Hauptsatzung der Stadt Schleswig
erlassen am: 04.03.2024 | i.d.F.v.: 14.03.2024 | gültig ab: 19.03.2024 | Bekanntmachung am: 18.03.2024
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Ratsversammlung und mit Genehmigung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein folgende Hauptsatzung für die Stadt Schleswig erlassen:
Präambel
Auf der Grundlage der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein wird zum Wohl der Einwohnerinnen und Einwohner Schleswigs diese Hauptsatzung von der Ratsversammlung als oberstem Entscheidungsorgan in allen Selbstverwaltungsangelegenheiten beschlossen.
Die Selbstverwaltungsaufgaben sollen in unserer von deutscher und dänischer Kultur geprägten Stadt im Sinne einer gleichberechtigten Partnerschaft der Kulturen wahrgenommen werden und der Weiterentwicklung regionaler Gemeinsamkeit im europäischen Geiste dienen. Dazu gehört auch die angemessene Berücksichtigung der Einwohnerinnen und Einwohner, die weiteren Volksgruppen angehören.
§ 1 Wappen, Flagge, Siegel, Logo (§ 12 GO)
(1)
Die Wappenbeschreibung lautet: In Blau über blauen und silbernen Wellen auf torloser, mit einem Rautenfries gezierter goldener Zinnenmauer ein goldener Zinnenturm mit vierpaßförmiger Öffnung unter zwei hohen oben abgerundeteten Fenstern, den eine zugewendete goldene Mondsichel und ein sechsstrahliger goldener Stern begleiten.
(2)
Die Stadtflagge ist blau-gelb.
(3)
Das Dienstsiegel zeigt das Stadtwappen mit der Umschrift: "STADT SCHLESWIG".
(4)
Die Verwendung des Stadtwappens durch Dritte bedarf der Genehmigung. Die Verwendung des Publikationssymbols (LOGO) ist grundsätzlich genehmigungsfrei. Bei der Verwendung von Wappen und Logo ist darauf zu achten, dass die Darstellung heraldisch und künstlerisch einwandfrei erfolgt, Stadtwappen und Logo nicht verändert werden und der Ruf der Stadt Schleswig durch die Verwendung keinen Schaden erhält.
§ 2 Stadtvertretung (§ 27 Abs. 5, § 31 Abs. 1 GO)
(1)
Die Stadtvertretung führt die Bezeichnung "Ratsversammlung".
(2)
Die Stadtvertreterinnen führen die Bezeichnung Ratsfrau, die Stadtvertreter die Bezeichnung "Ratsherr".
§ 3 Einberufung der Ratsversammlung (§ 34 Abs. 2 GO)
Die Ratsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Geschäftsführung und die Handhabung der Ordnung in den Sitzungen der Ratsversammlung regelt, soweit die Gemeindeordnung hierüber keine besonderen Bestimmungen trifft.
§ 4 Bürgervorsteherin, Bürgervorsteher (§§ 10, 16a, 27, 32, 33, 34, 37, 38, 41 und 42 GO)
(1)
Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher vertritt die Belange der Ratsversammlung gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister als verwaltungsleitendem Organ der Stadt.
(2)
Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher wird im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von ihrer oder seiner ersten Stellvertretung, ist auch diese verhindert, von ihrer oder seiner zweiten Stellvertretung vertreten.
§ 5 Bürgermeisterin/Bürgermeister (§§ 57 - 57d, 65 GO, §§ 5, 10 Kommunalbesoldungsverordnung)
(1)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird auf die Dauer von sechs Jahren gewählt.
(2)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Kommunalbesoldungsverordnung.
§ 6 Stadträtinnen, Stadträte (§§ 62 und 67 GO)
Die Ratsversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Wahlperiode eine erste sowie eine zweite und dritte allgemeine Stellvertreterin oder einen ersten sowie einen zweiten und dritten allgemeinen Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters führt die Amtsbezeichnung "Erste Stadträtin" oder "Erster Stadtrat", die übrigen Stellvertreterinnen und Stellvertreter die Bezeichnung "Stadträtin" oder "Stadtrat".
§ 7 Gleichstellungsbeauftragte (§ 2 Abs. 3 GO)
(1)
Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtlich tätig.
Anderweitige dienstliche oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen dürfen ihr nicht übertragen werden.
(2)
Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Stadt Schleswig bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:
- Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit der Ratsversammlung und der von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister geleiteten Verwaltung,
- Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für Frauen, z. B. auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes,
- Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen in der Stadt,
- Anbieten von Sprechstunden und Beratung für hilfesuchende Frauen,
- Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen.
(3)
Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt der allgemeinen Dienstaufsicht der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters; sie ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht gebunden. Sie legt der Ratsversammlung jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit in schriftlicher oder mündlicher Form vor.
(4)
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.
