Hundesteuersatzung der Stadt Schleswig
erlassen am: 11.12.2023 | i.d.F.v.: 13.12.2023 | gültig ab: 01.01.2024
Berechtigt durch § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) in der zurzeit gültigen Fassung sowie § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1. S. 1, § 3 Abs. 1 S. 1 und Abs. 6 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27) in der zurzeit gültigen Fassung wird nach der Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Schleswig vom 11.12.2023 folgende I. Nachtragssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Schleswig vom 15.12.2020 erlassen:
§ 2 Steuerpflicht
(1)
Steuerpflichtig ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Hundehalter/in).
(2)
Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten.
(3)
Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(4)
Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.
§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1)
Die Steuerpflicht entsteht mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Hund in einem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens in dem Monat nachdem der Hund drei Monate alt wird.
(2)
Wer einen Hund nicht länger als einen Monat in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, braucht ihn nicht zu versteuern.
(3)
Die Steuerpflicht endet mit dem letzten Tag des Monats vor dem Monat, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder eingeht.
(4)
Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters endet die Steuerpflicht mit dem letzten Tag des Monats vor dem Monat, in den der Wegzug fällt; sie beginnt mit dem auf den Zuzug folgenden Kalendermonat.
(5)
Wer einen versteuerten Hund oder anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen versteuerten Hundes einen neuen Hund erwirbt, wird dafür mit dem auf den Erwerb folgenden Kalendermonat steuerpflichtig.
§ 4 Steuersatz
(1)
Die Steuer beträgt jährlich:
für den ersten Hund | 120,00 EUR |
für jeden weiteren Hund | 180,00 EUR |
für den ersten und jeden weiteren gefährlichen (Abs. 3) | 600,00 EUR |
(2)
Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 7), werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt. Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird (§ 5), gelten als erste Hunde.
(3)
Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung gelten alle Hunde, die von der Ordnungsbehörde gemäß Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) als gefährlich eingestuft wurden.
Der erhöhte Steuersatz gemäß Absatz 1 fällt erstmalig zu Beginn des auf die Feststellung der Gefährlichkeit folgenden Kalendermonats an.
§ 5 Steuerermäßigung
(1)
Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von
- Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m Wegstrecke entfernt liegen;
- Hunden, die zur Bewachung von Binnenschiffen benötigt werden;
- Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;
- abgerichteten Hunden, die von Artisten und berufsmäßigen Schaustellern zur Ausübung Ihres Berufes benötigt werden;
- Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein;
- Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet werden.
(2)
Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet haben, haben zwei Hunde mit den Steuersätzen für den ersten und zweiten Hund zu versteuern. Für die weiteren Hunde, die weniger als sechs Monate im Besitz sind, braucht keine Steuer entrichtet zu werden.
§ 6 Zwingersteuer
(1)
Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in der Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind.
(2)
Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte der Steuer nach § 4 Abs. 1, jedoch nicht mehr als die Steuer für einen ersten und einen zweiten Hund. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monate sind.
§ 7 Steuerbefreiung
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;
Gebrauchshunden von Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufsehern und von Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl;
Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl;
Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten gehalten werden;
Hunden, die von wissenschaftlichen Institutionen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden;
Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden;
Blindenführhunden;
nachweislich ausgebildeten Assistenz- und Rehabilitationshunden, die zum Schutze und Hilfe nachweislich blinder, tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind;
die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.Hunden, die unmittelbar vor der Aufnahme in den Haushalt im Tierheim Schleswig des Tierschutzvereins Stadt Schleswig und Kreis Schleswig-Flensburg e.V. dauerhaft untergebracht waren. Eine entsprechende Bescheinigung des Tierheims ist vorzulegen (z. B. Tierabgabevertrag).
Die Steuerbefreiung gilt ab dem Kalendermonat der Aufnahme in den Haushalt für die Dauer von 24 Monaten.
Die Befreiung wird nur für einen Hund pro Haushalt gewährt.
§ 8 Allgemeine Voraussetzung für die Steuerermäßigung und die Steuerbefreiung
(1)
Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn
die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,
der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft ist,
für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,
in den Fällen des § 5 Abs. 2, § 6 und § 7 Nr. 6 ordnungsgemäße Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.
(2)
Gefährliche Hunde gemäß § 4 Abs. 3 sind von der Steuerermäßigung bzw. Steuerbefreiung ausgenommen.
§ 9 Steuerfreiheit
Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, für die Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuern.
§ 10 Meldepflichten
(1)
Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn unter Angabe der Rasse und des Alters des Hundes binnen 14 Tagen bei der Stadt schriftlich anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Die Anmeldefrist beginnt im Falle des § 3 Abs. 2 nach Ablauf des Monats.
(2)
Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnung des Erwerbers anzugeben.
(3)
Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen schriftlich anzuzeigen.
(4)
Die Stadt Schleswig gibt Hundesteuermarken aus, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden müssen. Bei Verlust der gültigen Hundesteuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke umherlaufen lassen. Hunde, die außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes des Hundehalters ohne gültige Hundemarke und unbeaufsichtigt angetroffen werden, können durch Beauftragte der Stadt eingefangen werden. Der Halter eines eingefangenen Hundes soll von dem Einfangen des Hundes in Kenntnis gesetzt werden. Meldet sich der Halter des Hundes auch auf eine öffentliche Bekanntmachung nicht oder zahlt er die der Stadt entstandenen Kosten nicht, so wird der Hund an ein Tierheim abgegeben.
§ 11 Steuerjahr, Fälligkeit der Steuer
(1)
Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.
(2)
Die Steuer wird in halbjährlichen Teilbeträgen zum 30. Juni sowie zum 30. Dezember jeden Jahres fällig.
§ 12 Datenverarbeitung
(1)
Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Steuer im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung und Verarbeitung folgender Daten gem. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e) i.V.m. Art. 6 Abs. 2 der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) i.V.m. § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG) durch die Stadt Schleswig zulässig. Personenbezogene Daten werden erhoben über:
a) Namen, Vornamen, Anschrift, Geburtsdatum, Familienstatus und ggf. Kontoverbindung der/s Steuerpflichtigen,
b) Namen und Anschrift eines evtl. Handlungs- oder Zustellungsbevollmächtigten.
Neben diesen Daten werden die für die Errechnung und Festsetzung der Steuer sowie zu Kontrollzwecken erforderlichen Daten erhoben, soweit es zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich ist. Hierfür dürfen Daten erhoben werden, durch Mitteilung oder Übermittlung vom örtlichen Tierschutzverein, von Ordnungsbehörden, Polizeidienststellen, Sozialämtern und der Agentur für Arbeit, Einwohnermeldeämtern, Sozialversicherungsträgern, Vorbesitzern, allgemeinen Anzeigern, Grundstückseigentümern und anderen Behörden bekannt geworden sind.
Die Stadt darf sich diese Daten von den genannten Stellen und Ämtern übermitteln lassen und zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
(2)
Die Stadt ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Steuerpflichtigen, eigenen Ermittlungen und von nach Abs. 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Steuerpflichtigen mit den für die Steuererhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
(3)
Der Einsatz von technikunterstützender Informationsverarbeitung ist zulässig.
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen § 10 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein.