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erlassen am: 26.04.1990 | i.d.F.v.: 27.09.1991 | gültig ab: 08.10.1991 | Bekanntmachung am: 07.10.1991 | genehmigt am: 17.10.1990

Zur Durchführung baugestalterischer Absichten im Stadtteil St. Jürgen wird aufgrund des § 82 Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 2 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Schleswig vom 26.04.1990 und mit Genehmigung des Innenministers vom 17.10.1990 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Örtlicher Geltungsbereich

(1)

Diese Satzung gilt für die Straßen Am Brautsee, Klensbyer Straße, Birkenweg, Seekamp und Lindenweg. Der Geltungsbereich ist in anliegendem Lageplan dargestellt.

(2)

Der Lageplan ist Teil der Satzung.


§ 2 Allgemeine Anforderungen

Zur Wahrung des baugestalterisch einheitlichen Gebietscharakters sind Neubauten und bauliche Veränderungen an baulichen Anlagen nach Maßgabe der §§ 3 bis 7 durchzuführen.


§ 3 Außenwandgestaltung

(1)

Alle Außenwände der mehrgeschossigen Wohngebäude sind als Lochfassaden auszubilden. Sie sind in jedem Vollgeschoß durch Öffnungen (Fenster, Türen) zu untergliedern.

(2)

Fenster sind geschoßweise in Reihung anzuordnen.

(3)

Mit Ausnahme von Öffnungen in Treppenhäusern müssen Fenster allseitig von Wandflächen eingefasst werden. Die Breite dieser Wandflächen muss mindestens 62 cm betragen.

(4)

Balkone oder Loggien sind gebäudeweise in gleicher Form, Ausführung und Farb-gebung zu gestalten. Sie sind in jedem Vollgeschoß so anzuordnen, dass sie in gerader Linie vertikal übereinander stehen.

(5)

Bei eingeschossigen, gewerblichen Anbauten sind Schaufenster ohne Wandeinfassungen zulässig.


§ 4 Außenwandmaterialien und Farben

(1)

Die Außenwände, auch Giebeldreiecke, der Wohngebäude sind in rotem Sichtmauerwerk im Dünnformat (DF) mit hellgrauer Verfugung herzustellen.

(2)

Kontrastflächen aus anderen Materialien sind im Bereich von Treppenhäusern, Balkonen und Loggien oder Giebelseiten zulässig. Sie sind über alle Vollgeschosse so anzuordnen, dass sie die Fassade als vertikales Band schneiden.

(3)

Die Kontrastflächen sind in Putz mit weißem oder hellbeigem Anstrich oder in weißem oder hellbeigem kleinformatigen Wandfliesenmaterial auszuführen.

(4)

Je Gebäude sind allseitig einheitliche Materialien und Farbtöne zu verwenden.

(5)

Bei eingeschossigen, gewerblichen Anbauten sind die Außenwandflächen auch in Materialien nach Abs. 3 zulässig.


§ 5 Fenster, Türen und Tore

(1)

Die Fenster der Wohngebäude sind als Quadrate, stehende oder liegende Rechtecke auszubilden.

(2)

Die lichten Öffnungsmaße der Fenster dürfen eine Breite von 3,00 m und eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten.

(3)

Fenster mit einer Breite von mehr als 1,50 m sind mindestens einmal, höchstens zweimal vertikal zu unterteilen. Dabei soll der breiteste Fensterflügel eine Breite von 1,50 m nicht überschreiten.

(4)

Zur Anwendung können kommen

  1. eine mittige (symmetrische) Teilung,
  2. eine asymmetrische Zweiteilung, bei der die Breite des schmalen Flügels 0.3 bis 0.4 der Gesamtbreite betragen soll,
  3. eine symmetrische Dreiteilung, bei der die äußeren Teile deutlich schmaler sein müssen als der Mittelteil.

(5)

Horizontale Teilungen sind unzulässig.

(6)

Je Gebäude müssen für gleiche Fensteröffnungsmaße gleiche Teilungen verwendet werden.

(7)

Die Fenster sind über alle Geschosse so anzuordnen, dass gleiche Formate und gleiche Teile in senkrechter Linie übereinader stehen. Dies gilt nicht für Dachgeschosse und Fenster in Treppenaufgängen.

(8)

Fenster und Türen zu Balkonen oder Loggien erhalten geschoßweise gleiche Sturzhöhen. Hiervon ausgenommen sind Fenster in Treppenaufgängen und zu Nebenräumen mit einem Öffnungsmaß von weniger als 0,7 qm.

(9)

Die Leibungstiefen für Fenster und Türen sind auf 14 cm zu begrenzen.

(10)

Fensterrahmen und Flügel sind deckend weiß zu streichen.

(11)

Mit Ausnahme bei Reihenhäusern sind Hauseingangstüren gebäudeweise in Material, Bauart und Farbe gleich zu gestalten.

(12)

Bei Geschossbauten sind Hauseingangstüren in weiß, grau oder braun zu halten.

(13)

Bei Reihenhäusern sind Hauseingangstüren in weiß zu streichen.

(14)

Tore von Gemeinschaftsgaragenanlagen sind einheitlich in Material, Bauart und Farbton auszuführen. Als Farben sind grau oder beige zulässig.


§ 6 Dächer

(1)

Für mehrgeschossige Gebäude sind nur Satteldächer zulässig.

(2)

Die Dachneigung muss 32° bis 35° betragen.

(3)

Dachaufbauten (Gauben) sind nicht zulässig.

(4)

Zur Dacheindeckung sind Dachpfannen (Ziegel oder Betondachsteine) in brauner Farbe zu verwenden.

(5)

Gewerbliche Anbauten und Garagen müssen mit Flachdächern versehen werden.


§ 7 Werbeanlagen

(1)

Werbeanlagen sind nur an den eingeschossigen gewerblichen Anbauten zulässig.

(2)

Bandartige Werbeanlagen sind nur zwischen der Oberkante der Schaufenster und der Dachkonstruktion zulässig.

(3)

Oberhalb der Traufe sind nur Schriftzüge, bestehend aus Einzelbuchstaben, mit einer Höhe von max. 0,75 m über der Dachfläche zulässig.

(4)

Werbetafeln, auf Wandflächen oder rechtwinklig zu ihnen angebracht, dürfen eine Größe von 1,0 qm nicht überschreiten.

(5)

Unzulässig ist die Verwendung von wechselndem oder bewegtem Licht.

(6)

Auch Werbeanlagen mit weniger als 0,5 qm Fläche bedürfen einer Genehmigung.


§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.



Anlagen

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