(5)
Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden. Sie kann an den Sitzungen der Ratsversammlung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.
§ 8 Ständige Ausschüsse (§§ 16a, 45, 45 a, 45 b, 46, 59 Abs. 4, 94 Abs. 5, 95n Abs. 5 GO)
(1)
1) Die folgenden ständigen Ausschüsse nach §§ 45, 45 a Abs. 1 GO werden gebildet:
Hauptausschuss
Zusammensetzung:
13 Ratsfrauen und Ratsherren, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ohne Stimmrecht.Aufgabengebiet:
nach § 45 b GO und übertragene Aufgaben nach § 11 dieser Satzung.Bau-, Klimaschutz- und Umweltausschuss
Zusammensetzung:
13 MitgliederAufgabengebiet:
Stadtplanung, Bauangelegenheiten, Klimaschutz, Umweltschutz, Naturschutz und LandschaftspflegeFinanzausschuss
Zusammensetzung:
13 MitgliederAufgabengebiet:
Finanz- und Steuerwesen, Grundstücksangelegenheiten
Sozial-, Kultur- und Tourismusausschuss
Zusammensetzung:
13 MitgliederAufgabengebiet:
Sozialwesen, Kinderbetreuung, Kulturangelegenheiten, Erwachsenenbildung, Tourismus, Büchereiwesen
Schul-, Jugend- und Sportausschuss
Zusammensetzung:
13 MitgliederAufgabengebiet:
Schulen, Jugendförderung, Spielplätze und -anlagen, Sport- und Freizeitstätten, Sportförderung
Werkausschuss Abwasserentsorgung/Umweltdienste
Zusammensetzung:
13 MitgliederAufgabengebiet:
Eigenbetrieb Schleswiger Stadtwerke - Abwasserentsorgung -, Eigenbetrieb Schleswiger Stadtwerke - Umweltdienste -
In die Ausschüsse zu b) bis f) können bis zu 6 Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Ratsversammlung angehören können. Die Zahl der Mitglieder kann sich durch die Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 GO (Überproportionalmandate, beratende Grundmandate) erhöhen.
Zu stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse können auch Bürgerinnen und Bürger, die der Ratsversammlung angehören können, gewählt werden. Ausschussmitglieder, die Mitglied der Ratsversammlung sind, können auch durch Bürgerinnen und Bürger, die der Ratsversammlung angehören können, vertreten werden. § 46 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein ist zu beachten.
(2)
Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Ratsversammlung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.
§ 9 Aufgaben und Entscheidungen der Ratsversammlung (§§ 27, 28, 65 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GO)
Die Ratsversammlung behandelt bzw. trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Aufgaben bzw. Entscheidungen, soweit sie diese nicht auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, den Hauptausschuss oder andere Ausschüsse übertragen hat.
§ 10 Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters (§§ 16 a, 27, 28, 34, 35, 43, 47, 56, 65, 76 Abs.4, 82, 84 GO)
(1)
Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.
(2)
Sie oder er entscheidet ferner über
- die Niederschlagung von Ansprüchen bis zu einem Betrag von 300.000,00 €.
- den Verzicht auf Ansprüche der Stadt bis zu einem Betrag von 150.000,00 €, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 150.000,00 € nicht überschritten wird.
- die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und der Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 150.000,00 € nicht überschritten wird.
- den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 150.000,00 € nicht übersteigt.
- den Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der jährliche Mietzins 50.000,00 € (die Gesamtbelastung 150.000,00 €) nicht übersteigt.
- die Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 150.000,00 € nicht übersteigt.
- die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 150.000,00 €.
- die Annahme von Erbschaften bis zu einem Wert von 150.000,– €
- die Anmietung und Anpachtung sowie Vermietung und Verpachtung von Gebäuden und Grundstücken.
- die Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 1.000.000,00 € netto bei Beschränkter Ausschreibung nach VOB/A. In allen anderen Fällen bis zu einem Wert von 150.000,00 € netto; bei Öffentlicher Ausschreibung ohne Wertgrenze.
- Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 150.000,00 € netto.
- die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 des Baugesetzbuches außerhalb eines bauaufsichtsbehördlichen Verfahrens, sofern die Verwirklichung des betreffenden Vorhabens nicht die Grundzüge der Planung berührt oder von besonderer städtebaulicher Bedeutung ist.
- die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach den §§ 24 - 28 BauGB, soweit der Wert des Grundstückskaufvertrages einen Betrag von 150.000,00 € nicht überschreitet.
§ 11 Aufgaben des Hauptausschusses (§§ 23, 25, 27, 28, 32 Abs. 3, 45 b GO, § 12 Abs. 3 GKWG)
(1)
Dem Hauptausschuss obliegen die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.
