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erlassen am: 13.06.1995 | i.d.F.v.: 11.09.1995 | gültig ab: 27.06.1995

Nach Beschluß des Magistrats vom 13.06.95 wird folgende Haus- und Benutzungsordnung für das städtische Luisenbad in Schleswig erlassen:


§ 1 Zweck der Haus- und Benutzungsordnung

(1)

Diese Ordnung dient der Sicherheit und Ordnung im städtischen Luisenbad. Die Besucherin und der Besucher sollen hier Ruhe und Entspannung finden. Die Beachtung der Hausordnung liegt daher in ihrem eigenen Interesse.

(2)

Die Haus- und Benutzungsordnung ist für alle Besucherinnen und Besucher des städtischen Luisenbades verbindlich. Mit dem Betreten des Bades werden diese Ordnung sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen ausdrücklich anerkannt.

(3)

Beim Besuch des städt. Luisenbades durch geschlossene Gruppen sind die Vereins- bzw. Ubungsleitungen für die Einhaltung der Ordnung durch die jeweilige Gruppe verantwortlich.


§ 2 Umfang der Benutzung

(1)

Das Luisenbad steht grundsätzlich allen zur Benutzung zur Verfügung.

(2)

Von der Benutzung sind ausgeschlossen:

a) Personen, die unter Einfluß berauschender Mittel stehen,
b) Personen, die Tiere mit sich führen,
c) Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit leiden.

(3)

Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können sowie Kindern unter 7 Jahren ist die Benutzung nur zusammen mit einer Begleitperson gestattet.


§ 3 Öffnungs- und Aufsichtszeiten

(1)

Die Badesaison beginnt am 1. Juni und endet am 31. August. Soweit die Witterung es zuläßt, kann der Magistrat, Sozialamt, die Badesaison verlängern.

(2)

Während der Badesaison wird eine Badeaufsicht ausgeübt. Das Vorhandensein der Badeaufsicht wird durch das Hissen eines Wimpels mit der Aufschrift "Badeaufsicht" angezeigt. Die Badeaufsicht wird in der Regel täglich von 10.00 - 18.00 Uhr ausgeübt. Die Aufsichtszeit kann vom Magistrat, Sozialamt, verlängert oder eingeschränkt werden.


§ 4 Aufsicht

(1)

Die Badeaufsicht beschränkt sich auf die abgegrenzte Land- und Wasserfläche des Luisenbades.

(2)

Das Aufsichtspersonal hat die Aufgabe, für Sicherheit und Ordnung im Luisenbad sowie für die Einhaltung dieser Haus- und Badeordnung zu sorgen. Die Badegäste haben den Anordnungen des Aufsichtspersonals Folge zu leisten. Die Badeaufsicht ist berechtigt, Personen, die trotz Ermahnung die Sicherheit, Ruhe und Ordnung gefährden, andere Badegäste belästigen oder sonst gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, aus dem Luisenbad zu verweisen.


§ 5 Badbenutzung

(1)

Einrichtungen des Bades sind pfleglich zu behandeln und Verunreinigungen zu unterlassen. Bei Beschädigung ist Schadenersatz zu leisten.

(2)

Der Badestrand darf nicht verunreinigt werden. Abfälle sind in die bereitgestellten Abfallbehälter zu werfen.

(3)

Die Vorschriften der Badestellenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.


§ 6 Verhaltensregeln

(1)

Die Badegäste haben sich so zu verhalten, daß Ruhe, Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit aufrechterhalten bleiben.

(2)

Nichtschwimmerinnen und Nichtschwimmer dürfen nur den für sie bestimmten Teil des Luisenbades benutzen.

(3)

Musikinstrumente, Rundfunk- und Fernsehgeräte sowie Kassettenrekorder und ähnliche Geräte sind so zu betreiben, daß andere Badegäste sich nicht gestört fühlen. Es ist nicht gestattet, andere Badegäste zu stören oder zu belästigen.


§ 7 Unfälle

Verletzungen und Unfälle sind unverzüglich der Badeaufsicht zur Einleitung von Hilfsmaßnahmen zu melden.


§ 8 Wünsche und Beschwerden

Wünsche und Beschwerden sind an die Badeaufsicht zu richten.


§ 9 Haftung

(1)

Für verlorengegangene und beschädigte Sachen wird nur dann und insoweit Ersatz geleistet, falls der Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des städtischen Aufsichtspersonals· zurückzuführen ist. Bei Benutzung der Sammelumkleide ist die Haftung für dort abgelegte Bekleidungsstücke ausgeschlossen.

(2)

Für Unfälle und Schäden wird nur dann gehaftet, wenn und soweit Schäden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des städtischen Aufsichtspersonals zurückzuführen ist.


§ 10 Fundgegenstände

Fundgegenstände sind bei der Badeaufsicht abzuliefern. Mit Fundgegenständen wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfahren.


§ 11 Inkrafttreten

Diese Haus- und Benutzungsordnung tritt am 27.06.95 in Kraft.


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