvertreterin oder den Stellvertreter ab. Dies gilt auch, wenn für die Bürgervorsteherin oder den Bürgervorsteher ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 22 GO vorliegt.


§ 2 Ältestenrat

(1)

Der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher steht zur Vorbereitung der Sitzungen der Ratsversammlung, zur Beratung von Geschäftsordnungsfragen und zur Erarbeitung gemeinsamer Fraktionsanträge der Ältestenrat zur Seite. Der Ältestenrat besteht aus der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher als Vorsitzende oder Vorsitzendem, den beiden Stellvertreterinnen oder Stellvertretern, den Vorsitzenden der Fraktionen oder in deren Verhinderungsfall deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern sowie den fraktionslosen Ratsfrauen und Ratsherren.

(2)

Der Ältestenrat wird durch die Bürgervorsteherin oder den Bürgervorsteher nach Bedarf einberufen.

(3)

Jedes Mitglied der Ratsversammlung kann die Bürgervorsteherin oder den Bürgervorsteher ersuchen, den Ältestenrat einzuberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens 3 Mitglieder der Ratsversammlung es verlangen.


§ 3 Fraktion (§ 32 a GO)

(1)

Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung und die Namen der Vorsitzenden sind der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher schriftlich mitzuteilen. Ratsfrauen und -herren sowie bürgerliche Mitglieder der Ausschüsse, die sich zu einer Fraktion zusammenschließen, haben dies schriftlich gegenüber der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher zu erklären. Dies gilt auch bei Änderungen.

(2)

Bürgerliche Mitglieder der Ausschüsse können an Fraktionssitzungen teilnehmen.


§ 4 Angaben über Berufe und Tätigkeiten (§ 32 Abs. 4 GO)

(1)

Gemäß § 32 Abs. 4 GO haben die Mitglieder der Ratsversammlung und der Ausschüsse der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher ihren Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mitzuteilen, sofern diese für die Ausübung des Mandats von Bedeutung sein können. Der Mitteilungspflicht unterliegen unselbständige, selbständige und freiberufliche Tätigkeiten. Bei mehreren beruflichen Tätigkeiten ist der Schwerpunkt der Tätigkeit anzugeben. Vergütete ehrenamtliche Tätigkeiten sind insbesondere Tätigkeiten als Mitglied eines Organs, einer Gesellschaft, einer Gebietskörperschaft, eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder ähnlichen Organs einer Gesellschaft, Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen und ist der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher spätestens 14 Tage vor der konstituierenden Sitzung der Ratsversammlung zuzuleiten. Im Laufe der Wahlperiode eintretende Veränderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

(2)

Ob der Beruf, die vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeit für die Ausübung des Mandats von Bedeutung sein kann, entscheiden die Mitglieder der Ratsversammlung und der Ausschüsse in eigener Verantwortung nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3)

Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher veranlasst die Veröffentlichung der Angaben in der in der Hauptsatzung vorgeschriebenen Form für öffentliche Bekanntmachungen. Gleiches gilt für Änderungen während der Wahlzeit.


§ 5 Einberufung der Ratsversammlung (§ 34 GO)

(1)

Die Ratsversammlung wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch die Bürgervorsteherin oder den Bürgervorsteher einberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert. Sie soll mindestens einmal im Vierteljahr einberufen werden. Die Ladungsfrist beträgt zehn Tage. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher sie verkürzen, es sei denn, ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Ratsversammlung widerspricht. Die Dringlichkeit ist zu erläutern.

(2)

Die Ladung enthält Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung. Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt die bzw. der Vorsitzende mit der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister.

(3)

Die Verletzung von Frist und Form der Ladung gilt als geheilt, wenn die Ratsfrau bzw. der Ratsherr ohne Beanstandung an der Sitzung teilnimmt oder schriftlich auf die Geltendmachung der Form- und Fristverletzung bis zur Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung verzichtet.

(4)

Die Ratsversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

(5)

Grundsätzlich sind den Mitgliedern der Ratsversammlung mit der Sitzungseinladung Tagesordnung, Vorlagen (§ 7), Anträge und Anfragen (§ 8) zu übersenden bzw. zugänglich zu machen. Das Aushändigen von Tischvorlagen bzw. das Nachsenden von Beratungsunterlagen ist nur aus Gründen der Aktualität und des sich daraus ergebenden Ergänzungsbedarfs möglich.

(6)

Die örtliche Presse wird zu den Sitzungen der Ratsversammlung grundsätzlich unter Übersendung der Tagesordnung eingeladen.

(7)

Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu jeder Sitzung einzuladen.

(8)

Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung werden öffentlich bekannt gemacht (§ 18 Hauptsatzung).


§ 6 Tagesordnung (§ 34 Abs. 4 GO)

(1)

Die Tagesordnung wird von der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher nach Beratung mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unter Berücksichtigung der anstehenden Beratungsgegenstände aufgestellt.

(2)

Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher muss eine Angelegenheit auf die Tagesordnung setzen, wenn es die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Ratsversammlung, der Hauptausschuss, ein Ausschuss oder eine Fraktion verlangt. Dabei gelten die F risten gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1.

(3)

Dringlichkeitsanträge und -vorlagen sollen nur in Ausnahmefällen eingebracht werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Dringlichkeit zu begründen. Vor Abstimmung über die Aufnahme des Dringlichkeitsantrages auf die Tagesordnung kann jede Fraktion durch eine Vertreterin oder einen Vertreter zur Dringlichkeit Stellung nehmen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsfrauen und Ratsherren. Die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen und -vorlagen ist in den Fällen ausgeschlossen, in denen gesetzliche Bestimmungen vorschreiben, dass die Punkte vorher auf der Tagesordnung gestanden haben müssen. Dies gilt auch für die Änderung der Hauptsatzung und dieser Geschäftsordnung.

(4)

Wird die Dringlichkeit von der Ratsversammlung verneint, so gilt der Antrag als an den zuständigen Ausschuss verwiesen.

(5)

Die Verhandlung in der Ratsversammlung richtet sich nach der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte. Die Reihenfolge kann geändert werden:

  1. von der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher, wenn keine Ratsfrau oder kein Ratsherr widerspricht,
  2. auf Antrag einer Ratsfrau oder eines Ratsherrn durch Beschluss der Ratsversammlung.

(6)

Das Einbringen von Dringlichkeitsanträgen und -vorlagen, die Ergänzung der Tagesordnung, die Absetzung von Tagesordnungspunkten und die Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung haben zu Beginn der Sitzung zu erfolgen. Dies gilt auch für Anträge, Angelegenheiten in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln.

(7)

Jeder Tagesordnungspunkt ist eindeutig zu bezeichnen. Insbesondere soll aus der Bezeichnung des Tagesordnungspunktes hervorgehen, ob eine Beschlussfassung vorgesehen ist.


§ 7 Vorlagen

Gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 2 GO bereitet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Beschlüsse der Ratsversammlung und der Ausschüsse vor. Für jeden beschlussrelevanten Tagesordnungspunkt ist den Mitgliedern der Ratsversammlung eine Vorlage zur Verfügung zu stellen. Sie muss eine kurze Sach- und Problemdarstellung sowie einen Beschlussvorschlag enthalten.


§ 8 Anträge und Anfragen (§ 36 Abs. 2 GO)

(1)

Anträge und Anfragen von Fraktionen oder einzelnen Ratsfrauen oder Ratsherren sind der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher spätestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich einzureichen. Ein Exemplar ist der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zuzuleiten. Dringlichkeitsanträge sind ebenfalls schriftlich einzureichen, aber an Fristen nicht gebunden.

(2)

Anträge sollen eine kurze schriftliche Begründung erhalten und so gefasst sein, dass sie als Beschlüsse übernommen werden können. Die Begründung des Antrages kann auch in der Sitzung der Ratsversammlung erfolgen.

(3)

Anträge zu einem Tagesordnungspunkt während der Sitzung sind der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher schriftlich vorzulegen. Sie sind so abzufassen, dass darüber mit „ja“ oder „nein“ abgestimmt und sie als Beschluss in das Protokoll übernommen werden können. Alle Anträge sind zu verlesen.

(4)

Zu Beginn der Beratung erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller das Wort zur Begründung.

(5)

Werden Anträge durch Beschluss der Ratsversammlung einem Ausschuss zur Beratung überwiesen, ist die Antragstellerin oder der Antragsteller berechtigt, den Antrag in der Ausschusssitzung zu vertreten. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist zu dieser Sitzung einzuladen.

Anfragen können an die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister gerichtet werden. Sie sollen kurz und sachlich gehalten sein und sich nur auf eine Angelegenheit beziehen. Die oder der Anfragende soll die Anfrage in der Sitzung vortragen und erläutern. Jede Ratsfrau und jeder Ratsherr kann bis zu 2 Zusatzfragen stellen.

Die Dauer der Anfragen soll 30 Minuten nicht überschreiten.

Sofern die Beantwortung nicht in der anstehenden Sitzung möglich ist, soll die Anfrage in der nächsten Sitzung beantwortet werden. Eine allgemeine Aussprache erfolgt nicht. Anträgen, durch die überoder außerplanmäßige Ausgaben entstehen, ist zugleich ein Deckungsvorschlag anzufügen. Mindern Anträge im Haushaltsplan vorgesehene Einnahmen, dann sollen sie zugleich einen Vorschlag über entsprechende Ausgabeersparnisse oder Ersatzeinnahmen enthalten.


§ 9 Unterrichtung der Ratsversammlung (§ 27 Abs 2 GO)

(1)

Über wichtige Verwaltungsangelegenheiten unterrichtet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Mitglieder der Ratsversammlung im Rahmen des Verwaltungsberichtes. Eine allgemeine Aussprache erfolgt nicht. Zu den von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister vorgetragenen Sachverhalten kann jedoch jedes Ratsmitglied maximal zwei Fragen stellen.

Der Unterrichtungspflicht wird auch dadurch Genüge getan, dass die Angelegenheit in dem zuständigen Ausschuss erörtert und in der Sitzungsniederschrift erwähnt wird. Dies gilt nicht, wenn die Aufsichtsbehörde ausdrücklich die Unterrichtung der Ratsversammlung verlangt.

(2)

Über die Arbeit der Ausschüsse sollen ihre Vorsitzenden in der Ratsversammlung Bericht erstatten.


§ 10 Teilnahmepflicht

(1)

Die Ratsfrauen und Ratsherren sind verpflichtet, an den Sitzungen der Ratsversammlung teilzunehmen. Wer verhindert ist, hat dies der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher rechtzeitig mitzuteilen. Ratsfrauen und Ratsherren, die die Sitzung vor ihrem Schluss verlassen wollen, haben der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher dies unter Angabe der Uhrzeit mitzuteilen.

(2)

Für jede Sitzung wird eine Anwesenheitsliste geführt.

(3)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nimmt an den Sitzungen der Ratsversammlung teil. Sie oder er ist verpflichtet, der Ratsversammlung Auskünfte zu allen Selbstverwaltungsangelegenheiten sowie zu den Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung zu erteilen. Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie oder er kann zu den Tagesordnungspunkten Sachanträge stellen.

(4)

Die Teilnahme städtischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie von Sachverständigen an den Sitzungen der Ratsversammlung regelt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister im Einvernehmen mit der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher.


§ 11 Sitzordnung

(1)

Die Sitzordnung in der Ratsversammlung bestimmt der Ältestenrat.

(2)

Die Ratsfrauen und Ratsherren nehmen ihre Sitze nach ihrer Zugehörigkeit zu den Fraktionen ein. Die Verteilung der Sitzplätze innerhalb der Fraktion regeln diese.


§ 12 Öffentlichkeit (§ 35 GO)

(1)

Die Sitzungen der Ratsversammlung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner es erfordern. Die Angelegenheit kann in öffentlicher Sitzung behandelt werden, wenn die Personen, deren Interessen betroffen sind, dies schriftlich verlangen oder hierzu schriftlich ihr Einverständnis erklären. Die entsprechende Einverständniserklärung ist im Protokoll zu vermerken. Über die persönlichen Angelegenheiten von tariflich Beschäftigten, Beamtinnen und Beamten sowie über Grundstücksangelegenheiten ist in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten.

(2)

Über den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließt die Ratsversammlung im Einzelfall zu Beginn der Sitzung. Antragsberechtigt sind die Ratsfrauen und -herren und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ratsfrauen und -herren. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden; ohne Aussprache wird in öffentlicher Sitzung entschieden.

(3)

In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind direkt im Anschluss nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit bekannt zu geben, wenn nicht überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.

(4)

Nach Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen außer den Mitgliedern der Ratsversammlung, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, Beauftragte der Kommunalaufsicht, externe Sachverständige sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung anwesend sein, deren Anwesenheit von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister für erforderlich gehalten wird.


§ 13 Ausschließungsgründe (§§ 22, 23 und 32 GO)

Eine Ratsfrau oder ein Ratsherr, bei der oder dem Ausschließungsgründe nach § 22 GO vorliegen, hat dieses der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher vor Eintritt in die Beratung anzuzeigen. Sie oder er hat den Sitzungsraum für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung zu verlassen. Im Protokoll ist festzuhalten, ob von einem Mitglied der Ratsversammlung Ausschließungsgründe angezeigt wurden.


§ 14 Worterteilung, Rednerliste, Redezeit

(1)

Jede Ratsfrau und jeder Ratsherr kann sich zu Wort melden. Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher erteilt in der Reihenfolge der Meldungen das Wort. Sie oder er kann von dieser Reihenfolge im Interesse einer sachgemäßen Beratung abweichen. Zu einer bereits durch Beschlussfassung erledigten Angelegenheit darf in derselben Sitzung das Wort nicht mehr erteilt werden.

(2)

Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher selbst kann in Ausübung ihres oder seines Amtes jederzeit das Wort ergreifen.

(3)

Die Ratsversammlung kann mit einfacher Mehrheit eine Begrenzung der Redezeit zu einzelnen oder mehreren Tagesordnungspunkten beschließen. Wird diese überschritten, so entzieht die oder der Vorsitzende nach einmaliger Mahnung das Wort.

(4)

Zur Geschäftsordnung muss das Wort außerhalb der Reihe erteilt werden. Eine Rede darf dadurch nicht unterbrochen werden.

(5)

Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf den Verhandlungsablauf beziehen und nicht länger als fünf Minuten dauern.


§ 15 Unterbrechung, Schluss der Beratung, Vertagung

(1)

Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher erklärt die Beratung für geschlossen, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen.

(2)

Die Ratsversammlung kann die Beratung unterbrechen, vertagen oder schließen.

(3)

Ein Antrag auf Schluss der Beratung darf nur von einer Ratsfrau oder einem Ratsherrn gestellt werden, die oder der noch nicht zur Sache gesprochen hat. Über den Antrag auf Schluss der Beratung kann nur abgestimmt werden, wenn eine Vertreterin oder ein Vertreter jeder Fraktion und die Ratsfrauen und -herren, die keiner Fraktion angehören, die Möglichkeit bekommen haben, zur Sache zu sprechen.

(4)

Die Beschlussfassung über eine Angelegenheit wird vertagt, wenn auf Antrag einer Ratsfrau oder eines Ratsherrn die Mehrheit dies beschließt. Im Übrigen gilt Absatz 3 sinngemäß.

(5)

Der Schlussantrag geht dem Vertagungsantrag vor.


§ 16 Persönliche Bemerkungen

Einer oder einem persönlich angegriffenen Ratsfrau oder Ratsherrn ist es gestattet, zu einer „persönlichen Bemerkung“ das Wort zu nehmen. In den persönlichen Bemerkungen, zu denen das Wort erst nach Erledigung oder Vertagung des betreffenden Punktes der Tagesordnung erteilt wird, dürfen nur persönliche Angriffe zurückgewiesen oder eigene Ausführungen berichtigt werden. Sie darf nicht länger als drei Minuten dauern. Eine allgemeine Aussprache findet nicht statt.


§ 17 Sachruf

Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher kann Rednerinnen und Redner, die vom Beratungsgegenstand abweichen, zur Sache rufen.


§ 18 Ordnungsruf und Sitzungsausschluss (§ 42 GO)

(1)

Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher kann eine Ratsfrau oder einen Ratsherrn, die oder der die Ordnung verletzt oder gegen das Gesetz oder die Geschäftsordnung verstößt, zur Ordnung rufen.

Nach dreimaligem Ordnungsruf kann die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher sie oder ihn von der Sitzung ausschließen. Hat die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher eine Ratsfrau oder einen Ratsherrn von der Sitzung ausgeschlossen, so kann sie oder er das betroffene Mitglied der Ratsversammlung in der jeweils folgenden Sitzung nach einmaligem Ordnungsruf ausschließen.

(2)

Der Ausschluss erfolgt dadurch, dass die bzw. der Vorsitzende die von der Sitzung Auszuschließende bzw. den Auszuschließenden in den für die Öffentlichkeit vorbehaltenen Teil des Raumes verweist. Folgt sie oder er der Aufforderung nicht, so ist die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher berechtigt, von dem Hausrecht Gebrauch zu machen und sie oder ihn entfernen zu lassen.

(3)

Ein Einspruch der betroffenen Ratsfrau oder des betroffenen Ratsherrn ist als Tagesordnungspunkt in der nächsten Sitzung der Ratsversammlung zu behandeln. Die Ratsversammlung beschließt dann ohne Beratung, ob der Ordnungsruf gerechtfertigt war.


§ 19 Wortentziehung

(1)

Ist eine Rednerin oder ein Redner in derselben Sache dreimal „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ gerufen worden, so kann die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher ihr oder ihm das Wort entziehen. Nach dem zweiten Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ muss die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher auf diese Folge hinweisen.

(2)

Ist einer Ratsfrau oder einem Ratsherrn das Wort entzogen worden, so darf sie oder er es zu diesem Beratungsgegenstand nicht wieder erhalten.


§ 20 Sonstige Ordnungsmaßnahmen (§ 37 GO)

(1)

Neben den Ratsfrauen und Ratsherren unterstehen alle weiteren Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer sowie Zuhörerinnen und Zuhörer der Ordnungsgewalt der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers.

(2)

Wer als Zuhörerin oder Zuhörer Beifall oder Missbilligung äußert oder sonst die Ordnung verletzt, kann nach vorheriger Verwarnung auf Anordnung der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers aus dem Sitzungssaal verwiesen werden.

Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher kann die Zuhörerplätze wegen störender Unruhe räumen lassen.


§ 21 Unterbrechung und Aufhebung der Sitzung

(1)

Wenn in der Ratsversammlung störende Unruhe entsteht, kann die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher die Sitzung unterbrechen oder aufheben.

(2)

Die Sitzung gilt als unterbrochen, wenn die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher den Sitzungsraum verlässt, ohne vorher die Leitung seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter zu übertragen.


§ 22 Beschlussfähigkeit (§ 38 GO)

(1)

Die Ratsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsfrauen und Ratsherren anwesend ist. Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. Die Ratsversammlung gilt danach als beschlussfähig, bis die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher die Beschlussunfähigkeit auf Antrag einer Ratsfrau oder eines Ratsherren feststellt.

(2)

Ist die Ratsversammlung beschlussunfähig, so ist die Sitzung zu schließen.


§ 23 Beschlussfassung (§ 39 GO)

(1)

Beschlüsse der Ratsversammlung werden, soweit nicht durch ein Gesetz etwas anderes vorgesehen ist, mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2)

Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Neinstimmen.

(3)

Es kann nur über Anträge abgestimmt werden, die vorher schriftlich festgelegt worden sind.

(4)

Die Abstimmung ist so durchzuführen, dass sie Zustimmung, Ablehnung oder Stimmenthaltung der einzelnen Ratsfrauen und Ratsherren ausweist.

(5)

Es wird offen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 3 Ratsmitgliedern muss eine namentliche Abstimmung durchgeführt werden.


§ 24 Durchführung der Abstimmung

(1)

Nach Schluss der Beratung eröffnet die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher die Abstimmung. Auf Antrag ist der Beratungsgegenstand, über den abgestimmt werden soll, zu verlesen.

(2)

Liegen Änderungs- oder/und Ergänzungsanträge vor, so wird grundsätzlich in folgender Reihenfolge abgestimmt:

  1. zunächst über Änderungs- oder/und Ergänzungsanträge,
  2. anschließend über den Ursprungsantrag oder den Beschlussvorschlag.

Sind zu demselben Gegenstand mehrere Änderungs- oder/und Ergänzungsanträge gestellt, wird über den Antrag zuerst abgestimmt, der von dem Ursprungsantrag oder der Beschlussvorlage am weitesten abweicht. In Zweifelsfällen entscheidet die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher.

(3)

Wird bei einem oder einer aus mehreren Teilen bestehenden Ursprungsantrag oder Beschlussvorlage über Teile selbständig beraten, so kann auch über die Teile einzeln abgestimmt werden (Einzelabstimmung). Werden einzelne Teile abgelehnt oder verändert angenommen, so ist anschließend insgesamt abzustimmen (Schlussabstimmung).

(4)

Unmittelbar nach jeder Abstimmung wird das Ergebnis festgestellt und durch die Bürgervorsteherin oder den Bürgervorsteher verkündet.

(5)

Ratsfrauen und Ratsherren, die gegen einen Beschluss gestimmt haben, können verlangen, dass sie namentlich im Protokoll aufgeführt werden.


§ 25 Wahlen (§ 40 GO)

(1)

Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel.

(2)

Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet ein weiterer Wahlgang statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher zieht.

(3)

Bei Verhältniswahl (§ 46 Abs. 1 GO) stimmt die Ratsversammlung in einem Wahlgang über die Wahlvorschläge (Listen) der Fraktionen ab. Ratsfrauen und Ratsherren sowie andere Bürgerinnen und Bürger (§ 46 Abs. 3 GO) müssen in einem Wahlvorschlag aufgeführt werden. Die Zahl der Stimmen, die jeder Wahlvorschlag erhält, wird durch 0,5 – 1,5 – 2,5 usw. geteilt. Die Wahlstellen werden in der Reihenfolge der Höchstzahlen auf die Wahlvorschläge verteilt. Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleicher Höchstzahl das Los, das die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher zieht. Die Bewerberinnen und Bewerber einer Fraktion werden in der Reihenfolge berücksichtigt, die sich aus dem Wahlvorschlag ergibt.

(4)

Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler werden aus der Mitte der Ratsversammlung von der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher bestimmt.


§ 25 a Geheime Wahlen in digitalen Sitzungen (§ 35 a Abs. 3 GO)

  1. Gewählt wird mittels Stimmzettel brieflich. Die Stimmzettel werden unverzüglich nach der Sitzung per E-Mail zur Verfügung gestellt.

  2. Die ausgefüllten Stimmzettel sind binnen einer Woche nach Sitzung im verschlossenen Umschlag im Rathaus einzureichen. Der Umschlag ist von außen mit dem Hinweis „Wahl + Gremium“ zu kennzeichnen.

  3. Die eingereichten Umschläge werden bis Fristablauf in einer Wahlurne verwahrt. Die Öffnung der Urne und die Auszählung der Stimmen erfolgt durch mindestens zwei Beschäftigte der Stadtverwaltung, die durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister bestimmt werden.

  4. Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgt im Protokoll der entsprechenden Sitzung.


§ 26 Protokoll (§ 41 GO)

(1)

Über jede Sitzung der Ratsversammlung ist ein Beschlussprotokoll aufzunehmen.

(2)

Das Protokoll muss enthalten:

  1. die Zeit und den Ort der Sitzung
  2. die Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
  3. die Tagesordnung
  4. den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse
  5. das Ergebnis der Abstimmungen

(3)

Jede Ratsfrau und jeder Ratsherr sowie die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann verlangen, dass bestimmte Äußerungen oder Vorgänge in das Protokoll aufgenommen werden.

(4)

Bei der Protokollierung ist § 27 Abs. 2 Satz 5 und 6 GeschO zu beachten.

(5)

Das Protokoll muss von der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet werden.

(6)

Das Protokoll soll den Ratsfrauen und Ratsherren nach Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen, spätestens zur nächsten Sitzung, vorliegen.

(7)

Die Richtigkeit des Protokolls gilt als festgestellt, wenn nicht bis zum Beginn der darauffolgenden planmäßigen Sitzung Einwendungen erhoben werden. Über Einwendungen gegen das Protokoll entscheidet die Ratsversammlung. Auf Verlangen ist ein abgelehnter Einwand dem Protokoll beizufügen.

(8)

Die Protokolle über die öffentlichen Sitzungsteile werden im Ratsinformationssystem bereit gestellt.


§ 27 Einwohnerfragestunde (§ 16 c GO)

(1)

Zu Beginn jeder Sitzung der Ratsversammlung findet unter Leitung der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers eine öffentliche Einwohnerfragestunde statt. Die Einwohnerfragestunde ist Teil der öffentlichen Sitzung. In der Einwohnerfragestunde können Fragen zu Beratungsgegenständen oder zu anderen Selbstverwaltungsangelegenheiten gestellt und Vorschläge sowie Anregungen unterbreitet werden. Dazu berechtigt sind Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher kann verlangen, dass hierfür ein Nachweis erbracht wird. Die Dauer der Fragestunde beträgt längstens 1 Stunde. Die Ratsversammlung kann die Dauer der Fragestunde auf eine halbe Stunde begrenzen, wenn dies wegen des Umfangs der Tagesordnung zweckmäßig erscheint.

(2)

Jede Einwohnerin und jeder Einwohner darf bis zu zwei Fragen stellen. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen sollen kurz und sachbezogen sein und sich jeweils nur auf eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft beschränken. Ihr Vortrag soll die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten. Sie müssen eine kurze Beantwortung ermöglichen. Sowohl die Fragen als auch die Antworten werden im Sinne eines Inhaltsprotokolls in das Protokoll aufgenommen. Eine Protokollierung des Namens und der Anschrift der Fragestellerin oder des Fragestellers erfolgt nicht.

(3)

Die Fragen, Vorschläge und Anregungen sollen mündlich vorgetragen werden. Sie werden mündlich beantwortet. Kann eine Frage nicht sofort beantwortet werden, erfolgt die Beantwortung schriftlich. Schriftliche Fragen sind vorzulegen, wenn ihre Beantwortung eine Prüfung erfordert. Schriftliche Anfragen werden in der Einwohnerfragestunde nur beantwortet, wenn die Fragestellerin oder der Fragesteller anwesend ist. Kann eine Frage nicht sofort beantwortet werden, weil Nachprüfungen erforderlich sind, erfolgt unverzüglich eine schriftliche Beantwortung, die in der folgenden Ratsversammlung bekannt gegeben wird. Eine Aussprache über die Antworten findet nicht statt.

(4)

Die Fragen werden von der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder von den Vorsitzenden der Ausschüsse beantwortet. Die Antworten können durch Mitglieder der Ratsversammlung ergänzt werden. An Fraktionen oder fraktionslose Mitglieder der Ratsversammlung gerichtete Fragen werden von ihnen selbst beantwortet.

(5)

Fragen zu Weisungsangelegenheiten bzw. Fragen an die Verwaltung leitet die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher zur mündlichen oder schriftlichen Beantwortung an die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister weiter.


§ 28 Aktuelle Stunde

(1)

Eine Fraktion oder mindestens 5 Ratsfrauen oder Ratsherren können bei der Bürgervorsteherin oder beim Bürgervorsteher vor einer Sitzung der Ratsversammlung zu dem Tagesordnungspunkt „Aktuelle Stunde“ ein Thema für eine Diskussion über eine kommunale Angelegenheit der Stadt Schleswig von allgemeiner Bedeutung mit aktuellem Bezug anmelden.

(2)

Die Formulierung des Themas muss kurz und sachlich gefasst sein, es darf keine Wertungen oder Unterstellungen enthalten.

(3)

Der Antrag ist bei der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher schriftlich, spätestens 14 Tage vor dem Tage einzureichen, an dem die Sitzung der Ratsversammlung beginnt. Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister ist gleichzeitig ein Exemplar zuzuleiten.

(4)

Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher setzt die Aussprache über das Thema des Antrages auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung, wenn sie oder er den Antrag für zulässig hält (in der Regel soll in einer Sitzung der Ratsversammlung nur ein Thema behandelt werden).

(5)

Liegen mehrere zulässige Anträge zu verschiedenen Thema vor, so wird das Thema behandelt, dessen Besprechung zuerst beantragt worden ist, es sei denn, dass die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher einem anderen Thema wegen dessen besonderer Aktualität den Vorzug gibt. Die einzelnen Anträge sind den Vorsitzenden der Fraktionen unverzüglich unter gleichzeitiger Angabe, welchem entsprochen wird, mitzuteilen. Die nicht in die Tagesordnung aufgenommenen Anträge gelten als erledigt, wenn nicht die Ratsversammlung etwas anderes beschließt.

(6)

Über die von der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher nach den Absätzen 4 und 5 zu treffenden Entscheidungen ist eine Aussprache nicht zulässig. Die Entscheidungen dürfen auch nicht bei der Beratung anderer Tagesordnungspunkte erörtert werden.

(7)

Die Dauer der aktuellen Stunde ist auf 1 Stunde beschränkt.

(8)

Die Redezeit beträgt für jede Rednerin oder jeden Redner höchstens 5 Minuten. Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher kann die Gesamtredezeit der Fraktionen begrenzen, dabei ist auf die Größe der Fraktionen Rücksicht zu nehmen.

(9)

Anträge zur Sache können nicht gestellt werden. Der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung ist nicht zulässig.


§ 29 Anhörung (§ 16 c GO)

(1)

Einwohnerinnen und Einwohner, die von Beratungsgegenständen der Ratsversammlung betroffen sind sowie Sachkundige, können in öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen der Ratsversammlung angehört werden. Die Anhörung findet nur statt, wenn die Ratsversammlung dies im Einzelfall beschließt. In der Anhörung können die Einwohnerinnen und Einwohner sowie die Sachkundigen ihre Auffassung zu dem Beratungsgegenstand darlegen.

(2)

Alle Mitglieder der Ratsversammlung können Fragen an die Einwohnerinnen und Einwohner sowie an die Sachkundigen richten. Erfolgt die anschließende Beratung und Beschlussfassung in nichtöffentlicher Sitzung, so haben die Einwohnerinnen und Einwohner sowie die Sachkundigen zuvor den Sitzungsraum zu verlassen.

(3)

Auf Antrag einer Ratsfrau oder eines Ratsherrn kann die Ratsversammlung beschließen, die Anhörung zu beenden.


§ 30 Anregungen und Beschwerden (§ 16 e GO)

(1)

Jede Einwohnerin und jeder Einwohner hat das Recht, sich schriftlich oder zur Niederschrift mit Anregungen und Beschwerden an die Ratsversammlung zu wenden. Diese sind unverzüglich der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher vorzulegen. Sie oder er leitet die Anregung oder Beschwerde an die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister zur Bearbeitung weiter.

(2)

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erarbeitet eine Stellungnahme und legt diese ggf. nach Beratung im zuständigen Ausschuss der Ratsversammlung vor. Ein Anspruch auf Entscheidung in der Sache besteht nicht.


§ 31 Auslegung und Abweichung von der Geschäftsordnung

(1)

Zweifelsfragen über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher.

(2)

Von der Geschäftsordnung kann nur abgewichen werden, wenn keine Ratsfrau und kein Ratsherr widersprechen und keine gesetzliche Bestimmung entgegensteht.


§ 32 Ausschüsse (§§ 45, 46, 47 GO)

(1)

Diese Geschäftsordnung gilt sinngemäß für die Sitzungen der Ausschüsse mit folgenden Abweichungen:

  1. Die Ausschüsse werden von der oder dem Ausschussvorsitzenden einberufen.
  2. Sitzungseinladungen sind allen Ratsfrauen und Ratsherrn zugänglich zu machen. Bürgerliche Ausschussmitglieder erhalten die Einladungen der Ausschüsse, in denen sie Mitglied sind.
  3. Sitzungseinladungen werden auch der örtlichen Presse zugänglich gemacht.
  4. Jedes Ausschussmitglied und deren Stellvertreter, die Fraktionsvorsitzenden (die nicht als Ratsmitglied ein Ausschussprotokoll erhalten) sowie auf Wunsch die übrigen Ratsfrauen und Ratsherren erhalten ein Protokoll. Bürgerliche Ausschussmitglieder erhalten Protokolle der Ausschüsse in denen sie Mitglied sind.
  5. Bürgerliche Mitglieder werden von der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten, insbesondere auf ihre Verschwiegenheitspflicht, durch Handschlag verpflichtet und in ihre Tätigkeit eingeführt.

(2)

Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich. Im Übrigen kann die Öffentlichkeit gemäß § 46 Absatz 8 GO ausgeschlossen werden.


§ 33 Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung der Ratsversammlung der Stadt Schleswig inkl. 1. Nachtrag tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.


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