(2)
Der Hauptausschuss entscheidet über
- die unmittelbare oder mittelbare Gründung von Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen privatrechtlichen Vereinigungen oder die Beteiligung an diesen oder an deren Gründung, die Erhöhung solcher Beteiligungen oder ein Rechtsgeschäft nach § 103 GO SH sowie wesentliche Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung von Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen privatrechtlichen Vereinigungen, insbesondere des Gesellschaftszwecks, soweit eine Beteiligung von 30 % und max. 25.000,– € nicht überschritten wird.
- die Bestellung und Abberufung von Vertreterinnen und Vertretern der Stadt in privatrechtlichen Vereinigungen, an denen die Stadt beteiligt ist, soweit die Beteiligung der Stadt 30 % und max. 25.000,– € nicht übersteigt.
- die Errichtung, die Umwandlung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung einschließlich der Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens, soweit der Anteil der Stadt am Stiftungsvermögen oder bei einer Entscheidung über dessen Verbleib der Wert dieses Vermögens den Betrag von 300.000,00 € nicht übersteigt.
- die Ziele und Grundsätze der wirtschaftlichen Betätigung und privatrechtlicher Beteiligung der Gemeinde, einschließlich von Weisungen an Vertreterinnen und Vertreter in juristischen Personen oder sonstigen Vereinigungen i. S. d. § 25 GO.
- Angelegenheiten der Wirtschaftsförderung und des Stadtmarketings.
- die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, bei einem Betrag von mehr als 150.000,00 € bis zu einem Betrag von 300.000,00 €.
- den Erwerb von Vermögensgegenständen bei einem Betrag von mehr als 150.000,00 € bis zu einem Betrag von 300.000,00 €.
- den Abschluss von Leasing-Verträgen ab einem Mietzins von mehr als 50.000,00 € jährlich.
- die Veräußerung und Belastung von Stadtvermögen bei einem Wert von mehr als 150.000,00 € bis zu einem Wert von 300.000,00 €.
- die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen bei einem Wert von mehr als 150.000,00 € bis zu einem Wert von 300.000,00 €.
- die Annahme von Erbschaften ab einem Wert von mehr als 150.000,– € bis zu einem Wert von 300.000,– €.
(3)
Der Hauptausschuss ist Adressat für das Berichtswesen aus kommunalen Gesellschaften und Beteiligungen.
(4)
Dem Hauptausschuss wird die Zuständigkeit als oberste Dienstbehörde der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters übertragen.
(5)
Der Hauptausschuss entscheidet bei Mitgliedern der Ratsversammlung, Ehrenbeamtinnen und -beamten sowie bei ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern über die Verletzung der Treuepflicht. Er entscheidet ferner bei Mitgliedern der Ratsversammlung über die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht.
(6)
Der Hauptausschuss trifft auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die Personalentscheidungen für Inhaberinnen oder Inhaber von Stellen, die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unmittelbar unterstellt sind und Leitungsaufgaben erfüllen.
(7)
Dem Hauptausschuss wird die Entscheidung über die Befangenheit seiner Mitglieder und der nach § 46 Abs. 8 GO an den Hauptausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.
(8)
Der Hauptausschuss wählt den Gemeindewahlausschuss gemäß § 12 Abs. 3 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz.
(9)
Der Hauptausschuss nimmt gemäß § 45 b GO die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Beteiligung wahr. Dem Hauptausschuss berichtet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister in nichtöffentlicher Sitzung halbjährlich über die Geschäftslage der städtischen Beteiligungen. Dieser Bericht enthält zeitnah neben den zusammengefassten Geschäftsergebnissen, die aktuellen Beschlüsse der Selbstverwaltung zu den Beteiligungen, insbesondere im Hinblick auf deren Umsetzung.
(10)
Der Hauptausschuss nimmt die Aufgaben des Polizeibeirats wahr.
§ 12 Aufgaben der sonstigen ständigen Ausschüsse (§§ 22 Abs. 4, 27 Abs. 1, 45 GO)
(1)
Die den sonstigen ständigen Ausschüssen übertragenen Entscheidungen ergeben sich aus der anliegenden Zuständigkeitsordnung. Die Zuständigkeitsordnung ist gemeinsam mit der Hauptsatzung im Internet unter der Internetseite ‚https://www.schleswig.de‘ abrufbar und liegt während der Dienststunden im Rathaus für die Öffentlichkeit zur Einsichtnahme aus.
(2)
Den Ausschüssen wird außerdem die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder sowie der nach § 46 Abs. 8 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.
§ 13 Beiräte (§ 47 d GO)
Gemäß § 47 d GO werden ein Seniorenbeirat sowie eine Jugendkonferenz gebildet. Diese Beiräte haben keinen Ausschusscharakter.
§ 14 Einwohnerversammlung (§ 16 b GO)
(1)
Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher kann zur Erörterung wichtiger Angelegenheiten der Stadt eine Versammlung von Einwohnerinnen und Einwohnern einberufen. Das Recht der Ratsversammlung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt.
(2)
Für die Einwohnerversammlung ist von der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 50 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.
(3)
Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit bis zu 5 Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.
(4)
Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher berichten in der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Stadt und stellen diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 50 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Angelegenheiten der Stadt betreffen, ist nicht zulässig.
(5)
Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll mindestens enthalten:
- die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
- die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
- die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
- den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und das Ergebnis der Abstimmung.
Die Niederschrift wird von der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher und der Protokollführung unterzeichnet.
(6)
Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Ratsversammlung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.
§ 15 Verträge mit Ratsfrauen und Ratsherren (§ 29 Abs. 2 GO)
Verträge der Stadt mit Ratsfrauen und Ratsherren, Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Ratsfrauen oder Ratsherren, Mitglieder oder stellvertretende Mitgliedern der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Ratsversammlung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 30.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von jährlich 30.000,00 €, halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen oder der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen oder der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Ratsversammlung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 80.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von jährlich 80.000,00 €, hält.
§ 16 Verpflichtungserklärungen (§ 56 und 64 GO)
Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 60.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen 60.000,00 € jährlich, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 64 Abs. 2 und 3 i. V. m. § 56 Abs. 3 GO entsprechen.
§ 17 Verarbeitung personenbezogener Daten (zu beachten: Datenschutz-Grundverordnung, Landesdatenschutzgesetz)
(1)
Namen, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummern und E-Mailadressen sowie Funktion, Fraktionszugehörigkeit und Tätigkeitsdauer der Mitglieder der Ratsversammlung sowie der sonstigen Ausschussmitglieder werden von der Stadt zu allen mit der Ausübung des Mandats verbundenen Zwecken verarbeitet. Die Daten nach Satz 1 werden auch nach Ausscheiden aus dem Amt zu archivarischen Zwecken weiterverarbeitet. Dies gilt nicht für die Anschrift, die Telefonnummern und die E-Mailadressen.
(2)
Darüber hinaus verarbeitet die Stadt Anschrift, Kontoverbindung und Steuer-ID bzw. Steuernummer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für den Zweck der Zahlung von Entschädigungen. Eine Übermittlung von Daten an das zuständige Finanzamt findet gemäß der Mitteilungsverordnung in Verbindung mit § 93 a Abgabenordnung statt. Eine darüberhinausgehende Übermittlung an Dritte findet nicht statt.
(3)
Für den Zweck, Gratulationen auszusprechen, kann die Stadt auch das Geburtsdatum der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen verarbeiten, soweit dafür die Einwilligung der Betroffenen vorliegt.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Daten von ehrenamtlich Tätigen.
(5)
Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 werden durch die Stadt in geeigneter Weise veröffentlicht, soweit dafür die Einwilligung der Betroffenen oder eine gesetzliche Grundlage vorliegt. Dies erfolgt gegebenenfalls zusammen mit weiteren Daten nach § 32 Abs. 4 Gemeindeordnung.
§ 18 Veröffentlichungen (§ 6 BekanntVO, §§ 4 a und 10 a BauGB)
(1)
Satzungen und Verordnungen der Stadt Schleswig werden im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Schleswig veröffentlicht. Es führt die Bezeichnung "Amtsblatt für die Stadt Schleswig" und erscheint bei Bedarf. Es ist im Internet unter der Internetseite ‘https://www.schleswig.de‘ abrufbar und im Rathaus der Stadt Schleswig, Rathausmarkt 1, 24837 Schleswig, erhältlich.
(2)
Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt 30 Tage, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(3)
Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(4)
Nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachungen der Stadt sind zusätzlich im Internet unter der Internetseite ‘https://www.schleswig.de ‘ abrufbar. Hierauf wird im amtlichen Bekanntmachungsblatt hingewiesen.
§ 19 Öffentlichkeit der Sitzungen (§ 35 Abs. 4 GO)
In öffentlichen Sitzungen sind Film- und Tonaufnahmen durch die Stadt Schleswig oder Medien, die sich dem Pressekodex des Deutschen Presserates unterzogen haben, mit dem Ziel der Veröffentlichung zulässig.
§ 19 a Sitzungen in Fällen höherer Gewalt (§35 a GO)
Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren Notsituationen, die eine Teilnahme der Gemeindevertreterinnen und -vertreter an Sitzungen der Gemeindevertretung erschweren oder verhindern, können Sitzungen der Ratsversammlung, der Ausschüsse oder der Beiräte ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder als Videokonferenz durchgeführt werden.
§ 20 Inkrafttreten
Die Hauptsatzung in der Fassung der 11. Nachtragssatzung tritt 19.03.2024 in Kraft.
Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Erlass des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport vom 14.03.2024, Aktenzeichen IV 313-20120/2023, erteilt.