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erlassen am: 31.07.1981 | i.d.F.v.: 19.08.1981 | gültig ab: 02.09.1981 | Bekanntmachung am: 01.09.1981

Zur Durchführung baugestalterischer Absichten und zum Schutz der Bebauung im Bereich Bellmannstraße/Chemnitzstraße/Hermann-Heiberg-Straße/Fehrsstraße/Spielkoppel, die von rotbraunen Ziegelsteinfassaden mit Zierwerk im Mauerwerk und roten Ziegeldächern geprägt ist, wird aufgrund des § 111 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 sowie Abs. 3 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein nach Beschlußfassung durch die Ratsversammlung vom 24. Juni 1981 und mit Ge-nehmigung des Innenministers vom 31. Juli 1981 folgende Satzung erlassen:


Allgemeine Vorschriften


§ 1 Örtlicher Geltungsbereich

(1)

Diese Satzung gilt für das im anliegenden Plan, der Bestandteil dieser Satzung ist, schwarz umrandete Gebiet der Stadt Schleswig, soweit die baulichen Anlagen von öffentlichen Verkehrsflächen des bezeichneten Gebietes einsehbar sind.

(2)

Im Geltungsbereich liegen:

Bellmannstraße 8 bis 34 und 17 bis 59,
Suadicanistraße 2 bis 32 und 1,
Chemnitzstraße 38 bis 94 und 23 bis 69,
Theodor-Storm-Straße 20 bis 24 und 13,
Hermann-Heiberg-Straße (ohne Nr. 11 a)
Fehrsstraße,
Spielkoppel 1, 3, 7, 9.


Gestaltung baulicher Anlagen


§ 2 Allgemeine Anforderungen

Neubauten, bauliche Veränderungen und Instandsetzungsarbeiten sind nach Maßgabe der §§ 3 bis 8 so zu gestalten, daß sie sich nach Größe, Stellung und Proportion, nach Bauart und Baustoff, Form- und Farbgebung in das Straßenbild (Ensemblecharakter) einfügen, ohne daß jedoch die gestalterische Individualität verlorengeht.


§ 3 Bauflucht

Die historische Bauflucht ist einzuhalten.


§ 4 Fassaden

(1)

Die Außenwandflächen sind als Lochfassaden auszubilden. Der Anteil der geschlossenen Wandflächen muß den Anteil der Fensterflächen überwiegen.

(2)

Vor- oder zurückspringende Einzelbauteile sind bis zu einer Tiefe von 80 cm zulässig.

(3)

Soweit die Wandflächen der Häuser in einzelnen Bereichen (Türbereich, Fensterbereiche, Seitenbereiche) zur Belebung der Fassade mit Zierwerk im Ziegelmauerwerk versehen sind, sind diese Verzierungen bei allen Umbauten und Instandsetzungsarbeiten zu erhalten bzw. bei Neuaufbau eines Hauses wieder herzustellen.


§ 5 Fenster und Türen

(1)

Bei den Fensteröffnungen sind stehende, quadratische und liegende Formate zulässig.

(2)

Öffnungen müssen allseitig von Wandflächen umgeben sein. Die Breite der Wandflächen muß dabei mindestens 50 cm betragen. Öffnungen über Eck sind unzulässig.

(3)

Schaufenster sind nur im Erdgeschoß zulässig. Sie müssen in Maßstab, Form, Gliederung, Material und Farbe aus der Fassade des Hauses entwickelt werden und sich ihr unterordnen. Sie müssen von Mauerstützen eingefasst und mindestens alle 2,75 m durch solche geteilt werden.

(4)

Dachflächenfenster sind bis zu einer Größe von 0,5 qm in stehenden Formaten zulässig.

(5)

Haustüren sind in der Art zulässig, wie sie aus der Darstellung in Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist, ersichtlich ist. Die Anlage 1 liegt mit Inkrafttreten dieser Satzung zur Einsicht während der Dienststunden im Stadtbauamt der Stadt Schleswig, Bauverwaltungsabteilung, Gallberg 3, I. Obergeschoß, Zimmer 312, aus. Satz 1 gilt nicht für Gebäude, die nach dem Jahre 1930 errichtet worden sind.

(6)

Im Bereich der Chemnitzstraße 38 bis 52 und 23 bis 43 sind als Hauseingangstüren nur Rundbogentüren zulässig.


§ 6 Dächer und Dachaufbauten

(1)

Die Dachneigung beträgt – mit Ausnahme der Einfamilienhäuser an der Fehrsstraße und Hermann-Heiberg-Straße – 50 bis 55 Grad; bei den Einfamilienhäusern an der Fehrsstraße und der Hermann-Heiberg-Straße 55 bis 58 Grad.

(2)

Im Bereich der Chemnitzstraße 38 bis 54 und 23 bis 43 a und der Hermann-Heiberg-Straße sind Walm-, Krüppelwalm- und Zwerchgiebeldächer zulässig. Die Breite von Zwerchgiebeln darf höchstens ein Drittel der Fassadenbreite betragen.

(3)

Im übrigen Bereich sind Walm- und Krüppelwalmdächer zulässig; die Firstrichtung muß dabei parallel zur Straße verlaufen.

(4)

Abs. 2 und 3 gilt nicht für die Häuser an der Hermann-Heiberg-Straße, an der Fehrsstraße und an der Spielkoppel, die ein Giebeldach und eine andere Firstrichtung haben.

(5)

Die Länge von Dachaufbauten darf insgesamt die Hälfte der Länge der straßenseitigen Traufe nicht überschreiten. Vorzugsweise sollen kleine einfensterige Dachgauben verwendet werden, die mit eigenem Giebel ausgebildet werden können.

(6)

Dachbalkone und Staffelgeschosse sind nicht zulässig.

(7)

Antennen sind unter dem Dach zu installieren oder auf dem der Straße abgewandten Teil des Daches so zu errichten, dass sie von öffentlichen Verkehrsflächen nicht eingesehen werden können. Bei Gebäuden mit zwei und mehr Wohnungen sind Gemeinschaftsantennen zu verwenden. Kabel sind immer unter dem Dach zu verlegen.


§ 7 Einfriedungen

(1)

Als Einfriedigung des Grundstücks sind lebende Hecken oder niedrige im Material auf das Gebäude abgestimmte Mauern bis zu einer Höhe von 30 cm zulässig. Zur Auflockerung der Mauer sind in Abständen von 2 m bis 3 m Pfeiler zulässig.

(2)

Bei Verwendung von Mauern ist auf diesem ein senkrechter Holzlattenzaun oder ein schmiedeeiserner Zaun (nicht einfaches Eisengitter) zu errichten oder hinter der Mauer eine lebende Hecke anzupflanzen.

(3)

Einfriedigungen sind bis zu einer Gesamthöhe von 1 m zulässig, es sei denn, daß insbesondere im Bereich von Kreuzungen oder Einmündungen die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird.


§ 8 Materialien und Farbgebung

(1)

Fassaden sind in rotbraunem Ziegelmauerwerk auszubilden.

(2)

Für Dacheindeckungen sind rote bis rotbraune Dachziegel oder Dachpfannen zu verwenden.

(3)

Fensterrahmen müssen weiß sein. Eloxierte Materialien für Fenster und Türen sind unzulässig. Die Verwendung von Glasbausteinen ist nicht zulässig.

(4)

Verzierungen an Türen können zur Hervorhebung farblich abgesetzt werden.


Werbeanlagen


§ 9 Anbringung und Gestaltung

(1)

Werbeanlagen sind nur an der Fassade des Erdgeschosses zulässig. Sie dürfen die Größe von 1 qm nicht überschreiten und müssen sich harmonisch in die Fassade einfügen. Wesentliche Fassadenteile dürfen nicht verdeckt werden.

(2)

Lichtwerbung darf nur in hellen, gedämpften Farben leuchten. Wechselndes oder beweg-tes Licht ist unzulässig.

(3)

Hinweisschilder in einer Größe bis 0,15 qm sind zulässig im Türbereich der Fassade oder an der Einfriedigung.

(4)

Warenautomaten dürften höchstens 30 cm aus der Fassade herausragen. Mehr als zwei Automaten an einer Fassade sind nicht zulässig. Zwei Warenautomaten sind als geschlossene Einheit einzubringen. Die Größe der Warenautomaten darf insgesamt 1,20 qm nicht überschreiten.


Schlussvorschriften


§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.


Artikel 1

Die Gestaltungssatzung der Stadt Schleswig für das Wohngebiet Bellmannstraße/Chemnitzstraße vom 19.08.1981 (Amtsblatt für die Stadt Schleswig S. 83) wird für die Grundstücke Suadicanistraße 18, 20, 22, 24, 26 – 28 und 30 – 32 aufgehoben.



Anlagen

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